Auto-Tuner gegen Hersteller - Ein Lehrstück über den Umgang mit Marken und Symbolen
von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
Das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 13/07) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Auto-Tuner in der Werbung für seine Tuning-Teile ein von ihm verändertes Auto mit dem Herstellerlogo abbilden darf. Die Firma Bentley Motors Limited hatte gegen einen Tuner geklagt, der ein Fahrzeug der Herstellermarke optisch und technisch verändert hatte. Bentley wandte sich dagegen, dass ein Tuning-Unternehmen in der Werbung eines seiner Fahrzeuge abbildete, inklusive des Herstellerlogos.
Muss das Herstellerlogo runter?
Einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Tuner sahen die Kölner Richter jedoch nicht als gegeben an. Die Werbung der Beklagten für ihre Tuning-Teile durch Abbildung eines Bentley-Fahrzeugs, bei dem das Bentley-Wappen erkennbar war, stellt nach Ansicht der Kölner Richter keine Markenverletzung dar. Der Hersteller kann dem Tuner das Verwenden seines Markenlogos nicht untersagen, soweit es sich um eine notwendige Benutzung handelt und diese nicht gegen die guten Sitten verstößt. Diesbezüglich hatte schon das höchste deutsche Zivilgericht in seiner Entscheidung über Leichtmetallräder (Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 37/01) eine Notwendigkeit der Benutzung angenommen, soweit „der ästhetische Eindruck nur auf diese Weise hinreichend vermittelt werden könne“.
Die Entscheidung der Karlsruher Richter lässt sich gut auf den vorliegenden Fall übertragen. Damals klagte Porsche gegen einen Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Werbung einen Porsche 911 mit den eigenen Aluminiumrädern abbildete. Dabei war das Porsche-Wappen ebenfalls erkennbar. Wie nunmehr Bentley, klagte Porsche auf Unterlassung, da sie einen Markenverstoß in der Verwendung ihres geschützten Marken-Wappens sahen.
Das Gericht führte aus, dass für den Käufer von Aluminiumrädern der ästhetische Gesamteindruck entscheidend ist. Dieser könne in vollem Umfang nur dann vermittelt werden, wenn die Räder nicht isoliert und auch nicht nur im Ausschnitt des Radkastens gezeigt werden, sondern anhand des ganzen Autos. Auf den Fall des Autotuners übertragen bedeutet dies, dass ein Käufer sich ein Bild von dem gesamten Auto machen können muss, also einschließlich der Tuning-Teile.
Verstoß gegen die guten Sitten?
Ein markenrechtlicher Verstoß scheidet dann aus, wenn der Markenbenutzer alles getan hat, um den Interessen des Markeninhabers nicht zuwider zu handeln. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Verwechslung oder Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entstehen kann, wenn der Verkehr die beworbenen Tuning-Teile dem Hersteller des abgebildeten Fahrzeugs zurechnet. Eine solche Verwechselungsgefahr sah das Landgericht Köln nicht als gegeben an und ging – unserer Ansicht nach zu Recht – davon aus, dass die Kunden sehr wohl unterscheiden könne, von wem die Tuningteile stammen und wer das Auto an sich hergestellt hat.
Auswirkungen des Urteils
Nach den beiden genannten Entscheidungen dürfen Anbieter von Zubehör ihre Produkte mit einer Abbildung des Hersteller-Fahrzeugs bewerben dürfen. Dabei darf das ganze Fahrzeug inklusive des Markenwappens gezeigt werden, da nur so ein Gesamteindruck für den angesprochenen Kundenkreis entsteht. Dabei sind bestimmte Vorgaben einzuhalten, um auszuschließen, dass es zu Verwechselungen auf Seiten der interessierten Kunden kommt.
Diese Konstellation ist auch übertragbar auf andere Fälle, in denen für das Produkt eines Markenherstellers Zubehör von anderen Herstellern gekauft werden kann. Die Hersteller solchen Zubehörs sollten also bei der Gestaltung ihrer Werbung darauf achten, dass das eigentliche Produkt zwar abgebildete werden darf, aber das Markenrecht hierbei Grenzen setzt. Wer diese Grenzen nicht einhält, muss – wie der obige Fall zeigt – mit einer Abmahnung des Herstellers rechnen.