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Auskunftsanspruch gegen die Bank eines Markenrechtsverletzers

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Auskunftsanspruch gegen die Bank eines Markenrechtsverletzers!

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M.
Experte für Markenrecht

Der Bundesgerichtshof hat abschließend über die Frage entschieden, ob eine Bank Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers verweigern darf, wenn über dieses Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.

Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" an, bei dem es sich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto.

Die Klägerin trug vor, dass sie nicht in Erfahrung bringen konnte, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos in Anspruch genomm

Die Vorinstanzen

Das Landgericht Magdeburg hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 28. September 2011, Az. 7 O 545/11). Das Gericht argumentierte, dass das Bankgeheimnis nur zwischen Sparkasse und Kontoinhaber, jedoch nicht gegenüber Dritten wirke.

Das Oberlandesgericht Naumburg wies die Klage in zweiter Instanz ab (Urteil vom 15. März 2012, Az. 9 U 208/11). Die Richter nahmen an, dass die beklagte Sparkasse aufgrund des Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sei.

Anschließend landete das Verfahren beim Bundesgerichtshof. Dieser setzte das Verfahren zunächst aus und legte es dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Der Auskunftsanspruch müsse richtlinienkonform ausgelegt werden – nämlich unter Berücksichtigung des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG. 

Der EuGH entschied darüber im Sommer (Urteil vom 16. Juli 2015, Az. C-580/13). Er machte deutlich, dass sich zwei Rechtspositionen gegenüberstehen: zum einen das Recht des geistigen Eigentums sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf des Markenrechtsinhabers. Dem gegenüber stehe das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten. Die Prüfung, ob die nationale Rechtsvorschrift eine Weigerung der Bank unter Berufung auf das Bankgeheimnis bindungslos gestattet, sei jedoch Sache des nationalen Gerichts – also des BGH.

Dieser hatte auch zu prüfen, ob das nationale Recht gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte über die Identität nach Maßgabe der spezifischen Merkmale des Einzelfalls anzuordnen. 

Die EuGH-Richter gaben damit die Sache zurück an den BGH.

Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage nunmehr entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG sei unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass eine Bank nicht die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit (Art. 15 EU-Grundrechtecharta) müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta).

Fazit

Das bedeutet, der BGH hat sich in überraschender Eindeutigkeit bei der Abwägung zwischen den Auskunftsansprüchen der Markeninhabern auf der einen und dem Persönlichkeitsrechten der Verletzter sowie dem Bankgeheimnis auf der anderen Seite, klar auf die Seite der Markeninhaber gestellt. Das Bankgeheimnis muss hier vollends zurücktreten. Daran ändert auch die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens nichts und der Auskunftsanspruch aus Markenrecht greift voll durch.

Man darf auf die Auswirkungen in der Praxis (und die Entscheidung im Volltext) gespannt sein.