×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Markenrecht
/
Aktuelles Moderecht: Keine Waschzettel in Werbeflyern

Aktuelles Moderecht: Keine Waschzettel in Werbeflyern

- Worauf man bei Werbung für Textilien achten muss - 

von Rechtsanwalt und Spezialist für Werbe- und Moderecht Michael Terhaag, LL.M.

Im modernen Werberecht kennt man die skurrilsten Informationspflichten - teilweise wird der so genannte Durchschnitts-Verbraucher von der Rechtsprechung überobligatorisch geschützt und dem Unternehmer aufgegeben, seinen Kunden umfangreich über alles Mögliche zu belehren. Vor diesem Hintergrund kann das aktuelle Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf nur als sehr erfreulich bewertet werden.

„Bei reinen Werbebroschüren, bei denen es keine Möglichkeit der Bestellung gibt, müssen die Anforderungen durch die Textilkennzeichnungsverordnung nicht eingehalten werden.“

Dies ist der Leitsatz des Senats aus dem Dezember 2014 (Urteil v. 04.12.2014 – Az.: I-2 U 28/14).

Geklagt hatte eine Wettbewerbszentrale, der u.a. sämtliche Industrie- und Handelskammern sowie zahlreiche Handwerks-, Ärzte- und Apothekenkammern in Deutschland angehören. Beklagte war ein mit etwa 60 Verkaufshäusern in Deutschland ansässiges großes Modeunternehmen.

Streitgegenstand war ein zwölfseitiger Werbeprospekt, den die Beklagte Ende 2012 als Postwurfsendung verteilte. Darin waren mehrere Textilien samt Kaufpreis zu finden. Allerdings fehlten –nach Ansicht des Klägers– Angaben zur textilen Zusammensetzung der jeweiligen Produkte. Fraglich war nun, ob die Beklagte dadurch gegen Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5a UWG) i.V.m. der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Art. 16 Abs. 1  TextilkennzVO) verstoßen hatte.

Sinn & Zweck: TextilkennzVO vs. reiner Werbeprospekt

Wie bereits die Vorinstanz des Landgerichts Düsseldorf, verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen solchen Verstoß des Modeunternehmens. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine notwendige „Bereitstellung auf dem Markt“ im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung, also die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung, bei einem Werbeprospekt, der keine unmittelbare Bestellmöglichkeit enthalte, nicht gegeben sei. Der Sinn und Zweck eines reinen Werbeprospektes sei es lediglich, einen Anreiz für Verbraucher zu schaffen, das Ladengeschäft zu besuchen und dort im Optimalfall Textilprodukte des Unternehmens käuflich zu erwerben.

Hauptzweck der Kennzeichnungspflicht sei es dagegen, den Verbraucher beim Kauf von Textilien über die Zusammensetzung des jeweiligen Produktes zu informieren. Somit könnten reine Werbeprospekte ohne Bestellformular von der Verpflichtung des Art. 16 Abs. 1 TextilkennzVO, wonach die Textilfaserzusammensetzung unter anderem in einer leicht lesbaren, sichtbaren und deutlich für den Verbraucher vor dem Kauf erkennbaren Art und Weise angegeben werden muss, nicht betroffen sein. Der Verbraucher könne die Information über die Faserzusammensetzung eines Textilstücks auch noch später, nämlich im Verkaufsgeschäft selbst, und damit noch rechtzeitig erhalten. Diese Nichtinformation in einem reinen Werbeprospekt sei deswegen auch nicht als unlauter im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) anzusehen.

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de

Tipp für die Praxis:

Die aktuelle Rechtslage spart also Platz und damit Geld in Ihren Werbeflyern - man darf gespannt sein, ob das dann nicht auch auf sonstige Werbeformen wie etwa Banner oder Pop-ups übertragen werden kann. Prima vista spricht aus unserer Sicht nichts dagegen - kommt aber immer auf die konkrete Gestaltung an. Bei der Bewerbung von Textilien lässt sich zunächst jedenfalls festhalten, dass Sie bis auf weiteres jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen müssen, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird.

ABER: Revision vor dem BGH möglich

Aufgrund der weitreichenden Bedeutung für den Einzelhandel ließ das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ausdrücklich zu. Es bleibt also abzuwarten, ob das jetzige Urteil Bestand haben wird. Wir gehen grundsätzlich aber davon aus.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.