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Ad-Words – Googles Art Geld zu verdienen

AdWords - Googles Art Geld zu verdienen

...aber wehe dem Wettbewerber, der hier trickst!

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews 

Rechtsanwalt Markenrecht Internetrecht Düsseldorf aufrecht.deEine Wohltat für die Augen, wenn man auf die Suchmaschine Google zurückkehrt und keine blinkenden Banner, animierte Gifs oder sonstige Flash-Animationen das Auge des Betrachters beanspruchen. Diese Art des Auftrittes von Google hat jedoch für die Betreiber den Nachteil, dass so kein Umsatz erwirtschaftet wird. Um diesem unerwünschten Effekt zu umgehen haben sich die Macher von Google die so genannten „AdWords“ ausgedacht, eine Art „sponsored links“.

Basierend auf der Suchanfrage des Nutzers werden anhand der eingegebenen Suchbegriffe dazu passende, textbasierte Anzeigen im rechten Bereich des Ergebnisses angezeigt. So erscheint die Anzeige des Werbepartners von Google immer dann, wenn ein Kunde tatsächlich nach den typischen Begriffen des Unternehmens sucht.

Der Clou an der Geschichte ist jedoch, dass die Werbepartner dabei in der Regel die Begriffe selbst festlegen, zu denen ihre Werbung eingeblendet werden soll. Für viele rechtlich offensichtlich nicht beratende Firmen ist dies das Einfallstor, um die Marken und Kennzeichen der Konkurrenten als Begriffe einzutragen, um dann jedes Mal, wenn ein Kunde nach der Konkurrenz sucht, selbst angezeigt zu werden.

Geschäftlich sehr nett – rechtlich wohl unzulässig.

Abgesehen von der Haftung von Google –die ab Kenntnis hiervon noch tätig werden müssen-, ist eine solche Nutzung der AdWords wohl aus mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig.

Einerseits dürften aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kaum Schwierigkeiten bestehen einem Konkurrenten ein solches Verhalten zu untersagen, soweit man den Beweis führen kann, dass er eben genau diese Begriffe verwandt hat.

Aus markenrechtlicher Sicht ist das Thema allerdings noch nicht genau eingeordnet und durchaus umstritten, denn für einen markenrechtlichen Anspruch bedarf es der kennzeichenmäßigen Nutzung der geschützten Begriffe; diese dürfte aber wohl im Falle von AdWords vorliegen, da auch die in „Maschinensprache“ niedergelegte Bezeichnung ebenso verwechselbar ist, wie die in Schriftzeichen sichtbare Bezeichnung und der Verwender der fremden Kennzeichen so die Suchmaschine dazu bringt, eben sein Angebot als Werbung darzustellen. Zumal das Ergebnis das gleiche ist, ob man die Marke nun sieht oder nicht. Verwendet wird sie jedenfalls.

Wird der hart erarbeitete Google-Rank dadurch überflüssig, dass bei der Suche nach den Produkten oder Dienstleistungen eines Unternehmens die Werbung des Konkurrenten erstrahlt, besteht die Möglichkeit, diesem sein wettbewerbswidriges Verhalten auch gerichtlich unterlassen zu lassen.

Ob dies im Wege der einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage wegen Verstoßes gegen das UWG oder MarkenG durchgesetzt wird, entscheiden wir dann gemeinsam mit Ihnen im Einzelfall.

Vgl. zur Thematik auch unseren aktuellen Beitrag aus dem Januar 2006: Aktuelle Entwicklungen zu Markenverletzungen durch AdWord-Anzeigen durch neue Entscheidung des LG Braunschweig.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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