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Abmahnungen quer durch Google wegen der Marke "bildflirt"

Die Inhaber der Wortmarke "bildflirt" flirten nicht, sondern mahnen ab.

- offensichtlich wird die durchaus fragwürdige Marke "bildflirt"zurzeit fleißig genutzt, um andere Nutzer des Begriffs "bildflirt" abzumahnen-

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Eine eingetragene Marke genießt für ihren Schutzbereich die schützende Hand der Rechtsprechung. Ganz klar ist das Verbot eigene Waren oder Dienstleistungen mit einem Kennzeichen zu versehen, welches bereits für einen anderen eingetragen ist. Verstößt jemand gegen die Markenrechte eines Dritten, riskiert er eine kostenpflichtige Abmahnung.

Nicht ganz so klar ist dieser Sachverhalt jedoch bei Marken, deren Bestand für bestimmte Dienstleistungen nicht ganz so sicher ist. Rechtsanwalt Prüfung Beratung MarkenrechtDa das Deutsche Patent und Markenamt bei einer Eintragung einer Marke nicht immer sehr sorgfältig prüft, kommt es vor, dass Dienstleistungen von einer Marke geschützt werden, die eigentlich nur Ausdruck der Marke sind; die Marke also glattbeschreibend für die Dienstleistung ist.

So könnte bei der eingetragenen Wortmarke "bildflirt" die Frage auftauchen, warum die Dienstleistung "zur Verfügung stellen einer Homepage als Kommunikationsplattform im Internet" durch die Marke "bildflirt" geschützt werden kann.

Unterstrichen wird das ganze durch die Website www.bildflirt.de, auf der dann noch überraschenderweise eine Flirtplattform mit Bildern dargeboten wird.

Aus eigener Erfahrung können wir nur empfehlen, eine Abmahnung in oben genannter Sache ordentlich zu prüfen. 

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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