Abmahn-Serie wg Marke Travel24 aus Leipzig
- Domain-Inhaber aufgepasst -
von Rechtsanwalt Anselm Withöft
Die Travel 24.com AG lässt Domain-Inhaber aus ihrer Marke Travel 24 abmahnen. Travel 24 klingt eigentlich nach einem Portal mit Reisen und Reise-Infos rund um die Uhr im Internet - und das ist es auch. Trotzdem hat es der Münchner Anbieter geschafft, eine Wortmarke für genau diese Leistungen einzutragen - Respekt!
Tatsächliche oder vermeintliche Wettbewerber werden aus der (noch) eingetragenen Marke mit einem Gegenstandswert von 100.000 Euro abgemahnt. Betroffen sind meist Domains nach dem Muster [Begriff]-travel24.de, so etwa "sunny-travel24.de" oder "space-travel24.de". Wer nicht (oder falsch) reagiert, muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen, vom Landgericht Hamburg etwa. Erstaunlich ist allerdings, dass angegriffene Domains später wieder frei sind und nicht von der Markeninhaberin registriert werden. Es ist daher Vorsicht geboten bei der Registrierung, spätestens aber bei der Nutzung der Domains. Reiseleistungen sollten keinesfalls angeboten werden! Gegen die Marke sind beim DPMA allerdings zwei Löschungsanträge anhängig, weil der Begriff wohl einfach nur eine Beschreibung des Leistungsangebots ist und kein besonderer Hinweis auf den Marken-Inhaber.
Wer eine derartige Abmahnung erhält sollte sich also schleunigst um die Sache kümmern und mehr tun als nur die Domain zu löschen. Sonst wird er vermutlich teure Post nach folgendem Muster erhalten:
Beschluss
LG Hamburg, Beschluss vom ......., AZ: 312 O xy/06
In dem Rechtsstreit ... gegen ... beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch ...
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000; Ordnungshaft insegsamt höchstens 2 Jahre)
verboten
sich im geschäftlichen Verkehr der Internet-Domain zu bedienen:
insbesondere, sie auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen oder den eingehenden Traffic in sonstiger Weise kommerziell zu nutzen.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von EUR 75.000 zur Last.
In den Foren liest man immer wieder, dass die Webmaster überrascht über die gerichtlichen Entscheidungen sind, da sie doch die Domains nach Erhalt der Abmahnung abgeklemmt hatten. Dann ist es aber zu spät, aus der Sache ohne weiteres wieder auszusteigen. Da hilft nur noch eine eingeschränkte/angepasste Unterlassungserklärung. Das hat mit den Kosten der Abmahnung, verlangt werden immerhin gut 1.700 Euro, zunächst einmal nichts zu tun. Auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung gibt es in diesem Fall gute Ansatzpunkte, die Kosten nicht übernehmen zu müssen. Ein bisschen durch die Foren googeln lohnt hier auf jeden Fall. Wenn Sie dann noch Fragen haben, kommen Sie zu uns.