Zur Haftung von Google für bei googlemaps hinterlegte "Erfahrungsberichte" Dritter
- LG Berlin entscheidet zur Störerhaftung für rechtsverletzende Äußerungen Dritter -
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Eigentlich keine große Überraschung, in seiner Deutlichkeit aber eine schöne Entscheidung aus Berlin.
So hatte sich das Landgericht in seinem Urteil vom 5. April 2012 -Az.: 27 O 455/11- einmal mehr über die Haftung eines im weitesten Sinne als Hostproviders zu Bezeichnenden für rechtsverletzenden Äußerungen Dritter zu befassen. Im Grunde genommen gilt hier übrigens nichts viel anderes als zum Beispiel bei <link>Markenverletzungen oder Namensverletzungen durch Dritte. Der klassiche Notice-and-Takedown. Aber was ist, wenn der Verstoß nicht offensichtlich ist?
Stichwort Forenhaftung
Völlig zu Recht nahmen die Richter aktuell in Berlin unmittelbar auch die auch von uns schon besprochene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Forenhaftung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung Bezug, vgl. hierzu unseren Beitrag zum diesbezüglichen Grundsatzurteil "Zur Verantwortung von Google als Plattform-Betreiber für beleidigende Wortbeiträge seiner Nutzer".
Insofern seien die dort aufgestellten <link>Grundsätze des Bundesgerichtshofes ohne weiteres auch auf den hier streitgegenständlichen »Erfahrungsbericht« auf »Google Maps« anwendbar.
Der Geosuchdienstes »Google Maps« ermöglicht es bekanntermaßen, dass man lediglich unter einem Pseudonym persönliche »Erfahrungsberichte« zu den einzelnen angezeigten Suchergebnissen abgeben kann. Im vorliegenden Fall ging es um einen in Berlin ansässigen Arzt, der von der Suchmaschine bei Eingabe der Suchbegriffe „plastische Chirurgie Berlin“ als Suchtreffer angezeigt wurde. Bei google maps fand sich dann unter einem Pseudonym die Bewertung:
„Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser ‚Behandlung‘ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (...) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!“.
Leicht vorstellbar, dass dieser Eintrag den betroffenen Arzt massiv in seiner weiteren Berufsausübung beeinträchtigte.
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Entgegen der Ansicht des beklagten Googlekonzerns ging das Landgericht Berlin nicht davon aus, dass dieser „Erfahrungsbericht“ als zulässige Kritik an einem Gewerbetreibenden eine zulässige Meinungsäußerung darstelle. Vielmehr sei die konkrete Formulierung „letztlich schwerpunktmäßig insgesamt wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln“.
Vogel-Strauß-Taktik kontroproduktiv
Im Ergebnis führe – und zwar völlig unabhängig ob die Behauptung richtig oder falsch sei - nach der oben angesprochenen BGH-Rechtsprechung “schon das Unterlassen einer Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhaltes“ unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Eintrag Verantwortlichen zur Störerhaftung des Providers! Dies gelte nach Auffassung des Gerichts gerade und auch in den Fällen, in denen der Provider lediglich mit der Beanstandung eines Betroffenen, »die richtig oder falsch sein kann« konfrontiert werde, ohne also dass schon im Zeitpunkt der Beanstandung des Betroffenen die Wahrheit bzw. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung feststehe.
Das heißt, der hier erfolgte konkrete Hinweis des klagenden Arztes auf eine mögliche, aus dem Eintrag entspringende Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nach Einschätzung des Gerichts ausreichend gewesen, um die etwaige Prüfpflichten der beklagten Suchmaschine auszulösen. Zumindest nach Auffassung der Richter wäre es der Beklagten vorliegend ein Leichtes gewesen, eine Stellungnahme des für den Eintrag Verantwortlichen einzuholen. Sie kann nach der ergangenen BGH- Entscheidung gerade nicht Nichts tun und die Sache einfach mit dem Argument abblocken, dass könne man nicht überprüfen o.ä..
Hierbei sei der Hinweis erlaubt, dass gerade wenn der eigentliche Urheber des Eintrags nicht nachvollziehbar ist, ohne weiteres eben auch (zumindest ab Kenntnisnahme) auch der Host- oder Forenbetreiber als haftungsrechtlicher Ansprechpartner in Betracht kommt, vgl. die vorangegangene ständige und auch durch unsere Kanzlei mit erwirkte Forenhaftungs-Rechtsprechung des BGH, vgl. u.a. „<link>www.aufrecht.de/5298.html“ sowie „<link>www.aufrecht.de/5253.html“.
Was muss der Provider wann tun?
Insofern seien hier nochmal die aktuelleren BGH Grundsätze wiederholt, nach denen die Haftung von Google als Hostprovider immer dann Betracht in kommt, wenn das Unternehmen seine (Prüfungs-) Pflichten verletzt hat.
Das bedeutet:
- Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.
- Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
- Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
- Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
- Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.
- Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag ebenfalls zu löschen.
Eine aus unserer Sicht richtige Entscheidung aus Berlin, die allerdings noch für einigen Wirbel und erhöhten Arbeits- und/oder letztendlich Löschungsaufwand bei Google (und anderen Bewertungsprotalen) führen dürfte…
Die Entscheidung im Volltext finden Sie übrigens hier.