Unter falscher Flagge ins Stadion? Personalisierte Tickets, Weiterverkauf und Abmahnungen bei den Toten Hosen

Zugegebenermaßen ist der Verfasser bei diesem Thema nicht ganz unbefangen, schon als Teenager - und man traut sich gar nicht auszurechnen, wie viele Dekaden das schon her ist - ging er zu Konzerten und kaufte die Platten der Toten Hosen aus unserer schönen Heimatstadt. ;)
Zurzeit liest man viel von einer angeblichen „Abmahnwelle“ der Hosen und weil ich auch bereits von Journalisten darauf angesprochen wurde, schreibe ich doch ein paar Zeilen zur Sache.
Mit dem (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten habe ich mich hier schon öfter beschäftigt – etwa 2008 bei 1LIVE und zuletzt 2025 im WDR, um nur zwei Beispiele rauszupicken... Jetzt also die Toten Hosen: Im Auftrag der kauf mich GmbH lässt man vermeintliche Fans abmahnen, die Karten für die aktuelle Tour über nicht autorisierte Plattformen wie eBay, Kleinanzeigen oder Viagogo angeboten haben. Mit den Abmahnungen selbst haben wir nichts zu tun... Vorweg: Dass die Band gegen Schwarzmarkt und Ticketspekulation vorgeht, findet hier durchaus Zuspruch und mit dem gedeckelten Zweitmarkt über TicketSwap gibt es sogar einen fairen Weg. Dass es den Jungs bei den Abmahnungen sicher nicht ums Abkassieren geht, steht für mich außer Frage.
Schwierig ist allein die Linie: Wo endet der berechtigte Kampf gegen Wucher, und wo stößt man Fans vor den Kopf, die eine Karte tatsächlich und aus privaten Gründen nur loswerden wollen? Nach Bericht der Rheinischen Post sind seit 2022 über 1.000 Abmahnungen ergangen. Bei einer zu Recht nahezu ausverkauften Stadiontour ist das kein Tsunami und auch keine Abmahnwelle, aber schauen wir genauer hin.
Was ist mit dem Kleingedruckten (AGB)?
Den Zweck benennen die Ticketbedingungen in Ziff. 8.1 gleich selbst:
„Zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und von Ticketspekulation, zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten […] liegt es im Interesse von kauf mich, der Veranstalter und der Besucher, die Weitergabe von Tickets einzuschränken."
Die eigentlich entscheidende Regelung steht dann in Ziff. 8.2.1. Untersagt ist das öffentliche Anbieten über nicht autorisierte Plattformen – und dies sogar
„[…] ausdrücklich auch, wenn das Angebot, der Verkauf oder die Weitergabe ohne Gewinn oder Preisaufschlag erfolgt“.
Generell verboten ist der private Weiterverkauf damit nicht: Ziff. 8.3 lässt ihn über Umpersonalisierung, dokumentierte Weitergabe oder TicketSwap (Originalpreis plus 20 Prozent) ausdrücklich zu. Nicht der Preis ist also der Stein des Anstoßes, sondern der Vertriebskanal. Die Vertragsstrafe selbst regelt Ziff. 8.4.3:
„[…] für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 2.500,00 […]. Die Vertragsstrafe wird von kauf mich nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen.“
Die bislang dokumentierten, unmittelbar geltend gemachten Vertragsstrafen lagen je nach Fall und Zeitraum überwiegend zwischen 250 und 450 Euro; die 2.500 Euro bilden lediglich die in den aktuellen AGB vorgesehene Obergrenze.
Das ist handwerklich sauber gemacht: eine Ermessensstrafe nach dem „neuen Hamburger Brauch“, verschuldensabhängig und gerichtlich überprüfbar. Insofern erkennbar so gebaut, um einer AGB-Kontrolle (§ 307 BGB, unangemessene Benachteiligung; § 305c BGB, überraschende Reichweite) standzuhalten.
Wo die Linie schwer zu ziehen ist
Dass ein Weiterverkaufsverbot grundsätzlich zulässig ist, hat bereits der BGH bestätigt (Urteil v. 11.09.2008, I ZR 74/06 – „bundesligakarten.de“; Entscheidung im Volltext finden Sie hier). Dort ging es aber um einen gewerblichen Händler mit verschleierter Absicht und nicht um den Fan, der eine geschenkte Karte zum Selbstkostenpreis abgibt. Dass die Gerichte bei der Einbeziehung solcher Klauseln durchaus unterschiedlich ticken, habe ich bereits vor Jahren beschrieben - unser hiesiges OLG Düsseldorf zeigte sich seinerzeit spürbar kritischer als das OLG Hamburg.
Genau hier ist die Geschichte noch nicht zu Ende gedacht. Die AGB begründen die Beschränkung mit Spekulation und Wucher, die Strafe trifft nach dem Wortlaut aber auch den, der beides nachweislich nicht tut. Verspricht die Klausel „billiges Ermessen“, während in der Masse weitgehend einheitlich abgemahnt wird, passt das nicht recht zusammen – und bei einer verschenkten Karte ist ohnehin fraglich, ob die AGB gegenüber dem Beschenkten überhaupt wirksam gelten - ich bezweifele das, erst Recht, wenn sie nicht ausdrücklich weitergegeben wurden.
Auch die Politik denkt in diese Richtung. So arbeitet Justizministerin Hubig nach eigenen Angaben und einem Bericht des Tagesspiegels an einem Gesetzentwurf mit einer Preisobergrenze für den Weiterverkauf, betont aber ausdrücklich, dass der private Weiterverkauf möglich bleiben muss.
Alles aus Liebe? - ein persönliches Wort zum Schluss
Die Intention ist richtig, die Klausel ist ordentlich gemacht, und der Kampf gegen Bots und Schwarzmarkt gehört geführt. Ich halte dennoch nicht alle Abmahnungen für richtig und an einer Prüfung des Einzelfalls führt kein Weg vorbei. Der Fan mit dem geschenkten Ticket ist nun einmal nicht der Schwarzmarkt und sollte auch nicht so behandelt werden. Ob eine Klausel ihm gegenüber am Ende trägt, wird im Zweifel ein Gericht zu entscheiden haben. Ich persönlich finde es auch schwierig, dem normalen Käufer der Karte die Plattform des Weitervertriebs vorzuschreiben, wenn er doch erkennbar nicht auf den großen Reibach aus ist - wobei ich zugebe, dass es hier durchaus und auf beiden Seiten zu Beweisproblemen kommen kann...
Zur aktuellen Debatte um eine Preisdeckelung beim Ticket-Weiterverkauf durfte ich zuletzt bei WDR Aktuell Stellung nehmen, wobei es da um erste Bestrebungen in England, aber auch um die AGB-Einbindung ging. Wir bleiben für Sie dran – und halten Sie hier gern auf dem Laufenden.
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