×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
Twitter und Recht III - Zur aktuellen Entscheidung des LG Frankfurt

Twitter & Recht - Teil 3 - die erste Twitter Entscheidung ist keine Twitter Entscheidung

von <link anwalt michael-terhaag-llm.html>Michael Terhaag, LL.M.,

Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Hier nur ein kleiner Update aus gegebenen Anlass zu unseren ersten beiden Beträgen (siehe I und II) zu Twitter und Recht.

Gerade geistert eine aktuelle Entscheidung durchs Netz bzw. die Gazetten (LG Frankfurt 3-08 O 46/10) und führt zu einem einem Aufschrei unter den Zwitscherfreunden. Zu unrecht, wie wir finden.

In dem entschiedenen Fall hat Nutzer Links zu Internetseiten getwittert, die falsche Behauptungen über ein Unternehmen enthalten. Dieses betroffene Unternehmung hat daraufhin erfolgreich beim Landgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Haftung für Links bei Twitter?

Ja aber selbstverständlich, zumindest wenn man sich den dahinter stehenden Inhalt derart und absichtlich zu eigen macht und unterstützt.

Der vorliegende Fall ist natürlich  eine klassische Einzelfallentscheidung und der aktuelle Beschluss hat - bis auf die Tatsache, dass es um

Twittereinträge (sog. Tweets) mit Links handelt, die sicher schon mal schneller vorgenommen werden als sonstige Internetveröffentlichungen- aber rein gar nichts mit Twitter zu tun.

Insbesondere war es auch schon vor dieser Entscheidung selbstverständlich so, dass man sich durch einen Link die dahinter verborgenen Informationen und potentielle Beleidigungen zu diesem Zeitpunkt der Linksetzung zu eigen machen kann und dann auch dafür haftet.

In einem von unserer Kanzlei und dem Verfasser erwirkten Urteil vor dem <link>Oberlandesgericht Köln ging es beispielsweise darum, dass ein Wettbewerber auf seiner Website oder in seinem Newsletter geschrieben hat: 

„Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt" und „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität"

und hierbei auf Beiträge Dritter verlinkt hat, in denen der Betroffene namentlich benannt und diskreditiert wurde.

Das ist der gleiche Fall!

Keine Überwachungspflicht für Links

Wenn man jetzt vielfach lesen kann/muss, es gäbe bei Twitter eine Haftung für Links, so ist das zwar eben unter den gegeben Umständen richtig, geht aber in der Sache viel zu weit.

Natürlich darf man bei Twitter und auch sonst im Internet nicht auf einen Beitrag linken bei dem zum Beispiel ein Wettbewerber beleidigt oder diskreditiert wird und hierauf auch noch hinweisen. Dann macht man sich diese Beleidigungen selbstverständlich zu eigen.

Eine Haftung für Links ist aber was anderes. Das würde nämlich bedeuten, dass ich meine Links die ich getwittert habe auch in der Zukunft überwachen muss und dafür für immer hafte.
Das ist aus unserer Sicht zumindest im Grundsatz aber gerade nicht so! Ich bin schon dafür verantwortlich das wenn ich einen Beitrag verlinke, darauf keine und gesetzwidrigen Äußerungen und Behauptungen befinden. Aber ich muss diesen Link nicht überprüfen!

Das heißt, wenn ich bei Twitter oder bei aufrecht.de zum Beispiel auf einen Tagesspiegelartikel über das Flugverbot linke, der mir gut gefällt und nachher ein anderer mit Kommentarfunktion den Verkehrsminister Rammsauer beleidigt, hafte ich dafür natürlich nicht.