Fernsehsender Sat.1 darf zunächst die Domain „schmidt.de“ behalten – OLG Celle folgt dem BGH
Nachdem der Bundesgerichtshof Anfang 2007 mit der Entscheidung „grundke.de“ einen Schlussstrich unter die Problematik der Treuhanddomains gezogen hat, folgt nun das Bundesgerichtshof Anfang 2007 mit der Entscheidung „grundke.de“.
Ein braver Schüler muss eben in der Regel dem Meister folgen.
Bei Treuhanddomains geht es um die Frage, ob eine auf den Namen einer Person, eines Unternehmens oder einer Marke lautende Domain durch einen Dritten registriert werden darf oder ob dies gegen Namensrechte verstößt. Wir hatten Bundesgerichtshof Anfang 2007 mit der Entscheidung „grundke.de“.
Dieses Problem ist ganz praktischer Natur. Oft wollen Personen, Unternehmen oder Markeninhaber eine Website auf ihren Namen einrichten, überlassen dies aber dann beispielsweise einer Agentur, die das gesamte Paket bereitstellt. Sodann registriert die Agentur die mit dem Namen des Kunden gleichlautende Domain auf ihren Namen und gestaltet die Seite nach den Wünschen ihres Klienten.
Dies kann aber zu Problemen führen, wenn auf einmal eine weitere Person mit dem gleichen Namen die Domain für sich beansprucht und dabei argumentiert, dass der Dritte als Inhaber der Domain mangels Namensrecht nicht zur Registrierung befugt war und die Domain daher herausgeben müsse.
So geschehen im Fall „grundke.de“, in dem sich die Firma Grundke Optik GmbH diese Domain durch einen Dritten registrieren und anschließend eine Homepage erstellen ließ. Später machte dann ein Namensvetter ein Recht an der Domain „grundke.de“ geltend, woraufhin die Grundke Optik GmbH vom OLG Celle zunächst zu deren Freigabe verurteilt wurde. Begründet wurde dies unter anderem mit einem unbefugten Gebrauch des Namens „Grundke“ durch den Dritten.
Der BGH hat allerdings im anschließenden Revisionsverfahren dieses Urteil wieder aufgehoben und entschieden, dass ein Dritter sehr wohl eine auf einen bestimmten Namen lautende Domain registrieren darf, wenn der Namensgeber den Dritten dazu beauftragt hat und diese Beauftragung unproblematisch zu überprüfen ist. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise eine zulässige Domaintreuhand vorliegt, wenn an dem Internet-Auftritt zweifelsfrei ersichtlich ist, dass die Domain im Sinne des Namensinhabers geführt wird.
Dies war dann offensichtlich auch ein Grund, warum das OLG Celle in der Sache „schmidt.de“ die Entscheidung des BGH abgewartet und dann im Sinne des großen Meisters entscheiden hat.
In diesem Fall war die Domain „schmidt.de“ auf den Fernsehsender Sat.1 registriert, auf der Seite befanden und befinden sich Informationen über die Harald Schmidt Show und Bilder von Harald Schmidt. Sat.1 wurde von einem Webdesigner namens Schmidt auf Freigabe in Anspruch genommen wurde. Der Fernsehsender berief sich auf die Beauftragung durch den zurecht beliebten Entertainer Harald Schmidt, der dem Verfahren vor dem OLG Celle auf Seiten von Sat.1 sogar noch beitrat. Das OLG Celle entscheid zugunsten von Sat.1, da nach der Auffassung des Gerichts aus der Gestaltung und dem Inhalt der Seite eindeutig hervorging, dass die Domain im Auftrag von Harald Schmidt registriert ist.
Damit folgt das OLG Celle nach einer kurzen juristischen Irrfahrt nunmehr der einzig richtigen Rechtsprechung des BGH. Denn es ist doch völlig irrelevant, wer welche Domain für wen verwaltet bzw. hält, wenn schon aus dem Inhalt des Internet-Auftritts erkennbar ist, in wessen Interesse eine Website unterhalten und gepflegt wird.
Im deutschen Rechtssystem werden zahlreiche Möglichkeiten eröffnet, eigene Geschäfte durch Dritte erledigen zu lassen, warum für die offensichtliche und deutlich erkennbare treuhänderische Verwaltung von Domains etwas anderes gelten soll, konnten sich der BGH und nun auch das OLG Celle wohl auch nicht vorstellen.
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