×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
sartoirus.at II - auch das LG Düsseldorf belässt es beim "wer zuerst kommt, mal zu erst" Österreich hin, Österreich her

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

sartorius.at II - Zweite Entscheidung zur Bedeutung ausländischer Top-Level-Domains bei Namensgleichheit!

 von Rechtsanwalt Michael Terhaag

nicht zuu schnell fahren...Zur kennzeichnungsrechtlichen Bewandtnis von Top-Level-Domains (wie etwa „-.de“, „-.net“, „-.info“ etc.) hatten wir bereits mehr berichtet.

Zuletzt hatte das Landgericht Hamburg erstmalig entschieden, dass die country code Top Level Domain ".at" keinen zwingenden Bezug zu Österreich habe.
In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2004 wies das Landgericht die Klage der österreichischen Sartorius GmbH gegen einen gleichnamige deutsche Privatperson auf Freigabe der Domain Sartorius.at ab. Der Beklagte hatte sich zuvor diese Domain bei der österreichischen Vergabestelle nic.at gesichert.

Da der Privatmann Sartorius bezüglich der Anspruchstellung und des Herausgabe- bzw. Löschungsverlangen des Konzerns eine Klärung und damit Rechtssicherheit anstrebte, leitete er selbst -und zwar zeitlich schon vor dem Hamburger Rechtsstreit- ein entsprechendes Verfahren ein. Dies in Form einer sogenannten negativen Feststellungsklage. 

Hiernach lässt sich nach der aktuellen Entscheidung vom 16. Februar 2005 festhalten, dass auch nach Auffassung des erkennenden Landgerichts Düsseldorf keine Unterlassungsansprüche der österreichischen Sartorius GmbH gegen den deutschen Privatmann Herrn Sartorius bestehen.
Der deutsche Mutterkonzern hatte nach Einschätzung des Gerichts hinreichend von seinen eigenen zuvor berühmten Ansprüchen Abstand genommen.

Unter dem Aktenzeichen 2 a O 113/05 folgen die Düsseldorfer Richterinnen der zuvor ergangenen Entscheidung der Hanseaten und führen aus, dass eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz auch nicht deswegen gerechtfertigt ist, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD „at“ geht.
Letztere wird zwar von dem Gebiet Österreich aus verwaltet, so dass die meisten Registrierungen der Domains sicherlich Bezug zu Österreich haben. Vorausgesetzt wird ein solcher Bezug aber ausweislich der Registrierungsbedingungen gerade nicht. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr hinter der Domain mit der TLD „at“ zwingend ein Angebot mit österreichischem Bezug vermutet. Vielmehr weist, was auch dem lnternetnutzer bekannt ist, „at“ lediglich auf die nationale Vergabeorganisation hin.

Das Urteil erging in der Sache, weil durch das "überholende" Verfahren in Hamburg sonst Erledigung eingetreten war, lediglich noch hinsichtlich der Kosten, wobei sich diese an den Erfolgsaussichten orientieren. An diesen lies die Kammer im Ergebnis keinerlei Zweifel.

Aus unserer Sicht, die wir in beiden Fällen den Privatmann Sartorius vertreten haben, auch hier die einzig richtige Entscheidung. Bei Gleichnamigen gilt grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität - "wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Eine diesen Grundsatz durchbrechende Notwendigkeit hinsichtlich der streitbefänglichen Top-Level-Domain „sartorius.at“ kommt auch bereits mangels hinreichender Kennzeichnungskraft der Country-Code TLD (Länderkennung) im Ergebnis nicht in Betracht.

Die Entscheidungen könnten grundsätzliche Bedeutung entfalten und auch für TLD wie zum Beispiel die beliebte ".it" oder die neue ".in" interessant sein. Zudem zeigt sich einmal mehr, dass vor den Gerichten manchmal auch David gegen den auf den ersten Blick (wirtschaftlich) deutlich überlegenen Goliath das Schlachtfeld als Sieger verlassen kann...