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Phishing: OLG Hamburg bestätigt zivilrechtliche Haftung

Phishing: OLG Hamburg bestätigt zivilrechtliche Haftung - Für Finanzagenten lauert die Gefahr überall

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Den ersten Beitrag zu dieser Thematik finden Sie hier

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem jüngst ergangenen Beschluss eine Berufung zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt. In der Entscheidung wurde ein so genannter „Finanzagent“ dazu verurteilt, an seine eigenen Bank einen Geldbetrag von über 30.000 € zurückzuerstatten.

Was war geschehen? Der Bankkunde war auf eine E-Mail hereingefallen, mit der er als Finanzagent angeworben werden sollte. Auf diese Weise gelingt es Betrügern aus dem Ausland, die durch so genannte „Phishing-Attacken“ erbeuteten Bankdaten – PIN-und TAN-Nummern – dahingehend zu nutzen, dass das Geld zunächst per Online-Banking auf das deutsche Konto eines Finanzagenten überwiesen wird. Dieser hebt das Geld nach Abzug einer Provision ab und transferiert den Rest per Western Union an die Betrüger.

Hier hatte der Finanzagent sogar für seine Tätigkeit ein eigenes Bankkonto eröffnet, auf das die Phisher in mehreren Etappen einen Betrag von über 30.000 € überwiesen. Der Finanzagent hob das Geld ab und verschob es auf Nimmerwiedersehen ins Ausland. Dieses Geld wollte die Bank nun zurück haben.

Im Nachgang zu einigen spektakulären Strafurteilen wurde nun erstmals auch ein zivilrechtliches Urteil in diesem Bereich gefällt. Das Gericht war der Auffassung, dass die Bank des Finanzagenten berechtigt gewesen sei, den Betrag an die ausführende Bank zurückgehen zu lassen. Denn es habe sich bei der Überweisung mit den „gephishten“ Bankdaten um eine fehlerhafte Überweisung gehandelt, die rechtzeitig vor Quartalsabschluss noch rückgängig gemacht werden konnte.

So hatte der Finanzagent plötzlich einen erheblichen negativen Saldo auf seinem Konto, den er nun ausgleichen musste. Das Gericht warf ihm hier zusätzlich vor, auch gegen gesetzliche Bestimmungen dadurch verstoßen zu haben, dass er angegeben hatte, nur auf eigene Rechnung zu handeln – dies ist bei der Tätigkeit als Finanzagent aber gerade nicht der Fall!

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, welches Schindluder im Bereich des Online-Banking immer noch getrieben werden kann und wie auch Ahnungslose Dritte in den Sumpf mit hineingezogen werden können. Bedenklich ist dabei allerdings derzeit, dass vor allem die Finanzagenten sowohl in strafrechtlicher Hinsicht als auch nun in zivilrechtlicher Hinsicht zur Verantwortung gezogen werden. Diejenigen, die durch Unachtsamkeit beim Umgang mit dem Online-Banking die Nutzung der Daten überhaupt erst ermöglicht haben, werden hingegen für Ihre Unachtsamkeit überhaupt nicht belangt.

Wir werden Sie über Neuentwicklungen in diesem Bereich selbstverständlich auf dem Laufenden halten!