OVG Schleswig entscheidet über Facebook-Fanpages
von RA Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Mit Urteil vom 4. September 2014 hat das OVG Schleswig-Holstein entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage nicht für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich (mit-)verantwortlich. Grund hierfür sei, dass der Betreiber einer Fanpage keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook habe. Eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Betreiber anonyme Statistikdaten über Nutzer von Facebook erhalte.
Was war passiert?
Ausgangspunkt war ein Musterverfahren, welches vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gegen die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH eingeleitet wurde. Mit einer Verfügung aus dem Jahre 2011 hatte das ULD der Wirtschaftsakademie aufgegeben, seine Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Hiergegen erhob die Wirtschaftsakademie Klage vor dem VG Schleswig-Holstein. Mit Urteil vom 9. Oktober 2013 hob das VG die Anordung des ULD auf.
Die Entscheidung des OVG
Das OVG bestätigte jetzt das erstinstanzliche Urteil des VG und wies die vom ULD eingelgete Berufung zurück. Das OVG folgte in seiner Entscheidung nicht der Auffassung des ULD, wonach sich die Pflicht zur Deaktivierung der Fanpages aus datenschutzrechtlichen Verstößen auch der Betreiber ergebe. Insbesondere fehle es, nach Auffassung des ULD, an einer Widerspruchsmöglichkeit für die Nutzer nach dem TMG gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen.
In seiner Pressemitteilung vom 5. September 2014 stützt das OVG seine Entscheidung auf einen weiteren Punkt:
„Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.“
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das ULD nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe den Weg nach Leipzig antritt.
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