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Erste Abmahnwelle wegen „OS-Plattform“ – wichtige Änderungen für Online-Händler

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Erste Abmahnwelle wegen „OS-Plattform“ – wichtige Änderungen für Online-Händler

Von Peter Kaumanns, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht

Es war absehbar: Die ersten Abmahnung wegen des Verstoßes gegen die neue Informationspflicht von Online-Händlern sind in der Post. Bemängelt wird das Fehlen eines Links zur sogenannten „OS-Plattform“ (englisch: ODR-Platform), einer Form der Online-Streitbeilegung. Nach unseren Informationen tragen diese Schreiben derzeit vor allem den Absender des IDO-Verbands aus Leverkusen.

Zum Hintergrund: Online-Händler sollen nunmehr einen leicht erreichbaren Link zur OS-Plattform bereitstellen. Diese soll eine Schlichtung zwischen Händler und Verbraucher in Streitfällen ermöglichen – insbesondere als kostengünstiges Verfahren für Kunden.

Rechtlich gestützt wird dies auf die ODR-Verordnung (EU Nr. 524/2013) der europäischen Union – sie gilt seit dem 9. Januar 2016.

Darüber hinaus gibt es noch die ADR-Richtlinie („Alternative Dispute Resolution“) zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchen-Angelegenheiten (RL 2013/11/EU) – sie wurde mit Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt. Das Gesetz soll im April 2016 in Kraft treten.

Was bedeutet das? Online-Shops müssen nun auf diese Plattform hinweisen – in Form eines leicht auffindbaren Links. So heißt es in der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 unter anderem:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“ (Art. 14, Abs. 1)

Wo die Verlinkung zu erfolgen hat, damit sie „leicht zugänglich“ ist, ist noch nicht ganz klar. Möglicherweise reicht es bereits, denn Link im Impressum zu veröffentlichen.

Update:

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Erfüllung der Informationspflichten am sichersten dadurch umgesetzt werden kann, dass sowohl im Impressum als auch innerhalb ggf. vorhandener Kundeninfromationen auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung ausreichend hingewiesen wird.

Nach einem zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des OLG München muss der Hinweis auf die Plattform der EU-Kommission durch einen "klickbaren" Link zur OS-Plattform erfolgen. Eine Verweisung auf die URL der OS-Plattform ohne klickbaren Link reicht demnach nicht aus. Anbieter sollten daher unbedingt prüfen, ob Sie per klickbarem Link informieren und ob der hinterlegte Link auch richtig und vollständig angegeben ist. Schwierigkeiten können sich insbesondere bei der Nutzung von Handelsplattformen wie Amzon, Ebay usw. für dort auftretene Händler ergeben. Allerdings haben die größeren Handelsplattformen inzwischen reagiert und bieten den Händlern individuelle Lösungen an, um klickbare Links auf die OS-Plattform gestalten zu können.

Das neue VSBG: Abgesehen von der Online-Streitbeilegung kommt demnächst auch etwas Ähnliches durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) auf Online-Händler zu.

In § 1 Abs. 1 VSBG heißt es:

„Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Gesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete behördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren.“

Die Teilnahme ist nicht verpflichtend, die Shops können also selbst entscheiden, ob sie mitmachen wollen oder nicht. Wenn sie teilnehmen, dann müssen verpflichtend diverse Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen werden. Unklar ist noch, ob ich den AGB auch einen Hinweis aufnehmen muss, wenn man nicht teilnimmt.

In § 36 Abs. 1 VSBG heißt es dazu:

„Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (…)“

Weiter ist geregelt, dass diese Informationen online erscheinen müssen, sofern der Unternehmer eine Webseite unterhält und in den AGB erscheinen müssen, sofern solche verwendet werden. Eine Anpassung der AGB ist dann also sinnvoll oder sogar notwendig.

Update:

Bitte beachten Sie unsere neuen Ausführungen zum neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Sie wünschen eine Beratung zu diesem Thema, eine Prüfung oder Anpassung Ihrer AGB oder Sie haben bereits eine Abmahnung bekommen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf – unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gern.