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Noten für den Onkel Doktor

Noten für den Onkel Doktor - Die Bewertung von (Zahn-)Ärzten und ihren Leistungen im Internet

Wer heutzutage einen Arzt sucht, schaut nicht mehr unbedingt nur noch in die Gelben Seiten oder ruft bei der Ärztekammer an, sondern kann sich auch gleichzeitig im Internet schlau machen. Zum einen betreiben heutzutage viele Arztpraxen eine Website, auf der man sich informieren kann. Zum anderen – und das ist ein viel interessanterer Aspekt – existieren auch zahlreiche Portale im Internet, auf der Ärzte von ihren Patienten bewertet werden (können).

Unter anderem gibt es „arzt-auskunft.de“, „aerzte-bewerten.de“, „helpster.de“, „docinsider.de“, „imedo.de“ und „topmedic.de“. Dort kann man Meinungen zu entscheidenden Kriterien für die Arztwahl wie Behandlung, Praxisausstattung, Wartezeit, Service oder Personal abgeben und abrufen. Dabei sind die Bewertungskriterien und –möglichkeiten jedoch von Portal zu Portal sehr verschieden.

Eines haben aber alle gemeinsam: Man kann sich ein mehr oder weniger umfangreiches Bild über „seinen“ Arzt machen. Prinzipiell eine gute Sache, wenn man sich anhand verschiedener Meinungen ein erstes eigenes Bild über den Arzt machen kann, den man möglicherweise selbst demnächst den Arzt seines Vertrauens nennen möchte.

Aber hier liegt auch gleichzeitig das Problem: Man weiß nie genau, wie ehrlich und wahrheitsgemäß die Bewertungen sind. Und genau daran dürften sich auch diverse Ärzte stören, die mit „ihren“ Bewertungen möglicherweise überhaupt nicht einverstanden sind.

Grundsätzlich ist es nicht verboten, den eigenen Arzt im Internet zu bewerten. Dies ist von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Allerdings macht auch hier der Ton die Musik. Denn erlaubt ist nicht alles. Es versteht sich von selbst, dass Beleidigungen in Arztbewertungs-Portalen nichts zu suchen haben. Aber auch andere vielleicht zu kritische Beurteilungen können gefährlich sein. Hier sind ebenfalls rechtliche Grenzen gesetzt. Wenn man über Tatsachen schreibt, müssen diese auch der Wahrheit entsprechen und im Streitfall beweisbar sein. Denn Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich nachprüfbar. Es darf also beispielsweise nicht geschrieben werden, dass sich der Arzt keine Zeit für den Patienten genommen hat, wenn dies nicht stimmt, sondern der Patient umfangreich untersucht worden ist. Tatsachenbehauptungen von Patienten sollten sich daher stets an den Kriterien „wahr“ oder „unwahr“ orientieren, da diese im Zweifelsfall überprüfbar sind. Ärzte müssen sich also hier längst nicht alles gefallen lassen.

Oft fließend ist die Grenze zu den sogenannten Werturteilen. Letztere charakterisieren sich im Gegenteil zu den Tatsachenbehauptungen dadurch, dass hier subjektive Meinungen geäußert werden, die nicht an einem objektiven Maßstab gemessen werden können. Daher ist es grundsätzlich auch möglich, unsachliche Bewertungen abzugeben, wobei diesen auch wiederum Grenzen gesetzt sind. Insbesondere darf niemand herabgewürdigt oder diskriminiert werden. Allerdings kann ein Arzt nicht ohne Weiteres dagegen vorgehen, wenn jemand in zulässiger Weise seine subjektive Meinung wiedergibt, denn eine solche kann grundsätzlich nicht beanstandet werden. So ist es bestimmt aus Sicht des Arztes ärgerlich, wenn beispielsweise über ihn geschrieben wird, dass „einem die Praxiseinrichtung nicht gefallen hat“. Allerdings ist eine solche Meinungsäußerung nicht angreifbar.

Sofern allerdings unwahre Tatsachenbehauptungen im Raum stehen, kann sich der Arzt erfolgreich dagegen wehren und Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Schwieriger ist es dagegen, ein Werturteil aus der Welt zu schaffen. Hier sind stets die Grenzen zu ziehen, in denen solche Werturteile zulässig sind. Werden die Grenzen überschritten, kann der Betroffene auch hier gegen vorgehen. Allerdings wird dies jeweils vom Einzelfall abhängen und sorgfältig geprüft werden müssen.

All dieses gilt zunächst einmal nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bzw. Bewertetem und Bewerter. Stellt sich natürlich noch die Frage, ob man den Betreiber der Plattform auch in Anspruch nehmen kann und unter welchen Voraussetzungen. Selbstverständlich kann man diesen nicht wegen zulässiger Bewertungen der Nutzer angreifen. Allerdings sitzt auch der Betreiber der Plattform bei rechtswidrigen Behauptungen, wobei insbesondere Tatsachenbehauptungen hier eine Rolle spielen dürften, „mit im Boot“. Denn sobald der Betreiber Kenntnis von einer unzulässigen Bewertung hat, haftet er mit und sollte daher für eine schnelle Löschung sorgen. Denn ansonsten ist auch der Portalbetreiber diversen Ansprüchen ausgesetzt, die dieser sich wahrscheinlich lieber ersparen möchte. Daher sollte man auch als Provider höchst sensibel mit Beschwerden von Ärzten umgehen und auch bei selbstständig durchgeführten Kontrollen der Einträge diese stets kritisch hinterfragen.

Sofern Sie Fragen rund um das Thema Bewertung von Ärzten im Internet haben oder vielleicht selbst betroffen sind, sprechen Sie uns bitte gerne an.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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