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Neue Entwicklung bei Domainstreitigkeiten

Neue Entwicklung im Streit um Domains

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

 

Zwei neue BGH-Urteile gehen in die Tiefe des Kennzeichenrechts: Wie sind Streitigkeiten zwischen Gleichnamigen aus unterschiedlichen Regionen oder die Registrierung der Domain durch einen Branchenfremden zu regeln? Die Einzelheiten:

 

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Streitsachen Gelegenheit, die Rechtsgrundsätze bei Domainstreitigkeiten weiter zu modifizieren. Beide Angelegenheiten sind noch nicht entgültig entschieden. Die Richter verwiesen jeweils zur weiteren Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanzen zurück. Trotzem lassen sich aus beiden Fällen wichtige Hinweise für die Lösung anderer Domainstreitigkeiten entnehmen.

Bei dem Streit um die Domain "mho.de" forderte ein Marienhospital eine Werbeagentur auf, die Nutzung der Domain zu unterlassen. Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten zwar ältere Rechte des Hospitals aus einer bildlichen Darstellung des Kürzels "MHO" fest; Diese Kennzeichenrechte und Namensrechte rechtfertigen jedoch nicht ohne weiteres die Forderung, die Domainnutzung zu unterlassen und die Domain freizugeben. In diesem Fall erfolgte die Registrierung der Domain durch eine Werbeagentur für deren Internetpräsentation. Die Branchen "Werbung" und "Krankenpflege" liegen so weit auseinander, dass markenrechtliche Ansprüche offensichtlich ausschieden. Problematisch blieb jedoch die Frage des Namensrechtes. In diesem Zusammenhang hatte der BGH bereits zu den Domains "shell.de" und "maxem.de" erste Grundsätze festgehalten. Danach kann bereits eine Namensverletzung allein durch die Registrierung der Domain liegen, ohne dass es auf die im Einzelnen darunter veröffentlichten Inhalte ankommen sollte. Denn allein diese Registrierung schließt den berechtigten Namensträger von der Nutzung des identischen Domainnamens aus.
Nun modifizieren die Richter diese Rechtsprechung. Sie erkennen an, dass ein solcher Ausschluss nicht immer rechtswidrig sein kann. Der BGH stellt nunmehr darauf ab, ob die bei der Registierung bereits beabsichtigte branchenferne Nutzung des mit der Domain identischen Zeichens bereits vor oder alsbald nach der Registrierung aufgenommen wurde.


Im Streit um die die Domain "soco.de" stehen sich dagegen zwei Unternehmen derselben Branche gegenüber. Beide waren jedoch außerhalb des Internets in unterschiedlichen Regionen tätig. Ohne die Möglichkeiten des Internets wäre es vermutlich nie zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen Parteien gekommen - eine Situation, die viele mittelständische Unternehmen treffen kann. Man denke nur an die Vielzahl von Hotels mit gleichen Namen, oder Apotheken, Diskotheken, Restaurants, usw.. Solche Unternehmen sind meist nach ihrem Zweck und Zuschnitt auf eine nur lokal oder regional begrenzte Tätigkeit ausgerichtet und streben selten nach überregionaler oder gar bundesweiter Ausweitung ihrer Aktivitäten. Entsprechend ist auch seine Unternehmensbezeichnung nur in dem konkreten räumlichen Bereich für ihn geschützt. Im Klartext: Der "Bäcker von Nebenan" wird seinen Namen nur soweit verteidigen können, wie sein "Einzugsbereich" tatsächlich nachweisbar ist.

Tritt nun einer dieser Inhaber eines räumlich begrenzten Rechts aus seinem Schutzbereich heraus und expandiert, löste man diesen Konflikt außerhalb des Internets bislang häufig mit einer Vorrechts- oder Abgrenzungsvereinbarung. Dieselbe Lösung bietet sich auch bei der Nutzung von Domains an. Dies ist leider immer dann schwierig, wenn die Parteien exakt derselben Branche angehören, wie dies im entschiedenen Fall "soco.de" ist.

Daher waren die Richter gezwungen, sich zu dem Thema der Ausweitung einer geschäftlichen Tätigkeit allein durch die Internetpräsenz zu machen. Es kommt nach ihrer Ansicht darauf an, was genau Inhalt und Ziel der Präsentation sein sollte. Handelt es sich um eine Art "Web-Visitenkarte", bei der lediglich die bislang ausgeübte regional begrenzte Tätigkeit bekannt gemacht werden sollte, so wird eine Verletzung des anderen Gleichnamigen nicht gegeben sein, kann man aus dem Urteil schließen. Allein die Möglichkeit, dass sich auch Kunden aus anderen Regionen bei dem Unternehmen melden, dürfte nicht die Nutzung der Domain in diesem beschränkten Umfang ausschließen. War jedoch eine Erweiterung der Tätigkeit, etwa die Akquierierung neuer Kunden aus dem Einzugsbereich des anderen durch einen Online-Shop Ziel der Domainnutzung, so kann eine Rechtsverletzung gegeben sein. Denn in dem anderen räumlichen Schutzbereich wäre der Gegner mit älteren Rechten ausgestattet.


Für Unternehmensgründer und Namensfinder noch wichtig: Beiläufig hält das Gericht fest, dass "SoCo" als aussprechbare Abkürzung für Software und Computer bzw. Communication eine nur geringe Kennzeichnungskraft besitzt.