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Neue „Buttonpflicht“ für Shopbetreiber, Onlinedienste-Anbieter und ebay Händler

Informationen zur neuen "Buttonlösung" des Gesetzgebers für Onlineshopbetreiber, Onlinediensteanbieter und ebay-Händler

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann 

Der Bundestag hatte bereits Anfang März 2012 das Gesetz zum Schutz vor Abofallen im Internet beschlossen. Wir hatten bereits einen ersten Überblick gegeben, was die beiden betroffenen Seiten – Unternehmer und Verbraucher – erwartet. Hier finden Sie nun Informationen, wie Ihre Angebotsseiten künftig gestaltet werden sollten, um Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zu vermeiden.

Wofür das neue Gesetz?

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de

 

Ziel des neuen Gesetzes ist die ausdrückliche Aufklärung der Verbraucher darüber, dass sie in einem bestimmten Moment per Klick eine kostenpflichtige Ware oder Dienstleistung bestellen. Im Grunde ging es nur darum, die betrügerischen Abofallen mit dem neuen Gesetz zu erfassen. Tatsächlich umfasst das Gesetz nun aber weit mehr Fälle. Daher sind ab sofort alle Onlinehändler, Diensteanbieter und ebay-Händler in der Pflicht, ihren Webauftritt anzupassen. Allerdings tritt die neue Klarstellungspflicht nur ein, wenn an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt ist.

Nach dem Gesetz kommen Sie als Unternehmer dieser Pflicht nur nach, wenn in der Schaltfläche, die bisher beispielsweise „Bestellung abschließen“ genannt wurde, von nun an „Zahlungspflichtig bestellen“ steht. Nach dem Gesetzeswortlaut können Sie diesen ausdrücklichen Hinweis zwar gegebenenfalls auch außerhalb des Bestellbuttons anbringen. Allerdings ist zu erwarten, dass hier aufgrund der unklaren Vorgabe Rechtsstreitigkeiten entstehen werden. Gehen Sie daher besser auf Nummer sicher und verwenden Sie den o.g. Text innerhalb des Buttons selbst.

 

Zudem müssen Sie den Verbraucher klar und verständlich über die weiteren Umstände des Kaufs informieren, spätestens auf der Seite, wo der Button „Zahlungspflichtig bestellen“ steht. Dazu gehört insbesondere

  • die genaue Beschreibung und die Eigenschaften des Artikels
  • die gegebenenfalls bestehende Mindestlaufzeit des Vertrages
  • die tatsächlichen Liefer- und Versandkosten
  • die weiteren Zusatzkosten, wie z.B. Steuern
  • den Gesamtpreis, den der Verbraucher tatsächlich und endgültig zu bezahlen hat

All dies muss in klarer und verständlicher Sprache erfolgen und gut in dem angezeigten Bildschirmbereich lesbar sein. Mit anderen Worten: „Der Verbraucher soll die Katze nicht im Sack kaufen.“ (Ob die neue Regelung angesichts des ohnehin bestehenden Widerrufsrechts sinnvoll ist, ist leider eine ganz andere Frage…)

Die Änderungen sollten Sie bis Juli 2012 abgeschlossen haben, das das Gesetz aller Voraussicht nach in Kraft tritt. Danach riskieren Sie Abmahnungen und gerichtliche Verfahren durch Mitbewerber sowie Versand der Ware ohne Pflicht zur Bezahlung, denn ein wirksamer Kaufvertrag kommt dann nicht mehr zustande, wenn die Aufklärung fehlt.

 

Gilt für ebay etwas anderes?

Nein, grundsätzlich nicht. Allerdings ist es bei ebay voraussichtlich ausreichend, wenn auf dem Button steht „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“. Die Informationspflicht mit den o.g. fünf Punkten wird aller Voraussicht nach ebenfalls anzuwenden sein, sodass künftig vor Abgabe des Gebots der Verbraucher entsprechend über die wesentlichen Vertragsbestandteile aufgeklärt werden muss.

 

Fazit

 

Beschreiben Sie die Bestellung so gut wie möglich, um Abmahnungen und Gerichtsverfahren durch Mitbewerber zu entgehen. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Verfügung und prüfen Ihren Webauftritt, damit keine Probleme entstehen.

Sprechen Sie uns einfach an.

Lesen Sie auch den Anfang März zu diesem Thema erschienenen Beitrag von RA Michael Terhaag, LL.M.