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LG Duisburg und OLG Düsseldorf zur Haftung eines Hostproviders (LG Duisburg, Urt. v. 25. Juli 2014 – Az.: 22 O 102/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014 – Az.: I-22 U 130/14)

Haftung eines Webhosters bei Datenverlust

Zu den Entscheidungen LG Duisburg, Urt. v. 25. Juli 2014 – Az.: 22 O 102/12 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014 – Az.: I-22 U 130/14.

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Das Landgericht Duisburg in erster Instanz und das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz haben im zurückliegenden Jahr über die Haftung eines Webhosters bei Datenverlust und über die dafür notwendige Art und Weise der Schadensberechnung entschieden.

Was war passiert?

Die Klägerin – ein Dienstleistungsunternehmen – und die Beklagte hatten im Jahre 2006 einen Hostingvertrag über die Betreuung einer Webseite der Klägerin geschlossen. Die Beklagte hatte dabei das Datenhosting an ein Subunternehmen ausgelagert. Im Juni 2012 kam es nun zu einem Server-Crash bei ebendiesem Subunternehmen der Beklagten, wodurch die Webseite der Klägerin nicht mehr funktionierte bzw. nicht mehr erreichbar war. Weder die Beklagte noch der Subunternehmer der Beklagten hatten sog. Backups von den Daten der Klägerin gemacht, so dass – trotz Aufforderung der Klägerin – eine Wiederherstellung der Daten nicht mehr möglich war. Die Klägerin sah in dem Verhalten der Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung aus dem Hostingvertrag und machte daraufhin vor dem Landgericht Duisburg die Zahlung von Schadensersatz im Hinblick auf Kosten für die Erstellung einer neuen vergleichbaren Webseite sowie eine Nutzungsausfallentschädigung geltend. Die Beklagte war demgegenüber der Ansicht, dass sie nach dem bestehenden Hostingvertrag nicht verpflichtet gewesen wäre, Sicherungskopien zu schaffen oder entsprechende Backups zu fahren.

Entscheidung des LG Duisburg

In seinem Urteil vom 25. Juli 2014 stellte das Landgericht Duisburg jetzt fest, dass ein Webhoster, der aufgrund eines Hostingvertrages eine Webseite betreue, eine vertragliche Nebenpflicht treffe, für die Sicherung der von ihm betreuten Daten zu sorgen. Da der Hoster mit Abschluss des Vertrages hinsichtlich des Schuldgegenstandes eine Erhaltungs- und Obhutspflicht habe, sei eine ausdrückliche Vereinbarung diesbezüglich zwischen den Vertragspartnern nicht erforderlich. Im Fall eines Datenverlustes durch fehlende Backups bzw. Sicherungskopien müsse der Webhoster für den Schaden dementsprechend haften. Ein Verschulden des Subunternehmers müsse sich der Beklagte im vorliegenden Fall darüber hinaus zurechnen lassen.

Im Rahmen der Schadensberechnung machte das Landgericht Duisburg deutlich, dass keine Schadensminderungspflicht der Klägerin darin bestehe, beim Hoster zu erfragen, ob noch ältere Datenbestände vorlegen, aus denen die Webseite wiederhergestellt werden könne. Eine entsprechende Mitteilung wäre vielmehr Sache des Hosters selbst gewesen. Allerdings seien für eine nicht wiederherstellbare Webseite vom Neuerstellungspreis die Kosten der bereits erfolgten Nutzung abzuziehen (Abzug „neu für alt“). Die erfolgte Nutzung betrug vorliegend acht Jahre und wurde somit in die Schadensberechnung mit einbezogen, um die Klägerin nicht besser zu stellen, als bei pflichtgemäßen Verhalten des Vertragspartners bzw. Hosters. Eine Nutzungsausfallentschädigung lehnte das Gericht darüber hinaus ab, da es an den notwendigen Bemessungsansätzen dafür fehle.

OLG Düsseldorf zur Schadensberechnung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Berufungsurteil vom 30. Dezember 2014 die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Duisburg in Bezug auf die Art und Weise der Schadensberechnung.

Um zu vermeiden, dass der Geschädigte aufgrund des Schadensersatzes bereichert wird, wird der Geschädigte mit dem Abzug neu für alt belastet. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass die Vorteile, die mit der Art des Schadensersatzes einhergehen, dem Geschädigten im vorliegenden Fall grundsätzlich aufgedrängt werden. Dementsprechend ist nicht jede objektive Vermögensmehrung auszugleichen, sondern nur eine, die sich für den Geschädigten günstig auswirke und für diesen zumutbar ist. Zwar unterliegt eine Webseite – anders als ein körperlicher Gegenstand – nicht einem unmittelbaren Verschleiß, dennoch muss durch die ständige Fortentwicklung der Technik berücksichtigt werden, dass sich die Webseite durch die Neuerstellung nun auf dem aktuellen Stand der Technik befindet. Insbesondere in Anbetracht nun nicht mehr notwendiger Aufwendungen für Updates der Webseite, stellt dies einen abzugsfähigen und zumutbaren Vorteil dar. Der Einwand der Klägerin, dass es an einem wirklichen Nutzen der neuerstellten Webseite mangele, da man die ursprüngliche Webseite eigentlich über 20 Jahre nutzen wollte, sei für ein Dienstleistungsunternehmen in der heutigen Zeit dagegen „utopisch“ und „lebensfremd“.

Fazit

Die Frage der Datensicherung ist und bleibt bei Hostingverträgen, aber auch bei sonstigen IT-Verträgen, ein wichtiges Thema. Provider sollten dies unbedingt im Rahmen ihrer Verträge und AGB berücksichtigen, da ansonsten bei Datenverlust unüberschaubare Haftungsrisiken bestehen.

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