×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
LG Berlin zur Impressumspflicht bei Google+ (Beschl. v. 28.03.2013; Az. 16 O 154/13)

Impressumspflicht: Was müssen Anbieter auf Google+ beachten?

Zum Beschluss des LG Berlin v. 28.03.2013; Az. 16 O 154/13

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Das Landgericht Berlin hat sich in einer nun bekannt gewordenen Entscheidung damit befasst, inwiefern bei Google+-Profilen ein Impressum vorhanden sein muss. Ein immer wieder kehrendes Thema, das zeigt, wie streng die Voraussetzungen an den professionellen Web-Auftritt sind und welche Folgen ein Verstoß haben kann. Das Neue daran ist, dass nun erstmals wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht bei Google+ vor Gericht gerstitten wurde.

Das Gericht nahm einen wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß an, wenn ein Impressum erforderlich ist, die Angaben jedoch gar nicht oder nur falsch geacht würden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Profil nicht nur zu rein privaten Zwecken sondern zur Werbung genutzt wird.

Achtung Impressumspflicht!

§ 5 Abs. 1 TMG schreibt für alle geschäftsmäßigen Telemedien von Diensteanbietern vor, dass diese bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitstellen müssen. So müssen zum Beispiel Namen und Anschriften bereit gestellt werden, sowie Registernummern, aber auch, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist. 

Bis vor einiger Zeit war es noch umstritten, ob und inwiefern die Impressumspflicht auch für soziale Medien gilt. Zunächst Wurde dies für Twitter diskutiert, da sich dieser Dienst einerseits besonders gut für flächendeckende und breitenwirksame Werbemaßnahmen eignete, andererseits aber auch naturgemäß nur wenige Möglichkeiten bereit stellte, die teilweise umfangreichen Informationen bereit zu stellen. Anerkannt ist dazu mittlerweile, dass eine Verlinkung auf die eigene Seite ausreicht, wenn unmissverständlich aus ihr das Impressum für den Besucher hervorgeht.

Später tauchten die ersten Abmahnungen wegen Facebook-Profilen auf, die zu Werbezwecken genutzt wurden. Auch hier war sehr bald klar, dass es für viele Diensteanbieter verlockend war, über social media Werbung zu betreiben. Wenn sie dies jedoch tun, so müssen sie sich auch den besonderen Regeln unterwerfen, die für derartige geschäftsmäßige Handlungen gelten.

Bei Google+ nun gibt es auch die Möglichkeit, Unternehmens-Seiten zu gestalten und damit zu werben. In diesem Fall muss das jeweilige Unternehmen auch die besonderen Angaben aus § 5 Abs. 1 TMG machen. Entweder geschieht dies dann dadurch, dass ein Impressum direkt in das Unternehmens-Profil geschrieben wird, oder aber es wird ein direkter Link zu der eigenen Online-Präsenz gesetzt. In beiden Fällen muss für den Betrachter jedoch sofort klar sein, dass es sich um ein Impressum handelt und dass er sofort dahin gelangt. Aus diesem Grund wurde teilweise schon abgelehnt, dass es genügt, wenn das Impressum oder der Link in der Rubrik "Info" eingefügt wurde. Aus diesem Grund kann es empfehlenswert sein, den Link zum Impressum direkt und sofort sichtbar als eigene URL auf der Unternehmensseite zu setzen.

Fazit

Social media und die Informationspflichten sind ein Feld, auf dem sich viel tut und viele Informationspflichten zu erfüllen sind, wenn sich jemand die Vorteile für Werbung zunutze machen möchte. In jedem Fall ist es erforderlich, die inhaltlichen Anforderungen penibel zu erfüllen. Desweiteren sollte immer sicher gestellt werden, dass jeder ohne irgendwelche Missverständnisse zum Impressum gelangen und die Inmformationen einsehen kann.

Impressum Wettbewerbsrecht Abmahnung

Wer also einen geschäftlichen Werbeauftritt gestalten will, sollte sich vorher umfassend über alle einschlägigen Regelungen beraten lassen - insbesondere auch die für bestimmte Berufsfelder. Es ist dabei ratsam, sich anwaltlich über alle Risiken beraten zu lassen, da anderenfalls das Risiko wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch Wettbewerber droht.

Wenn Sie weitere Fragen haben, beraten wir Sie natürlich gerne umfassend zu allen Fragen des Onlinerechts und Gewerblichen Rechtsschutzes.

 

Die Entscheidung im Volltext werden Sie demnächst in unserer umfassenden Urteilsdatenbank finden!

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.