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Kleiner Leitfaden für Webhoster

Kleiner Leitfaden für Webhoster - Was beim Anbieten von Hostingdienstleistungen zu beachten ist

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Die Preise für dedizierte Server und Co-Location von eigenen Geräten purzeln bereits seit einigen Jahren. Inzwischen ist ein handfester Kampf um den Servermarkt entbrannt. Mit immer besseren Rechnern und immer besseren Angeboten versuchen die großen Hoster, den Markt für sich zu gewinnen.

Diese Angebote laden natürlich dazu ein, einen solchen Server anzumieten und das entsprechende Hostingangebot Dritten weiterzuvermitteln. Dem Einstieg als eigener Webhoster steht damit kaum noch etwas im Wege. Außer vielleicht ein paar rechtlichen Hürden, die im Nachfolgenden aufgezeigt werden sollen.

Das eigene Gewerbe

Viele Anbieter machen sich zunächst keine Gedanken darüber, welche Behördengänge zu erledigen sind. Dennoch dürften bei dem entgeltlichen Angebot von Webhosting zwei Dinge unumgänglich sein: Der Gang zum Gewerbeamt, da die Aufnahme einer solchen Tätigkeit beim Gewerbeamt anzeigepflichtig ist. Daran schließt sich dann die obligatorische Meldung beim Finanzamt an. Hieraus ergeben sich dann einige Besonderheiten, die zu beachten sind, insbesondere im Hinblick auf die Rechnungsstellung, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerpflicht.

Wenn bereits ein Gewerbe besteht, wie z.B. im Rahmen einer Agentur für Webdesign oder ähnliches, fallen diese Dinge natürlich nicht mehr an.

Die Werbung für die eigene Dienstleistung

Die nächsten Tücken können sich bei der Werbung für die eigene Dienstleistung auftun. Als Anbieter wird man natürlich versuchen, sich von den bestehenden Angeboten abzusetzen. Hierbei sollte man jedoch peinlichst genau darauf achten, dass die Regeln des Wettbewerbs- und Markenrechts eingehalten werden. Vorsicht ist vor allem geboten bei vergleichender Werbung oder der unüberlegten Verwendung von Meta-Tags oder Suchbegriffen in Google-Ad-Words. Die Rechtsprechung hierzu ist mittlerweile recht eindeutig und bedeutet für den Anbieter im schlimmsten Fall ein erhebliches Kostenrisiko.

Der Vertragsschluss mit eigenen Kunden

Idealerweise steht bald der erste Vertragsschluss mit einem Kunden ins Haus. Hierbei gibt es aber auch einige Dinge zu beachten. Da der Vertragsschluss wohl ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgen wird, besteht möglicherweise die Verpflichtung, den Kunden ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Auch sollte darauf geachtet werden, eigene AGB – deren Verwendung zur Minimierung von Haftungsrisiken in jedem Fall empfohlen wird – korrekt in den Vertrag einzubinden, alle Informationspflichten, die sich im Zusammenhang mit dem Abschluss von Online-Verträgen ergeben einzuhalten und vor allem auch das Datenschutzrecht bei der jeweiligen Bestellung zu beachten.

Haftungsrisiken beim Webhosting

Wenn man Internetseiten für Dritte bereithält, muss man sich als Anbieter darüber im Klaren sein, dass hier erhebliche Haftungsrisiken bestehen können. Dies wird vor allem dann spürbar, wenn der Server einmal ausfällt, und die Webpräsenz des Kunden brachliegt. Wenn über einen Webshop in großen Mengen Verkäufe abgewickelt werden, wird das Verlangen nach Ersatz von entgangenem Gewinn schnell laut. Hier ist also zu beachten, dass in den eigenen Verträgen hinsichtlich der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen keine Zusagen gemacht werden, die nicht eingehalten werden können. Haftungsfreistellungen im Rahmen des Zulässigen sind ebenfalls anzuraten.

Gleiches gilt für den Bereich der Datensicherheit. Wenn in geschützten Bereichen einer Internetseite sensible Daten abgelegt werden, wird der Kunde es nicht gern sehen, wenn diese etwa bei einem Einbruch in den Server nach außen gelangen. Auch hier ist also der Anbieter gefragt, zum einen in technischer Hinsicht alle Vorkehrungen zu treffen, zum anderen aber auch in rechtlicher Hinsicht eine entsprechende Absicherung vorzunehmen.

Über das Haftungsrisiko gegenüber dem jeweils eigenen Provider sollte sich der Anbieter ebenfalls Gedanken machen. Wichtig sind hier beispielsweise die Fragen, in wie weit Regress beim Defekt von Hardware oder dem Ausfall der Netzanbindung genommen werden kann oder ob man dem Provider gegenüber auch dann haftet, wenn beispielsweise ein Einbruch in den Server stattfindet, und der Einbrecher Traffic verursacht, der dann bezahlt werden muss.

Datenschutz

Als Anbieter von Hostingdienstleistungen darf auch das Datenschutzrecht nicht außer Acht gelassen werden. Neben den Verpflichtungen, bereits beim Bestellvorgang die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten, gilt dies umso mehr für den Betrieb des Servers selber. Die Daten der Kunden müssen gegen unbefugten Zugriff Dritter abgesichert sein. Dies gilt selbstverständlich auch für die über den Server abgewickelte Kommunikation wie zum Beispiel den E-Mail-Verkehr.

Weitere Dienstleistungen

Über das reine Webhosting hinaus kann es natürlich auch interessant sein, weitere Dienstleistungen anzubieten. In Betracht kommt hier zum einen das Registrieren von Domains, was ebenfalls mit möglichen Haftungsrisiken verbunden ist. So ist zum Beispiel das treuhänderische registrieren von Domainnamen durchaus risikobehaftet.

Auch das Anbieten von Webdesign-Dienstleistungen ist ein durchaus lukrativer Bereich. Die Fragestellungen, die hier auftauchen, sind durchaus vergleichbar. Zum einen geht es hier vor allem um die Minimierung von Haftungsrisiken in Bezug auf Verfügbarkeit und Funktionalität der Website. Hier spielen aber auch urheberrechtliche Problemstellungen eine große Rolle.

Fazit

Der Einstieg ins Hostinggeschäft kann daher mit so manchen Tücken verbunden sein. In jedem Falle hilft hier aber eine gründliche Beratung im Vorfeld. Mit dem nötigen rechtlichen Grundgerüst steht dem Erfolg kaum noch etwas im Wege...

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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