×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
Jugendschutzbeauftragte: Neues Urteil des OLG Düsseldorf

Warum es künftig solche und solche Jugendschutzbeauftragte gibt

Oder: Wie qualifiziert hätten Sie Ihren Jugendschutzbeauftragten gerne?

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in der Berufungsinstanz das vielfach erwartete Urteil zu der Frage, ob der Jugendschutzbeauftragte ein Rechtsanwalt sein muss oder nicht, verkündet. Danach darf sich „Jugendschutzbeauftragter“ letztlich Jeder nennen.

Tatsächlich trägt der in dem Prozess auf Beklagtenseite aufgetretene Jugendschutzbeauftragte - und mit ihm die ihn beauftragenden Unternehmen - aber nur einen scheinbaren Sieg davon. Im Ergebnis werden sowohl die Unternehmen, die die Dienste eines Jugendschutzbeauftragten benötigen, als auch die User von nun an unterscheiden müssen zwischen zwei Arten des Jugendschutzbeauftragten. Die Richter begründeten ihre Entscheidung nämlich ausdrücklich damit, dass ein „Jugendschutzbeauftragter“ nicht zwangsläufig oder ausschließlich rechtlich beratend tätig sein müsste. Er könnte auch andere Funktionen übernehmen. Welche das sein könnten, zählte der erkennende Senat gleich mit auf: Danach muss sich der „einfache“ Jugendschutzbeauftragte auf die Entgegennahme von Hinweisen oder Anfragen beschränken. Die Richter stellten sich außerdem die Möglichkeit der pädagogischen Beratung anfragender Eltern vor. Eine Auseinandersetzung mit den Hinweisen in rechtlicher Hinsicht ist dem „einfachen“ Jugendschutzbeauftragten verwehrt. Weder ist es ihm erlaubt, den Inhaber der Website rechtlich zu beraten, noch darf er dem Anfragenden gegenüber zu ihren Anfragen in rechtlicher Hinsicht Stellung nehmen. Was bleibt dann aber noch von der Leistung des Jugendschutzbeauftragten?

Mit dem Urteil wird also eine Art Zwei-Klassen-Gesellschaft der Jugendschutzbeauftragten geschaffen. Auf der einen Seite der „einfache“ Jugendschutzbeauftragter, dessen wesentliche Aufgabe die eines Briefkastens sein wird. Auf die meisten der Anfragen und Hinweise wird er tatsächlich nicht antworten dürfen, da sie sich mit Rechtsfragen beschäftigen. Wie oft fragt schließlich eine Mutter besorgt bei dem Jugendschutzbeauftragten an, wie sie mit ihrem Kind umgehen soll, das sich die von ihm „betreuten“ Inhalte angesehen hat? Stattdessen kommen doch tatsächlich eher Hinweise auf (angebliche) Lücken im Altersverifikationssystem (AVS) oder entsprechende Anschuldigungen, auch solche bezogen auf die Abrechnungssysteme (Stichwort Dialer / 0190) auf den Jugendschutzbeauftragten zu. Dazu darf der „einfache“ Jugendschutzbeauftragte dann aber den von ihm betreuten Anbieter nicht rechtlich beraten – das hält das Urteil eindeutig fest. Ebenso muss er sich dem Anfragenden gegenüber fallbezogenen rechtlichen Ausführungen enthalten.

Die Frage nach dem Jugendschutzbeauftragten ist also letztlich die nach dem Mehrwert seiner Leistung. Auch wenn er dem Tenor nach unterlag, hat der klagende Anwalt schließlich eine eindeutige und richtige Entscheidung herbeigeführt. Die Richter waren sich einig: den Titel „Jugendschutzbeauftragter“ darf zwar jeder führen. Die von vielen darunter verstandene Leistung, nämlich rechtliche Beratung über die Fragen des Jugendschutzes, die jeder mit dieser Aufgabe verbindet, darf als Externer aber auch nach dem Berufungsurteil nur der oder die Rechtsanwältin leisten.