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Haftung von PR-Unternehmen, Webdesignern und Programmierern für unerlaubte Rechtsberatung und unterlassene Hinweise?

Haftung von PR-Unternehmen, Webdesignern und Programmierern für unerlaubte Rechtsberatung und unterlassene Hinweise?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Peter Kaumanns, LL.M. -

 

Grundsätzlich bestehen die angebotenen Leistungen von PR-Unternehmen, Webdesignern und Programmierern im Rahmen ihrer Kernkompetenzen. Hierzu gehören unter anderem die Erstellung von Werbelogos, Slogans sowie die Programmierung und der Betrieb von Internetseiten. Oftmals bestehen neben der Durchführung dieser Leistungen eine Vielzahl von rechtlichen Fragen, die eigentlich nicht mehr dem Leistungsspektrum angehören. So stellt sich bei der Erstellung von Werbelogos und Slogans beispielsweise die Frage, ob bei der Benutzung eines solchen Zeichens Markenrechtskollisionen auftreten können.  Sowohl der Kunde, als auch das Unternehmen, welches ein Logo oder einen Slogan erstellt, werden sich fragen, ob man neben der gestalterischen Leistung die Prüfung oder Gewähr für eine fehlende Markenrechtskollision übernommen hat.

Bei der Erstellung von Internetseiten wird von Seiten der Webdesigner und Programmierern zumeist im Rahmen eines Komplettangebots auch die Gestaltung sowie Anordnung von Disclaimern und des Impressums angeboten. Datenschutzerklärungen sowie die Installation von Plug-Ins, wie zum Beispiel Google+, Google-Analytics und Facebook (Like-Button) werden ebenfalls standardisiert angeboten. Auch hier stellt sich wiederum die Frage, ob das Anbieten solcher Leistungen durch die Ersteller der Internetseiten eine rechtliche Prüfung bzw. Richtigkeit beinhaltet. Ist eine rechtliche Prüfung nicht Gegenstand der Leistung des Internetseitenerstellers, so stellt sich weiterhin die Frage, ob bei notwendigen rechtlichen Prüfungen möglicherweise die Pflicht dazu besteht, den Kunden hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

Grundsätzlich ist es so, dass Rechtsberatung, dass heißt die Einordnung und Beratung hinsichtlich rechtlicher Sachverhalte den meisten Berufsgruppen, so auch PR-Unternehmen, Webdesignern und Programmierern verboten ist. Bei der Rechtsberatung handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, welches nur wenigen Berufsgruppen, so zum Beispiel Rechtsanwälten gestattet ist. Derjenige, der ohne eine entsprechende Genehmigung Rechtsberatung leistet, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Weiterhin macht sich derjenige, der ohne entsprechende Erlaubnis einen Rechtsrat erteilt, möglicherweise sogar einen falschen Tipp gibt, sogar vollständig haftbar.

Obwohl dies grundsätzlich und allgemein bekannt ist, erwarten die Kunden von Marken- und Webdienstleistern zumeist selbstverständlich auch, dass die angebotenen Leistungen im Rahmen der Markenerstellung und Internetseitenprogrammierung auch rechtlichen Anforderungen vollkommen genügen.

Um gute Kunden nicht zu verlieren oder zu frustrieren, liegt hier dann die Versuchung nahe, dass mögliche rechtliche Probleme schlichtweg verschwiegen werden und der Kunde dahingehend in Sicherheit gewogen wird. Die oftmals angebrachte Einschaltung eines Experten oder ein entsprechender Hinweis, dass die erbrachten Leistungen nicht in rechtlicher Sicht überprüft werden können, unterbleibt oftmals.

Dies geschieht auch, obwohl hinlänglich bekannt ist, dass die Rechtslage rund um die gewerbliche Nutzung von Internetseiten, Internetshops sowie Marken durchaus kompliziert und unübersichtlich sein kann. Selbst unter Rechtsanwälten ist hier des Öfteren die Einschaltung eines auf solche Fachgebiete spezialisierten Kollegen notwendig.

Um mögliche Haftungsrisiken oder Irritationen in der Kundenbeziehung von vorneherein zu vermeiden, sollte daher im Rahmen vertraglicher Grundlagen eindeutig festgehalten werden, dass sich die Leistung bei der Erstellung von Logos oder Internetseiten allein auf die gestalterische Umsetzung beschränkt und rechtliche Fragen, wie zum Beispiel Markenkollisionsprüfungen ausdrücklich nicht übernommen werden. Der Kunde sollte explizit darauf hingewiesen werden, dass solche rechtlichen Fragen im Zweifel von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden können.Möglicherweise bietet sich hier die Empfehlung eines bewährten Experten an.

Was passieren kann, wenn entsprechende Klarstellungen oder Hinweise unterbleiben, kann anhand folgender aktueller Beispiele aus der Praxis nachvollzogen werden:

Das Landgericht Berlin hatte über einen Rechtsstreit zwischen einer Firma für Bodenbeläge sowie einer PR-Beratung zu entscheiden. Die Beklagte PR-Firma erstellte für die Klägerin ein Firmenlogo, welches als Wort-/Bildmarke überregional verbreitet werden sollte. Nach Eintragung der Marke erhielt die Klägerin eine Abmahnung des Sportwagenherstellers Porsche, woraufhin sie ihre Marke löschte und gegenüber der Porsche AG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Durch eine andere Designerin musste ein neues Logo erstellt werden. Außerdem entstanden Kosten für eine Markenrecherche sowie Rechtsanwaltskosten zur Klärung des Sachverhalts rund um die Abmahnung. Die Klägerin verlangte nunmehr von der Beklagten Ersatz der entstandenen Schäden. Sie war der Meinung, dass die Beklagte mit dem Auftrag zur Erstellung des Logos Gewähr für eine Prüfung von Markenrechtskollisionen übernommen hätte. Dem folgte das Landgericht im Ergebnis allerdings nicht. Aufgrund des Auftrags ging das Landgericht davon aus, dass allein gestalterische Leistungen, nicht aber die Prüfung von Markenrechtskollisionen von der Beklagten übernommen worden waren. Die Klage wurde mithin abgewiesen und die Klägerin blieb auf den ihr entstandenen Kosten sitzen.

Eine weitere aktuelle Konstellation, die uns derzeit täglich begegnet, besteht darin, dass von Webdienstleistern bei der Erstellung von Internetseiten der Einbau von Datenanalysetools, zum Beispiel Google Analytics oder Etracker, angeboten wird. Sofern der Einbau solcher Analysetools in Internetnseiten nicht rechtskonform erledigt wurde, werden derzeit Internetseitenbetreiber von Seiten des Landesdatenschutzbeauftragten NRW kontaktiert und um Auskunft bzw. datenschutzkonforme Ausgestaltung ihres Internetangebots aufgefordert. Hierbei waren die Kunden der Webdienstleister bisher davon ausgegangen, dass diese die Analysetools selbstverständlich rechts- und datenschutzkonform in das jeweilige Internetangebot integriert hatten. Anderenfalls hätte man zumindest einen Hinweis auf rechtliche Problematiken erwartet. Da dies nicht der Fall war oder ist, müssen nunmehr neben der Abwicklung der Fragen des Landesdatenschutzbeauftragten weitere kostenauslösende rechtliche Prüfungen und Veränderungen beim Datenschutz der Internetseite vorgenommen werden.

Im Endeffekt sind hier den Kunden der Webdienstleister durch möglicherweise vermeidbare oder unzureichende Leistungen und unterlassene Hinweise jedenfalls Folgeschäden entstanden. Aus diesem Grund weisen wir abschließend nochmals darauf hin, dass jeder Webdienstleister bzw. jedes PR-Unternehmen im Rahmen seiner Leistungen klarstellen sollte, dass rechtliche Leistungen nicht erbracht werden können und dürfen. Sofern ein rechtlicher Prüfungs- oder Gestaltungsbedarf besteht, sollte der Kunde im eigenen Interesse von vorne herein auf entsprechende Spezialisten verwiesen werden. Nur so wird der Kunde von Anfang an fair behandelt, ohne dass es zu einem späteren Zeitpunkt ein "böses Erwachen" gibt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Sprechen Sie uns einfach an.