„Gerichtsstand Irland" – das Kammergericht Berlin setzt X/Twitter-Klagen vor die Tür

(Transparenzhinweis: Der Autor vertritt in dem Verfahren keine der Parteien.)
Ein Urteil, das den Gerichtsstand für internationale Social-Media-Klagen neu vermisst, entscheidet nicht nur über Zuständigkeit – es verschiebt das Kräftegleichgewicht zwischen Plattform-Giganten und Nutzerrechten. Wer wissen will, ob sich Verbraucher künftig gegen X/Twitter vor heimischen Gerichten wehren dürfen, findet in der Entscheidung 10 U 104/24 des Kammergerichts Berlin den wohl wichtigsten Fingerzeig des Jahres. Dabei stellt sich die durchaus brisante Frage, ob ob eine Klägerin ihren Verbraucherstatus allein deshalb verlieren kann, weil sie als Rechtsanwältin tätig ist, öffentlich Stellung gegen Antisemitismus bezieht und dabei über ihr Verfahren spricht.
Zum Sachverhalt
Am 10. Juli 2025 hat das Kammergericht Berlin im auch als 'TwitterTrail bekannt gewordenen Verfahren die Berufung zweier Nutzerinnen gegen X (ehemals Twitter) als unzulässig verworfen. Deutsche Gerichte seien international unzuständig. Zum einen läge Sitz und Erfüllungsort der Plattform in Dublin. Eine Verbauchersache liegt nach Einschätzung des Senats nicht, u.a. weil der einen Klägerin in diesem konkreten Verfahren die Verbrauchereiegenschaft abgesprochen wurde und ide andere Klägerin, aus diesseits nachvollziehbaren Gründen, davon abgesehen hatte Ihre Wohnanschrift mitzuteilen.
Damit bestätigte der Senat das vorinstanzliche LG-Urteil und folgt – jedenfalls laut bisher vorliegenden Berichten und eigener Pressemitteilung – dem restriktiven Trend, Social-Media-Klagen auf den Geschäftssitz des Unternehmens zu verweisen. In der Sache wollten die verbliebenen Klägerinnen Josephine Ballon (HateAid) und Avital Grinberg (European Union of Jewish Students) wollten dass X sechs antisemitische Postings, darunter Leugnungen des Holocaus, von der Plattform entfernt.
Der „Lampen-Fall" des Bundesgerichtshof - in dubio pro consumatore ?
Im BGH Grundsatzurteil aus dem Jahr 2009 – VIII ZR 7/09 bestellte eine Rechtsanwältin drei Lampen an ihre Kanzlei-Adresse und widerrief später den Kauf. Im Nachgang ging es natürlich um die Frage, ob hier ein Widerrufsrecht des Verbauchers bestand, dass im e-Commerce dem Unternehmer im B2B Geschäft versagt ist. Der BGH stellte unmissverständlich klar:
„Aus der [...] der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind."
Mit anderen Worten: Zweifel gehen zugunsten des Verbrauchers. Eine Zurechnung entgegen dem objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt.
Beweislastumkehr beim Kammergericht?
Der Kontrast zum KG liegt auf der Hand: Dort wertete der Senat (offenbar) bereits die anwaltliche Berufsbezeichnung im Nutzernamen und die öffentliche Äußerung zum Verfahren gerade gegen die Verbrauchereigenschaft. Diese Herangehensweise kehrt die Beweislast um und widerspricht der etablierten BGH-Rechtsprechung - man darf auf die Details in der Urteilsbegründung gespannt sein.
Besonders bemerkenswert ist der Punkt, dass Klägerin Josephine Ballon ihren Account nach eigenem Vortrag ausschließlich passiv nutzte – eine Nutzungsform, die bei Social-Media-Plattformen in Deutschland den Regelfall darstellt. Obwohl sie selbst keine Beiträge veröffentlichte, versagte das Kammergericht ihr den Verbraucherstatus, weil sie sich öffentlich zu ihrem Verfahren äußerte.
Meinung:
| Gewiss ist es richtig, Unternehmern nicht zu gestatten, durch vorgeschobene Organe oder Mitarbeitende in den Genuss von Verbraucherrechten zu gelangen. |
Internationale Zuständigkeit: Systematik der Brüssel-Ia-VO und offene Fragen
Die Brüssel-Ia-Verordnung (EU-VO 1215/2012) verfolgt mit ihren Verbraucherschutzvorschriften in Art. 17 und 18 einen klaren Zweck: Asymmetrien zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu nivellieren. Der EuGH betont, dass der Verbraucherbegriff eng auszulegen ist, aber anhand der Natur und Zielsetzung des Vertrags zu bestimmen ist, nicht anhand subjektiver Kriterien wie Fachkenntnisse. Das bedeutet: Selbst wenn eine Rechtsanwältin Expertise im Umgang mit sozialen Medien hat, kann sie bei rein privater Nutzung durchaus Verbraucherin bleiben. Dies entspricht auch der Schrems-Rechtsprechung des EuGH.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe des KG liegen noch nicht vor. Unklar bleibt daher, welche objektiven Indizien das Gericht für maßgeblich und entscheidend hält – Nutzername? Monetarisierung? Reichweite? – und ob es sich überhaupt mit der BGH?„Lampen?Logik“ auseinandersetzt. Der Lampen-Fall von zugegebenermaßen anno tuck zeigte indes eindrucksvoll: Selbst die Lieferung an eine Kanzleianschrift begründet keine Vermutung für gewerbliches Handeln, wenn der objektive Zweck privat war. Wie intensiv und ob sich der Senat mit dem objektiven Zweck auseindnergesetzt hat, bleibt abzuwarten - nach diesseitiger Betrachtungsweise, kann Proffession und Öffentlichkeitsarbeit die Verbauchereigenschaft aber nicht aufheben.
Was bedeutet das für künftige X, Meta und Co.-Klagen?
Die Klägerseite tut gut daran den Verbaucherstatus zu prüfen und möglichst wasserdicht darzulegen. Hierzu lässt sich die private Zweckbestimmung uU. eidestattlich versichern oder durch Zeugenbeweis zu untemauern. man könnte auch nachweisen, dass keine Monetarisierung und kein Spornsoring vorliegt. Im Übrigen kann überprüft werden, ob die Nutzung des Accounts in erster linie passiv erfolgte, nach diesseitiger Einschätzung dürfen aber selbst ein paar werbliche Postings den Verbaucherstatus gerade nicht aufheben, da im Social Media üblicherweise und gerade bei Unternehmern schoneinmal sich auch zwischen den privat und geschäftslich genutzen Accounts schonmal überschneiden.
Der Verfasser vertritt die Auffassung das eine Privatanschrift im Impressum gerade nicht erforderlich sein kann - eine ladungsfähige Anschrift besteht ja grade auch in einer Unternehmensanschrift.
Wenn einem das alles zu wacklig ist, sollte wohl geprüft werden, ob nicht auch - so man denn selbst Betroffener ist auch der Gerichtsstand aus unerlaubter handlung einschlägig sein könnte.
Zwischenfazit
Die Kläger-Perspektive verdient deutlich mehr Sympathie, als das KG gezeigt hat. Der Sinn der Verbraucherforen in Art. 17 f. Brüssel-Ia-VO ist es, strukturelle Asymmetrien zu nivellieren – gerade gegenüber Tech-Giganten wie X, die sich systematisch hinter Zuständigkeitsregeln verstecken.
Wie dargelegt könnte das KG eine Umkehrung der Beweislast vorgenommen haben, wenn es die BGH-Rechtsprechung nicht hinreichend würdigt, wonach Zweifel zugunsten der Verbrauchereigenschaft gehen. Vielleicht hat das Gericht aber die geaamtumstände gewürdigt und hatte keinen Zweifel - dann wir wohl der BGH die bewertung erneut vornehmen. Nach diesseitiger Betrachtung kann die Berufsbezeichnung im Nutzernamen und öffentliche Äußerungen zum Verfahren können nicht eindeutig und zweifelsfrei auf gewerbliches Handeln hindeuten. Wie gesagt, der Unternehmer bleibt ja neben seinem geschäftlichen Ich zu jederzeit auch Privatperson. Wer zudem nur passiv konsumiert und nicht aktiv postet, handelt tatsächlich wohl typischerweise eher als Verbraucher. Schließlich erschwert die Entscheidung es Betroffenen von Diskriminierung, ihre Rechte durchzusetzen, wenn Sie dies nicht an Ihrem Wohnort tun können, sondern in Irland klagen müssen - was ja nicht schlechter, zumeist aber einfach nur teuerer ist.
Ausblick: Nichtzulassungsbeschwerde als Hoffnungsträger
HateAid prüft, ob es die Klägerinnen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde und vermeintlichen Revision zum BGH unterstützt. Die Bewescherde muss binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden. Die Erfolgsaussichten sind durchaus gegeben, denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dürfte auf der Hand liegen. Auch im Sinne der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zu Verbraucherschutz nicht nur bei Social Media und eine Fortbildung des Rechts zu internationaler Zuständigkeit bei Plattform-Klagen wäre eine höchstrichterliche Entscheidung erstrebenswert.
Wir werden die schriftlichen Gründe analysieren, sobald sie vorliegen, und hier ein Update veröffentlichen. Die Hoffnung ruht nun auf dem BGH – vielleicht auch mit einer bewährten Lampen-Logik.
Michael Terhaag ist Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz bei Terhaag & Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf. Er berät seit über 20 Jahren zu Fragen des Internetrechts und Verbraucherschutzes.

