Facebook-Gruppen und Homepages - Wann habe ich einen Anspruch auf Zugang?
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Zum Urteil des AG Menden vom 9. Januar 2013, Az.: 4 C 409/12 sowie zum Beschluss des LG Wiesbaden vom 29. Mai 2013, Az.: 2 O 128/13
Immer wieder tauchen Rechtsstreitigkeiten um Internetauftritte auf. Typischerweise geht es um Domains und wer diese nutzen darf.
Dass es auch anders gehen kann, zweigen zwei Gerichtsentscheidungen aus diesem Jahr. In der ersten ging es darum, ob jemand beanspruchen kann, als Admin einer Facebook-Gruppe zugelassen zu werden. Die zweite Entscheidung betraf gewissermaßen den umgekehrten Fall, dass jemand die Zugangsdaten zu einer Internetseite herausverlangte.
AG Menden: Kein Zulassungsanspruch als Admin einer Facebook-Gruppe
Die Entscheidung des AG Menden drehte sich um eine Facebook-Gruppe, die von zwei Nutzern des sozialen Netzwerk zunächst ins Leben gerufen und dann betrieben wurde. Es kam jedoch bald, wie es kommen musste. Die beiden Gruppen-Gründer waren sich nicht mehr so grün, woraufhin der eine den anderen rauswarf. Dieser wollte sich das nicht gefallen lassen und beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung, ihn erneut als Administrator der entsprechenden Facebook-Gruppe zuzulassen.
Das Amtsgericht Menden entschied dazu, ein solcher Zulassungsanspruch bestehe nicht. Als einziges kämen Zusammenschlussformen wie der verein oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts infrage - beides lehnte das gericht hier aber ab. Der entscheidende Grund: Es liegt kein Rechtsbindungswille vor, wenn sich Personen zusammentun, um eine Facebook-Gruppe zu betreiben.
Nach Ansicht des Gerichts nämlich bezwecken Gründer einer Facebook-Gruppe nicht, einen rechtlichen Erfolg herbei zu führen. Gerade dies wäre jedoch nötig gewesen. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hätten die Betreiber vermögenswerte Leistungen für den Zweck erbringen müssen und für die Annahme, dass ein Verein vorliegt, müsste ein auf eine gewisse Dauer angelegter Personenzusammenschluss mit körperschaftlicher Verfassung vorliegen - was wohl auch nicht anzunehmen ist, wenn sich zwei Personen nur deshalb zusammen tun, um eine derartige Gruppe zu betreiben und zu moderieren. Durch derartige Gruppen würden lediglich persönliche Freiheitsrechte ausgeübt. Bemerkenswert dazu diese Passage aus den Entscheidungsgründen:
Nach Ansicht des Gerichtes stellen solche Facebook-Seiten grds. lediglich eine durch die Möglichkeiten des technischen Fortschritts geschaffene neue Art der Kommunikation und öffentlichen Meinungsäußerung dar. Um es überspitzt zu sagen: das ist grds. nicht mehr als ein „Kaffeeklatsch“ oder ein „Kneipentreffen“ im Internet.
Ein weiterer Grund war, dass der Anspruchsgegner die betroffener Facebook-Gruppe auf seinen Namen angemeldet hatte. Dementsprechend hatte er auch die alleinige Verfügungsgewalt darüber - im Umkehrschluss muss er dann wohl auch alleine entscheiden können, wer Administrator der Gruppe wird und wer nicht.
LG Wiesbaden: Herausgabeanspruch von Homepage-Zugangsdaten
Einen ähnlichen Fall, aber mit umgekehrter Interessenlage hatte das Landegricht Wiesbaden diesen Mai zu entscheiden: Dort ging es um die Frage, ob eine Person mit Administratorenrechten für eine Website die Zugangsdaten an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts herauszugeben hat, die die Seite betreibt. In diesem Fall handelte es sich um einen Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheiden sollte.
Im Gegensatz zu dem oben beschriebenen Fall bestand jedoch ein Rechtsbindungswille für den Zusammenschluss zwischen den beteiligten Personen - es lag eindeutig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, die die Internetpräsenz betrieb. Da diese die Zugangsdaten für den Betrieb ihrer eigenen Homepage benötigte, konnte sie auch ohne weiteres von dem ausscheidenden Gesellschafter die Daten herausverlangen.
Resümee: Ohne Rechtsbindungswille keine Herausgabe und auch keine Zulassung
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass es einer gesellschaftsrechtlichen Pflicht entspricht, die Zugangsdaten für die Website an die Betreiber-Gesellschaft herauszugeben. Aus dem Urteil des AG Menden lässt sich entnehmen, dass ein Zulassungsanspruch als Admin dann nicht besteht, wenn die Gruppengründer nicht gesellschaftsrechtlich verfasst sind. Im Umkehrschluss würde dann ein solcher Zulassungsanspruch aber unter Umständen bestehen können, wenn die zwischen den Beteiligten an der Gruppe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. Dies gilt ebenso für Betreiber einer Website.
Bei vielen Facebook-Gruppen kommt es unter wirtschaftlichen Aspekten weniger darauf an, wer genau Admin ist und wer nicht. Wichtig scheint meistens nur die Mitbestimmungsmöglichkeit zu sein. Je nach Größe und Teilnehmeranzahl der Gruppe kann dies aber auch einen gewissen persönlichen Einfluss bedeuten. Deshalb kann es bei bestimmten Gruppenzielen ratsam sein, innerhalb der Beteiligten eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zu treffen. Diese könnte dann auch den Umfang der Admin-Rechte beinhalten.