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Domainrecht: Haftet der Admin-C für Namens- und Kennzeichenrechtsverletzungen? Der BGH Gibt die Antwort (Urt. v. 09.11.2011 – Az. I ZR 150/09)

Haftet der Admin-C für Rechtsverletzungen?

BGH, Urt. v. 09.11.2011 – Az. I ZR 150/09

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de

Ob der Admin-C einer Domain für Rechtsverletzungen haftet, die durch die Domain oder deren Inhalte begangen werden, ist immer noch eine sehr umstrittene Frage des Internetrechts.

Der Admin-C ist der administrative Verantwortliche, der bei der Domainregistrierung benannt werden muss. Es handelt sich dabei allerdings nicht um den Domaininhaber, sondern um eine (möglicherweise) hiervon abweichende Person, die zwingend ihren Sitz in Deutschland haben muss. Gegenüber der Registrierungsstelle (DENIC) muss diese Person befugt sein, Entscheidungen betreffend die Domain verbindlich zu entscheiden. Im Grunde ist der Admin-C damit eine bevollmächtigte Person, die für den Domaininhaber tätig werden kann bzw. muss.

Da es zu dieser Frage noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, müssen die bisherigen Einzelfallentscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte herangezogen werden. Danach war bisher mangels Störereigenschaft des Admin-C grundsätzlich keine Haftung möglich.

 

Der BGH hat in seinem jetzigen Urteil (Urt. v. 09.11.2011 – Az. I ZR 150/09) diese Grundsätze bestätigt, wonach die Stellung des Admin-C im Normalfall nicht ausreichend für eine Haftung sei. Es sei einem administrativen Ansprechpartner in der Regel nicht zumutbar, jede einzelne Domain auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen.

 

Davon macht er jedoch in seiner aktuellen Entscheidung eine Ausnahme, da dieser Fall folgende Besonderheiten aufwies:

-          Der Anmelder der Domains saß im Ausland

-          Er ermittelte und registrierte freiwerdende Domains in einem automatisierten Verfahren

-          Der Admin-C hatte sich vorab pauschal mittels Blankovollmacht bereiterklärt, die Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen

 

Markenrecht Namensrecht BGH Admin-C

 

Nach Ansicht des BGH muss der Admin-C unter diesen Gegebenheiten zumindest eine einfache Internetrecherche durchführen, um zu prüfen, ob durch den Domainnamen Namens- und Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Internetrecherche sei auch entscheidend, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Komme der Admin-C bei dieser Recherche jedenfalls sofort auf die Rechte Dritter (hier der Klägerin), hafte er für die begangenen Rechtsverletzungen.

 

 

 

 

 

Fazit

Wie man an dieser Entscheidung sieht, ist die Stellung als Admin-C nicht per se frei von jedem Haftungsrisiko. Wie so häufig, entscheidet der Einzelfall. Hier war die vorab erteilte Blankovollmacht des Admin-C sicher ausschlaggebend. Allerdings haben andere Gerichte auch ohne eine solche schon eine Haftung bejaht. (OLG München, LG Magdeburg)

Dass grundsätzlich aber weiterhin keine Haftung des Admin-C anzunehmen ist, zeigt auch das aktuelle Urteil des OLG Hamburg zum Wettbewerbsrecht, in dem das Impressum zwar vorhanden aber nicht ganz klar sichtbar war.

Sollte Ihnen z.B. durch automatisierte Ermittlung und Registrierung durch einen Dritten eine Domain „abhanden gekommen“ sein, helfen wir Ihnen gerne weiter. Unter Umständen kann man eine solche Domain bei der DENIC auch wieder „zurückholen“, wenn Sie der Berechtigte sind. Auch bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

 

Das BGH-Urteil im Volltext finden Sie hier.

 

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Beitrag zum Thema „Haftung des Admin-C“ von RA Dr. Thomas Engels, LL.M.