Dispute gegenüber Domainlöschung - BGH bestätigt Namensrecht
Zum Urteil des BGH vom 06.11.2013; Az.: I ZR 153/12
Der BGH hat letztes Jahr über die Domain sr.de entschieden. Mittlerweile ist das Urteil auch bei uns im Volltext erhältlich. Besonders für Domaininhaber ist diese Entscheidung wichtig.
Es ging um die zweistellige Domain sr.de. Diese wurde bereits seit längerem von einem Privatmann gehalten. Der Saarländische Rundfunk ließ für diese Domain bei der DENIC einen Dispute eintragen, um im Zweifelsfall die besseren Möglichkeiten zu haben, selbst diese Domain zu erhalten. Dies wollte sich der Domaininhaber nicht gefallen lassen und klagte auf Löschung des Dispute-Eintrages. Der Saarländische Rundfunk hielt dagegen und erhob Widerklage, um diese Domain sogar löschen zu lassen.
Dispute vs. Löschungsanspruch
Der BGH gab nun dem Sender recht. Grund hierfür sei, dass diesem aufgrund des Namensrechts die älteren Rechte zustünden. Die Abkürzung "SR" stehe ohne Zweifel für den Saarländischen Rundfunk. Indem jemand anderes diese Bezeichnung benutzt, entstehe eine Zuordnungsverwirrung, die der Inhaber des Namensrechts nicht hinnehmen müsse.
Achtung, bei dem Urteil handelt es sich natürlich um eine Einzelfallentscheidung. Sie lässt sich keineswegs ohne Weiteres auf andere Ausseinandersetzungen übertragen, insbesondere wenn die fordernde Partei nicht so bekannt wie der Saarländische Rundfunk ist. Der Verfasser hätte im übrigen nicht sofort an diesen gedacht.
Vorsicht mit dem Stellen unberechtigter Dispute-Einträge - auch das kann teuer werden - vgl hierzu unseren Beitrag "Von wegen Domaingrabbing... - wie man sich gegen unberechtigte Disputeeinträge wehrt".
Derartige Streits um Domain-Namen können sehr hart sein. Neben dem Namensrecht kommt ebenso noch das Markenrecht aber auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb hier als Materie hinzu.Sprechen Sie uns bei Beratungsbedarf gern an.