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Designschutz bei Websites - LG Düsseldorf entscheidet zur Schutzfähigkeit

Designschutz für Websites

Zum Urteil des LG Düsseldorf vom 06. Juni 2013; Az.: 12 O 381/10

markenrecht rechtsanwalt düsseldorfvon Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Diesen Sommer hat das Landgericht Düsseldorf eine interessante Entscheidung getroffen, die sich mit dem Designschutz von Websites befasst. Dabei entschied das Gericht zwar in der konkreten Frage gegen den geltend gemachten Anspruch. Allerdings sprach es einem derartigen Webdesign die grundsätzliche Möglichkeit zu, als nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt zu sein.

Design kopiert - Schadensersatz?

In der Sache ging es um eine Werbeangentur, die für die Beklagte mehrere Vorschläge für die Neugestaltung von deren Internet-Website unterbreitete. Ein Vertrag kam zwischen den beiden Parteien jedoch nicht zustande. Vielmehr gestaltete die Beklagte ihre Seite selbst neu. Hierdurch sah sich die klagende Werbeagentur verletzt - das Design sah nach ihrer Ansicht einem ihrer Entwürfe sehr ähnlich. Aus diesem Grund forderte sie nun Schadensersatz von der Beklagten.

Das Gericht entschied nun, dass ein Schutz als nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster grundsätzlich vorliege. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass das Muster neu und eigenartig ist. Dies sah das Gericht in diesem Fall vor allem aufgrund der detaillierten Darlegungen als gegeben an. Allerdings sei das später tatsächlich verwendete Design doch wiederum unterschiedlich genug. Im Ergebnis kam ein Schadensersatzanspruch also nicht in Betracht.

webdesign ideenschutz geschmacksmuster

Schutz von Webdesigns

Derartige Fragen sind nicht neu. Wir hatten bereits an verschiedener Stelle dazu geschrieben, wann bestimmte Gestaltungen schutzfähig sind. Meistens geht es dabei um die Frage, ob ein urheberrechtlicher Werkschutz vorliege. Dies setzt aber immer eine gewisse Schöpfungshöhe voraus. Bei bloßen Konzepten ist dies ähnlich.

Für Designer ist dies immer problematisch, weil hinter den Entwürfen und Ideen häufig ein erheblicher Zeitaufwand und oft auch wirtschaftliche Investitionen stecken. Da häufig aber jedenfalls ein urheberrechtlicher Schutz nicht besteht, bietet sich ein Rückgriff auf andere Instrumente im Gewerblichen Rechtsschutz. Dieses sind zum einen das Markenrecht und Wettbewerbsrecht, da dort auch in begrenztem Umfang ein Ideenschutz möglich ist. Zum anderen bietet sich ein Geschmacksmusterschutz an. Dabei ist vor allem von Vorteil, dass die Anforderungen für einen Schutz hiernach sehr niedrig sind. Insbesondere kann dieser bereits formal durch eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erreicht werden.

Fragen wie diese beschäftigen uns in unserer Kanzlei stetig. Wir haben uns spezialisiert auf Urheber- und Medienrecht und Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz kreativer Tätigkeit. Sprechen Sie unser Team gerne an, wenn Sie hierzu eine Beratung wünschen!