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ADR-Verfahren gegen Domaingrabber erfolgreich!

ADR-Verfahren gegen Domaingrabber erfolgreich!

Das Vorgehen von EURid selbst ist dagegen zunächst gescheitert 

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Eine Pressemitteilung von EURid hatte vor einiger Zeit für Wirbel gesorgt. Das Register hatte sich entschlossen, gegen mehrere Registrare vorzugehen, denen man vorwarf, gegen die Bedingungen der Registrierbedingungen verstoßen zu haben. Insgesamt wurden von EURid zunächst rund 74.000 Domains gesperrt. Wir hatten bereits zuvor hierüber berichtet und sahen hierin einen Hoffungsschimmer für all diejenigen, deren Wunschdomains von den Domaingrabbern wie der Ovidio Ltd, Fausto Ltd und Gabino Ltd besetzt waren.

EURid musste jedoch vor Gericht eine schwere Schlappe hinnehmen. Nach einer Eilentscheidung eines Brüsseler Gerichts musste die Sperre wieder aufgehoben werden, weil EURid einen Verfahrensfehler begangen hatte und die in den selbst aufgestellten Regeln vorgegebene 2-Wochen Frist, die man den Domaingrabbern zur Stellungnahme hätte geben müssen, nicht eingehalten hat. Dementsprechend wurde die Sperrung der Domains wieder aufgehoben.

Bereits zuvor hatten wir dazu geraten, unabhängig von dem Vorgehen durch EURid selbst ein ADR-Verfahren einzuleiten, wenn hier eine bösgläubige Registrierung der Betroffenen Firmen Ovidio Ltd, Fausto Ltd und Gabino Ltd vermutet wird. Dieser Rat hat sich nun in der ersten Entscheidung gegen einen Domaingrabber im Rahmen eines ADR-Verfahrens als goldrichtig herausgestellt.

In der Entscheidung haji.eu nahm das Panel zwar Bezug auf die laufenden Verfahren von EURid, musste aber wegen der aufgehobenen Sperre ein Urteil in der Sache fällen. Der Verfahrensgegner, die Ovidio Ltd. hatte vorgetragen, dass man im Direct-Navigation Business tätig sei, was bedeute, dass man durch eine Zusammenstellung von Suchergebnissen all denjenigen Internetnutzern dienen wolle, die Suchbegriffe direkt als Domainnamen eingeben würden. Hierin sah das Schiedsgericht jedoch kein berechtigtes Interesse an der fraglichen Domain. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Domain zu Verkaufszwecken blockiert werde und daher „bad faith“ vorliege. Da der Beschwerdeführer hier eine internationale Wortmarke besaß, wurde das ADR-Verfahren zu seinen Gunsten entschieden und die Domain auf ihn übertragen.

Unsere Kanzlei konnte eine weitere wichtige Entscheidung vor dem tschechischen Schiedsgericht herbeiführen. In dem Urteil cantor.eu war über die Frage zu entscheiden, welche Anforderungen an die Lizenzerklärung für Markeninhaber zu stellen sind, die von EURid im Vorfeld als Formular bereitgestellt wurde.

In anderen Entscheidungen zu Markenrechten ist bereits eindeutig festgestellt worden, aß das frühere Recht, auf das sich der Anmelder stützt, bei Beantragung der Domain voll gültig sein musste. Gleiches wurde nun auch für die Lizenzerklärung entschieden. Diese muss in dem Zeitpunkt der Stellung des Domainantrages abgeschlossen sein. Im vorliegenden Fall wurde eine datumsmäßig nachträgliche Unterzeichnung – die damit wohl den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach – als nicht ausreichend beurteilt, so dass hier der zweitplazierte aus der Warteliste zum Zuge kam.

Wir werden Sie natürlich weiterhin über alle Neuigkeiten aus dem Bereich der ADR-Verfahren informieren. Durch die neu vorliegenden Entscheidungen zeichnet sich ab, dass auch in Zukunft der Bereich der AR-Verfahren sehr spannend bleiben wird.