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ADR-Verfahren: EURid wacht auf - Das Register geht nun selbst gegen missbräuchliche Registrierungen vor

ADR-Verfahren: EURid wacht auf

Das Register geht nun selbst gegen missbräuchliche Registrierungen vor

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

EURid, die Registrierungsstelle für die neuen .eu-Domains hat vor kurzem eine unscheinbare und recht knapp gehaltene Pressemitteilung veröffentlicht, die es allerdings in sich hat. EURid selbst geht nun gegen eine Vielzahl von Domaingrabbern vor.

Insgesamt wurden rund 74.000 Domains gesperrt und etwa 400 Registrare vor einem belgischen Gericht wegen Vertragsbruchs verklagt. EURid ist davon überzeugt, dass eine Reihe von Firmen, darunter Ovidio Ltd, Fausto Ltd und Gabino Ltd als Scheinfirmen für die dahinter stehenden Registrare tätig wurden und so genanntes Domain-Warehousing betreiben, die Domains also nur halten, um Sie nachher zu verkaufen.

Nach dem nun laufenden Gerichtsverfahren sollen diese Domainnamen wieder frei werden. Damit würden dann im besten Falle alle 74.000 Domainnamen wieder zur Registrierung freistehen. Doch auch hier ist bei potentiellen Interessenten Vorsicht geboten. Denn in vielen Fällen haben die freiwerdenden Domains erneut Grabber auf den Plan gerufen, die mit Ihrer technischen Ausstattung in der Lage waren, nahezu alle freiwerdenden Domains zu sichern.

Wenn also ein berechtigtes Interesse an einer Domain bestehen sollte, etwa weil Namens- oder Markenrechte vorliegen, kann es auch Sinn machen, noch zum jetzigen Zeitpunkt ein ADR-Verfahren gegen einen bereits zurückgestellten Domainnamen zu führen. Dies ist ohne weiteres möglich, und vor allem kann in dem Verfahren die direkte Übertragung des Domainnamens beantragt werden. Damit kann die erneute „Mini-Landrush“ umgangen werden.

 

Zudem zeichnet sich ab, dass EURid nun langsam mit der Vielzahl von Registrierungen zu Recht kommt und die eingereichten Unterlagen abarbeitet. Nachdem nun in der Vergangenheit vor allem die geltend gemachten Rechte in der ersten Sunrise-Phase überprüft wurden, werden nun auch nach und nach die in der zweiten Sunrise-Phase geltend gemachten Rechte überprüft. Hierzu zählen vor allem die Namensrechte – entweder die einer Firma in Form einer Geschäftsbezeichnung oder die beliebten Familiennamen-Domains. Für die Beantragung war eine eidesstattliche Versicherung eines Anwalts nötig, die wir für unsere Mandanten selbstverständlich auch gefertigt haben. Hier stellt sich nun heraus, dass diese Versicherung von EURid ohne weiteres akzeptiert wurden und wir vielen Mandanten so zu Ihrer Wunschdomain verhelfen konnten!

 

Auch die Rechtsprechung des tschechischen Schiedsgerichts schreitet weiter voran. Es stellt sich dabei heraus, dass in einigen Punkten noch erhebliche Differenzen zwischen den einzelnen Richtersprüchen bestehen. Viele Antragsteller, die sich auf Markenrechte in der ersten Sunrise-Phase berufen haben, scheinen Fehler dahingehend gemacht zu haben, dass als Antragsteller jemand anders aufgeführt wurde als der tatsächliche Markeninhaber. Oftmals wurde der Geschäftsführer eingesetzt, oder ein andere Unternehmen der gleichen Konzerngruppe. Schwierigkeiten gab es auch bei Umfirmierungen oder Rechtsnachfolgern.

Grundsätzlich hatte EURid ein Formular bereitgestellt, mit dem extra für die Beantragung einer Domain eine Lizenz für eine bestimmte Marke eingeräumt werden konnte. Hierzu musste das Formular von beiden Parteien unterzeichnet werden. Wichtig war auch, dass die Vereinbarung über die Lizenz geschlossen wurde, bevor man die Domain beantragt hat – die Regularien sehen hier vor, dass das geltend gemachte Recht vor Beantragung der Domain bestand.

Sofern man dieses Formular oder einen anderen Nachweis vergessen hatte, sahen die Chancen eines ADR-Verfahrens grundsätzlich schlecht aus. Denn in einer Vielzahl von Entscheidungen hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass das Nachreichen von Unterlagen und damit das Heilen von Formfehlern nur in ganz begrenztem Maße möglich ist.

Das Verfahren dmc.eu brachte nun einen ersten Hoffnungsschimmer. Dort war es der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG möglich gewesen, die Domain für die KG als Markeninhaberin zu beantragen. Durch das Verfahren domaine.eu erschien nun auch möglich, unter Berücksichtigung des „fundamentalen Grundsatzes der Gerechtigkeit“ auch dann eine Domain zugesprochen zu bekommen, wenn der Antragsteller die Gesellschaft, Markeninhaber aber ihr Gründer und Geschäftsführer ist.

In anderen Verfahren wie zum Beispiel nagel.eu war ein Hinweis darauf, dass beide Unternehmen – sowohl Markeninhaber als auch Domainantragsteller – zur gleichen Unternehmensgruppe gehörten nicht ausreichend.

Dementsprechend muss hier jeder Einzelfall geprüft werden, um die Chancen eines ADR-Verfahrens genau ausloten zu können.

Hierfür stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!