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Glückspielrecht IV - LaOla... es geht auf und ab mit den Entscheidungen zu Glückspiel und Sportwetten in Deutschland und der EU

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die LaOla des deutschen/europäischen Sportwettenrechts

- ...4, 3, 2, 1 eeeeeyyyyyy... es geht auf und ab -

von Rechtsanwalt Michael Terhaag
- vergleichen Sie zu diesem Thema auch unsere anderen Beiträge)-

Das Thema Glücksspiel im Internet - insbesondere das Sportwettenrecht - nimmt weiter Fahrt auf. Die nahende Fußball-EM in Portugal und die nationale Ehre der entsprechenden WM 2006 lassen ebenso grüßen wie die zu erwartenen massiven Umsätze...

Hierbei zieht natürlich Gambelli seine Kreise. Während erste Gerichte auf den Zug augesprungen sind, tun sich andere hiermit -wenn auch teilweise aus prozessualen Gründen- sehr schwer.

So hat nach dem dieseits als   "Wunder von München" titulierten Beschluss, jüngst auch das Amtsgericht Heidenheim in seinem Beschluss vom  1. Dezember 2003, AZ.: 3 Ds 424/03 vergleichsweise klipp und kar entschieden, dass die hiesige Werbung für  in Österreich ordnungsgemäß lizenzierte Sportwetten auch nach deutschem Recht nicht den Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB erfüllen soll. Vor über vier Jahren hatten wir es als eine "gewissen Arroganz" der Bundesrepublik bezeichnet, sich über die behördlichen Genehmigungen anderer Gemeinschaftsmitglieder hinwegsetzen zu wollen. Das Gericht führt hierzu nunmehr aus, dass § 284 StGB im vorliegenden Fall unanwendbar zu bleiben hat, da er einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit der österreichischen Anbieter Gesellschaft und der mit dieser zusammenarbeitenden Angeschuldigten darstellt.

Was indes das höchste nordrheinwestphälische Verwalungsgericht -wenn auch nur nach summarischer, also nur einstweiliger, Prüfung- nicht davon abhielt, dem FC Schalke weiterhin Bandenwerbung für in Berlin genehmigte Sportwetten (wetten.de) zu verbieten, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2003, AZ. 4 B 1987/03. 
So kommt NRW überhaupt eine gewisse Vorreiterrolle im "Kampf gegen private Sportwettenanbieter" zu und man hat hierzulande erfolgreich auch den beiden Borrussen-Teams M'gladbach und Dortmund nahegelegt, auf Werbung für Sportwetten-Gera zukünftig zu verzichten. Selbst einen hier ansässigen Websitebetreiber hat man unter vergleichsweise massiver Strafandrohung dazu bewogen, seine Werbebanner für betandwin aus Sachsen von der Site zu nehmen. Wir halten die Vorgehensweise zwar für konsequent, im Ergebnis aber weiterhin fragwürdig.

Auch das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2003, AZ.: 2 L 2096/03.KO beschäftigte sich im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtschutz mit der Zulässigkeit der Betreibensuntersagung für Sportwetten-Annahmestelle und stellt hier die insgesamt sicher noch ungeklärte Rechtslage dar. Im Ergebnis entschied das Gericht auch hier aber in "dubio pro ordnungsbehörde", wobei die Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz bereits läuft.

Insgesamt lässt sich halt der Verdacht nur schwer verdrängen, dass es dem Staat hier in erster Linie darum geht, sich eine vorzügliche Einnahmequelle nicht durch private Anbieter kaputtmachen zu lassen. Nicht in allen Bundesländern kommen die Oddsetbeteiligungen komplett den (Spiel-)Süchtigenprogrammen zu Gute.

Umso spannender,  dass nunmehr der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Februar 2004, AZ.: 11 TG 3060/03 die Welle wieder in die andere Richtung  laufen lässt und die Untersagung privater Sportwetten für unzulässig erklärt! Im "Lichte der Gambelli-Rechtsprechung des EuGH begegne es erheblichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter veranstalteten Sportwette durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz1 und Abs. 5 SpW/LottoG (Hessen) bzw. 284 StGB zu untersagen". Hier wird die Ordnungsbehörde gar angewiesen, "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden und die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Antrag zu dulden".

Es wird Zeit, dass es bei diesem Thema insgesamt nach den vielen Verlängerungen endlich mal zu einer höchstrichterlichen und abschließenden Entscheidung, quasi im Elfmeterschießen, kommt. Wollen wir hoffen, das nebem fehlenden Glück, dann nicht auch noch Pech hinzukommt... ;-)