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Das Bewerben eines in Österreich behördlich genehmigten Wettbüros ist in Deutschland verboten

Das Bewerben eines in Österreich behördlich genehmigten Wettbüros ist in Deutschland verboten

Rechtsanwalt Michael Terhaag

 

("Sportwetten III" Urteil des Bundesgerichtshof vom 14.03.2002, AktZ: I ZR 279/99)

 

Teilweise wird in den recht schwierigen Werbezeiten des Internets behauptet, man könne dort beinahe nur noch mit Erotik- oder Glücksspielangeboten richtig Geld verdienen. Während sich dies hinsichtlich der Erotikbranche bereits herumgesprochen haben dürfte, ist der Wett- und Glücksspielmarkt im Verhältnis zur "Rotlichtszene" sicher noch in den Kinderschuhen. Dies gilt jedoch allerdings wohl nur für Deutschland, da sich im Internet bereits eine Vielzahl von Casinos und ähnlichem aus Übersee tummeln.

 

In der jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes geht es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines ausländischen Sportwettenangebotes. Sportwetten sind aufgrund der Möglichkeiten eines gewissen Einsatzes keine bloßen Gewinn-, und mangels des Einflusses der eigenen Fähigkeiten, keine Geschicklichkeitsspiele. Das Betreiben eines Glücksspiels ist in Deutschland nach § 284 des Strafgesetzbuches jedoch nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt. Gleiches gilt nach Abs. IV dieser Vorschrift für die Bewerbung eines solchen Angebotes.

 

Während das Oberlandesgericht Hamburg bereits im Jahr 1999 in der "Goldenjackpot-Entscheidung" festgestellt hatte, dass das Bewerben eines Onlinecasinos ohne behördliche Genehmigung nicht nur strafbar, sondern hierdurch auch wettbewerbswidrig ist, liegt in dem nunmehr höchstgerichtlich entschiedenen Fall sogar eine behördliche Erlaubnis ausdrücklich vor. Da es sich hierbei allerdings um eine österreichische Erlaubnis handelt, beschäftigt sich der BGH mit dieser nicht weiter. Er stellt lediglich fest, dass jedes Gemeinschaftsland der Europäischen Union befähigt ist, Glücksspiele in seinem Gebiet zum Schutz der Spieler und der Sozialordnung, nach eigenem Ermessen Beschränkungen zu unterlegen. Die bezeichnete deutsche Strafvorschrift verstoße nicht gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit, wenn die gewählten Beschränkungen nicht diskriminierend sind. Zweifellos sind die Zugangsvorschriften zum Betreiben von Glücksspielen oder Wettveranstaltungen in Deutschland für alle gleich, dies gilt allerdings offensichtlich nicht innerhalb des gesamten Gemeinschaftsgebietes.

 

So stellt sich vielmehr die Frage, ob die Erlaubnis, solche Regelungen jedem Gemeinschaftsgebiet in ihr nationales Ermessen zu stellen, nicht selbst europarechtlich diskriminierend ist.

 

Nach Ansicht des Autors dieser Zeilen hier, wäre vielmehr im Ergebnis darauf abzustellen, um was für eine Lizenz es sich im konkreten Beispiel handelt. Selbstverständlich fallen in diesem Zusammenhang bei näherer Betrachtung, diverse Glücksspiellizenzen aus Übersee, welche kaum an ein entsprechendes Befugnisverfahren gebunden sind, durch's Sieb.

 

Der Ansatz, eine deutsche Behörde könne Beschränkungen zum Schutz der Bürger, vor ihrer Spielleidenschaft besser beurteilen, als dies eine entsprechende österreichische Behörde, muss gemeinschaftsrechtlich allerdings verwundern. Richtigerweise, wäre doch die konkrete behördliche, wenn auch "nur" österreichische Erlaubnis zu überprüfen. Das Schutzgut der Vorschrift des § 284 StGB sollte durchaus auch durch ein staatliches Kontrollverfahren, eines anderen Mitgliedstaates hinreichend vertreten werden können.

 

Es bleibt abzuwarten, ob gegen diese Entscheidung tatsächlich vorgegangen wird, oder hiermit für die Werbebranche letztendlich ein Schlussstrich unter die Möglichkeit von Bannern für Onlinecasinos oder ausländische Wettbüros gezogen werden muss.