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Alle Augen warten auf Dich... vor der Entscheidung des BVerfG - Glücksrecht X

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Bundesverfassungsgericht... alle Augen warten auf Dich!

 - Beitrag 10 zum Thema Glückspiel- und Sportwettenrecht -

von Rechtsanwalt Michael Terhaag
- bitte vergleichen Sie zu diesem Thema auch unsereweiteren Berichte und Beiträge-

Eigentlich wollten wir erst nach der viel erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Sportwetten einen weiteren Teil unserer Serie zum Glücksrecht hinzufügen. Nachdem die Entscheidung ursprünglich für den Sommer, dann für den Herbst angekündigt wurde und mittlerweile wohl erst im kommenden (WM-)Jahr veröffentlicht wird, halten wir Sie hiermit doch schon vorab über Neuigkeiten informiert.


Einen Termin zur mündlichen Verhandlung in Karlsruhe ist für den 8. November 2005 bestimmt; sollten sich hieraus bereits neue Tendenzen absehen lassen, werden wir hierüber natürlich berichten.
[update] Rechtsanwalt Terhaag wird selbst persönlich in Karlsruhe im Saal sein, wenn das höchste deutsche Gericht seine mündliche Verhandlung durchführt. Wir berichten mittlerweile hier ausführlich über den Termin und Sie finden hier das Ergebnis des Verfahrens und auch den Volltext.

Besonders deutlich manifestierte sich das stetige Hin und Her im deutschen Sportwettenrecht zuletzt in der diesseits geliebten zweit schönsten Rheinmetropole in Köln.
An ein und demselben Tag entschieden zwei Gerichte im Ergebnis diametral entgegengesetzt. Zum einen entschied eine Zivilkammer des Landgerichts Köln, dass Sportwetten in Nordrhein-Westfalen nur mit einer deutschen Lizenz angeboten und beworben werden dürfen. Zum anderen war eben am exakt gleichen Datum ein Strafgericht des Landgerichts Köln der Auffassung, dass die nordrhein-westfälischen Vorschriften des Sportwettengesetzes mit europäischen Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und damit keine wirksame Grundlage für eine eventuelle Strafbarkeit seien.
Die diesbezüglich ausgeführten Argumente sind nicht neu und wurden auch hier bei uns schon vielfach diskutiert und wiedergegeben. Auffallend ist einmal mehr, dass das hinsichtlich § 284 StGB potentiell spezialisierter Strafgericht die Vorschrift aus den bekannten europarechtlichen Gründen für nicht ohne Weiteres anwendbar hält. Die Entscheidungen sind natürlich bei uns im Detail nachzulesen und zeigen nur umso mehr wie zwingend erforderlich in der Sache eine höchst richterliche Entscheidung und eventuell auch eine Gesetzesänderung ist.

Im Nachgang zu dem zum Jahresbeginn bekannt gewordenen Schiedsrichterskandal wurde viel über eine mögliche Haftung der Beteiligten für den Zusammenhang entgangener Wettgewinne oder dem Verlust von Wetteinsätzen diskutiert. Nachdem das Amtsgericht Salzgitter aufgrund einer diesseitigen Klageschrift unter dem 27. Mai 2005 bereits den Schiedsrichter Herrn Robert Hoyzer – wenn auch nur per Versäumnisurteil – zur vollständigen Begleichung der dem Kläger entgangenen Wettgewinne verurteilt hatte, findet die Auseinandersetzung derzeit nach eingelegtem Einspruch ihren Fortgang. leider noch kein abfiff...
Besonders interessant und aus unserer Sicht erwähnenswert ist bei diesem noch nicht abgeschlossenen Verfahren, dass nach Auffassung der in einem vorläufigen Hinweisbeschluss  geäußerten Auffassung des erkennenden Gerichtes „der Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, dass das Spiel Paderborner SC gegen HSV ohne seine Manipulation nicht mit einem Sieg des HSV ausgegangen wäre“. Die Manipulation sei unstreitig und jedenfalls mitursächlich für das Ergebnis und den dadurch bedingten Schaden. Nach vorläufiger Wertung des Gerichtes trage daher der Beklagte die Beweislast für etwaige Reserveursachen, d.h. Umstände, die auch dafür gesorgt hätten, dass Paderborn gewinnt, wenn er nicht manipuliert hätte. Im Sinne der Prozessökonomie machte vor diesem Hintergrund das Gericht einen Vergleichsvorschlag, dass der Beklagte immerhin 50% der geltend gemachten Wettgewinnausfälle tragen soll. Während der Kläger sich hiermit trotz Bauschmerzen zufrieden gegeben hätte, spielt die Beklagtenseite weiter auf Zeit und möchte die Auseinandersetzung fortsetzen. Wir halten Sie natürlich informiert... das gilt natürlich auch für das unmittelbar anstehende strafrechtliche Verfahren vor dem LG Berlin.

Ganz aktuell gibt es aus dem September eine sehr interessante Entscheidung des   Verwaltungsgericht Stuttgart, die nicht nur unsere seit längerem vertretene Auffassung sondern deren Ergebnis sich bereits in vielen Großstädten im Innenstadtbereich widerspiegelt. Der Sache liegt eine Schließungsverfügung gegen eine Wettannahmestelle zu Grunde. auf oder zu?Der Betreiber wert sich hiergegen per Widerspruch, soll aber bis zur endgültigen Regelung seine Bude geschlossen halten. Die Verwaltungsrichter sind allerdings der Auffassung das die grundsätzliche aufschiebende Wirkung auch in diesem Fall gelten soll und die erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Annahmestellenbetreiber ausfallen muss. Wettannahmestellen sprießen deutschlandweit wie Pilze aus dem Boden.

Dies liegt insbesondere auch daran, dass weitestgehend -in Erwartung der Verhandlung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts- die Ordnungsbehörden bundesweit Ihre Maßnahmen gegen die Sportwettvermittler eingestellt oder aber zumindest auf ein Mindestmaß zurückgeschraubt haben.

Geduld, Geduld - gut Ding braucht Weile

 

So warten alle ab und blicken gespannt nach Karlsruhe. Noch etwas Geduld, liebe Wettfreunde - gut Ding braucht Weile. Wir würden uns über klare Aussagen zum Glücksrechtmonopol sowie einen klaren Auftrag an den Gesetzgeber freuen. Wer auch immer genau das sein wird...

Die Wettbranche steht bis dahin keinem „rien ne va plus“, als vielmehr einem „tout va encore“ gegenüber. "Alles geht noch"! Oder doch "alles geht... noch"? Schaunmer mal. ;)

Achtung Update in Sachen Haftungsprozess gegen Hoyzer! (bitte klicken)
Achtung Update in Sachen Bundesverfassungsgericht! (bitte klicken)