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All-in vor dem OVG Münster - Höchstes NRW-Verwaltungsgericht mach der Pokergemeinde Hoffnung

All-in vor dem OVG Münster

- Aktueller Beschluss könnte eine Trendwende für Pokerturnieren mit 15 € Antrittsgeld bedeuten -

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Die Thematik Glückspiel haben wir ja bereits häufig angesprochen. Zuletzt gingen wir mit unserem Beitrag "Flop, Turn, River - eine Nation im Pokerfieber" näher auf das aktuelle Phänomen Pokerspiel ein.

Gerade in den letzten Wochen wehte den Pokerfreunden allerdings deutschlandweit eine starke Brise ins Gesicht. Immer mehr Turniere wurden unter dem Hinweis auf den Glückspielstaatsvertrag und die angebliche Suchtgefährdung verboten oder deren Durchführung maßgeblich erschwert.

Nachdem einem Veranstalter der Pokerbundesliga die Durchführung eines Pokertuniers mit einem Startgeld von 15 € untersagt wurde, wollte dieser die Veranstaltung notgedrungen las sogenannte Charity-Veranstaltung ohne jeden Eintritt, sondern nur mit freiwilligen Spenden für einen guten Zweck, veranstalten. Auch dies wurde ihm untersagt, da solche Turniere gleichzeitig Werbung für verbotenes Pokerspiel sei.

Der durch unsere Kanzlei betreute Veranstalter wehrte sich gegen entsprechende Ordnungsverfügungen zunächst durch Klage und Anträge im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Münster. Das Verwaltungsgericht bestätigte das ausgesprochene Verbot erstinstanzlich, wozu noch am selben Tag eine Pressemitteilung herausgegeben wurde, die dementsprechend im folgenden rasche Verbreitung fand.

Nunmehr entschied das Oberverwaltungsgericht Münster per Beschluss am 10.6.2008, hob die Entscheidung des VG Münster auf und erklärte nach summarischer Prüfung sowohl die 15€- als auch Charity-Pokerturniere für zulässig. Hierzu führt das Gericht aus:

Der Senat hat zwar keine durchgreifenden Zweifel daran, dass beim Pokerspiel auch in der hier in Rede stehenden Variante die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängt [...]

Das von der Antragstellerin nach ihrer ursprünglichen Planung vorgesehene Eintrittsgeld in Höhe von 15 Euro (ohne Rebuy-"Möglichkeit") stellt sich indes nicht als Entgelt bzw. Spieleinsatz [...] dar.

Erst recht stellt das von der Antragsstellerin nach Erlass der streitigen Verfügung beabsichtigte Charity-Turnier, bei dem kein Eintrittsgeld gefordert, sondern lediglich eine (freiwillige) Spende für einen gemeinnützigen Zweck erbeten wird, kein Glückspiel im beschriebenen Sinne dar.

Soweit im Rahmen der Veranstaltung der Antragsstellerin für illegale Glückspiel geworben werden sollte, ist ein Verbot der gesamten Veranstaltung unverhältnismäßig.

Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist damit abgeschlossen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.

Insgesamt eine erfreuliche Entscheidung, die in ganz Wesentlichen Punkten erfreulicherweise unserer Einschätzung und unserem Rechtsvortrag folgt.

Im Übrigen nehmen wir nocheinmal Bezug auf "Flop, Turn, River - eine Nation im Pokerfieber" und halten Sie über den Fortgang natürlich stets informiert.
Wenn Sie rechtliche Fragen haben und konkret Rechtsberatung in diesem Bereich benötigen, sprechen Sie uns bitte an.