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Zur Zulässigkeit von Werbung mit UVP Preisangaben

Zur Zulässigkeit von Werbung mit UVP Preisangaben

vonRechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.,
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht

Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) sind weit verbreitet - hierdurch wird dem potentiellen Käufer regelmäßig in Aussicht gestellt, ein besonderes Schnäppchen machen zu können, da der aktuell geforderte Preis zumeist deutlich günstiger ist als der, der urspünglich und normalerweise vom Hersteller gefordert wird. Dies setzt naturgemäß einen besonderen Kaufreiz.

Bereits 2006 rückte der Bundesgerichtshof (BGH) von seiner bisherigen eher restriktiven Rechtssprechung ab, die dem Verbraucher zuvor nicht gerade einen besondern Verstännishorizont einräumte und ihn für besonders schutzwürdig in diesem Zusammenhang hielt.

Werbemaßnahmen drastisch vereinfacht

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung war zuvor klar, dass eine Werbung mit der Bezeichnung UVP nur unter dem klarstellenden Hinweis zulässig ist, dass mit dieser Angabe die „Unverbindliche Preisempfehlung“ des Herstellers gemeint sei. Diese Rechtsprechung war bereits Grundlage für so manche Abmahnung und auch einstweilige Verfügung gewesen, die auch wir zu betreuen hatten bzw bearbeiten durften. Grundlage dafür war die Annahme, dass den Verbrauchern nicht klar sei, was unter der Abkürzung UVP zu verstehen ist – vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass eher eine Abkürzung wie UPE für die „Unverbindliche Preis Empfehlung“ stehen könnte, nicht aber UVP. Das ist aber seither Geschichte - Bundesrichten fanden seinerzeit zudem erfreulich klare Worte, was von einem informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher alles erwartet werden kann - und diese Erwägungen sind auch heute in anderen Verfahren von großer Bedeutung.

So sei den Verbrauchern klar, dass Hersteller unverbindliche Preisempfehlungen herausgeben, so dass diese auch nicht darüber in die Irre geführt werden können, wer derartige Preisempfehlungen herausgibt. Damit bestätigen die höchsten Bundesrichter aber nicht nur, dass die Bezeichnung UVP zulässig ist, sondern könnten grundsätzlich auch den Weg frei für Angaben wie „Empfohlener Verkaufspreis“ o.ä. machen, also für Angaben, bei denen nicht einmal klar ist, dass es sich um Herstellervorgaben handelt.

Dies bedeutet auch dass den Unternehmern ein großer Stein aus dem Weg geräumt wird, denn da der BGH dem Durchschnittsverbraucher um einiges mehr zutraut muss die Angabe UVP zumindest nicht mehr aufwendig über einen Sternchenhinweis gekennzeichnet und prominent aufgelöst werden. Aber Vorsicht, Irreführung der Verbaucher sollte dennoch vermieden werden.

Vorsicht ist weiterhin geboten - nicht Schummeln!

Die Freigabe der Abkurzung UVP heisst noch lange nicht, dass jetzt alles in diesem Zusammenhang erlaubt ist.

Es gilt natürlich die Preiswahrheit und Preisklarheit, dass heisst nicht nur der tatsächliche Preis muss richtig und hinreichend verständlich sein, sondern eben auch die UVP. Die unverbindliche Preisempfehlung muss aktuell und richtig sein. Das bedeutet, wenn unter Bezugnahme auf eine UVP geworben werden soll, muss diese angegebene unverbindliche Preisempfehlung natürlich auch exakt in dieser Höhe existent sein und sich zudem auf genau das Produkt beziehen, für das der Hersteller eine unverbindliche Preisempfehlung abgegebe. So hatte das Oberlandesgericht OLG Stuttgart (Az. 2 U 129/04) bereits Ende 2004  entschieden, dass von einem Fortbestand einer Preisempfehlung regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden könne, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in seinen aktuellen Preislisten, anführt. Dann fehle es am Willen des Herstellers, noch Einfluss auf die Preisbildung des Handels zu nehmen.
Auch die Vermengung von Vorläufer- und Nachfolgemodelle sind in der Regel - ganz wie bei der Werbung mit Testergebnissen - also tabu. Wenn eine unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr existiert und es auch keine neue gibt, sollte zur Klarstellung unbedingt mit "ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" geworben werden.

Eine UVP ist auch nur dann zulässig, wenn Sie wenn sie auch tatsächlich vom Hersteller, zumeist dem Markeninhaber stammt.Zudem dürfen der mit der UVP Werbende und der diese Empfehlung Herausgebende nicht identisch sein. Das bedeutet, immer dann ein Markeninhaber der einzige ist, der ein Produkt vertreibt, kommt eine unverbindliche Preisempfehlung grundsätzlich verständnlicherweise auch nicht in Betracht.

Ein weiterer häufiger Grund für auseinandersetzungen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind lediglich durchgestrichene Preise. So weis der Verbraucher mittlewerweile vielleicht was eine UVP ist, ohne jede Erläuterung einen Preis einfach nur durchzustreichen und den neuen daneben zuschreiben, kann auch sehr häufig unzulässig weil irreführend sein. So kann der Verbraucher nicht sehen, ob es sich um einen ehemaligen Verkaufspreis des Verkäufers oder eben um eine UVP des Herstellers handelt. So muss also unbedingt dies und zwar räumlicher unmittelbarer Nähe oder durch einen glasklaren Sternchenhinweis (*) -bzw. im Internet eine erkennbare und funktionierende Verlinkung zu einer entsprechenden Erläuterung- aufgelöst werden.

Fazit

Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.Zusammenfassend lässt sich wohl festhalten, dass aufgrund des durch die Rechtssprechung doch deutlich verbesserten das heisst angehobenen Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbraucher die möglichkeiten der Werbung mit Herstellerpreisempfehlungen sich deutlich verbessert haben.

Das Thema ist und bleibt allerdings ein Minenfeld und Verkäufer, welche ihrem Angebotspreis die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberstellen, müssen eigentlich sichergehen, dass der Artikel auch tatsächlich noch so in den Preislisten des Herstellers geführt wird. Ist das nicht der Fall, dürfte in der Regel Regel eine wettbewerbsrechtlich auch relevante Irreführung des Verbraucher vorliegen, die juristischen Ärger nach sich ziehen kann, aber auch nicht muss. Ist eine unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr aktuell, so kann u.U. mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ geworben werden. Übrigens, wenn man sich nicht sicher ist, kann man ja auch beim Hersteller nachfragen - und/oder seine Werbung durch einen kompetenten Rechts- oder Fachanwalt überprüfen lassen... ;)