Wegfall des unendlichen Widerrufsrecht

Mit den Änderungen zum Verbraucherrecht treten für den Unternehmer Neuerungen ein, die ihn vor einige Probleme stellen werden. Hierzu zählen zum Beispiel neue umfangreichere Informationspflichten oder die Wahl der richtigen Widerrufsbelehrung – künftig werden je nach Art der Lieferung verschiedene Muster zur Verfügung gestellt.
Planungssicherheit für den Unternehmer
Mit der Gesetzesänderung erhält der Unternehmer allerdings auch punktuell Erleichterungen, die insbesondere seine Planungssicherheit erhöhen. Hierunter fällt insbesondere der Wegfall des bislang geltenden unendlichen Widerrufsrecht bei unterbliebener bzw. fehlerhaften Belehrung.
Neuregelung
§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. sieht demzufolge künftig folgende Regelung vor:
„Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.“
Damit erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. bei Dienstleistungen nach dem Vertragsschluss.
Kleine Fehler bei der Widerrufsbelehrung führen somit nicht mehr, wie bislang, direkt zu einem unendlichen Widerrufsrecht. Gleichwohl sollte der Unternehmer weiterhin Nachlässigkeiten bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung vermeiden, da eine fehlerhafte bzw. fehlende Widerrufsbelehrung auch künftig von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
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