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Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Teillieferungen im Rahmen einer Bestellung?

Wann beginnt die Widerrufsfrist bei Teillieferungen im Rahmen einer Bestellung?

Mit den Änderungen des Widerrufsrechts zum 13. Juni 2014 fügt der Gesetzgeber eine Regelung ein, die sich mit der Frage befasst, wann das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Teillieferungen nach einem einheitlichen Bestellvorgang beginnt.

Was besagt künftig die Gesetzliche Regelung?

§ 356 Abs. 2 Nr. 1 b) BGB n.F. trifft künftig folgende Regelung:

„2) Die Widerrufsfrist beginnt

1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,“

Hat also der Verbraucher im Rahmen eines Bestellvorgangs mehrere Waren in den Warenkorb gelegt und anschließend bestellt, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Verbraucher auch das letzte Teil tatsächlich erhalten hat.

Welche Konsequenzen kann das haben?

Dies leuchtet ein, kann in der Praxis aber zu relativ langen Widerrufsfristen zu Gunsten des Verbrauchers führen. Beispielsweise dann, wenn der Verbraucher im Rahmen eines Bestellvorgangs drei Artikel bestellt, von denen eines vom Unternehmer nicht sofort mitgeliefert werden kann, sondern vielleicht Wochen später. In dieser Konstellation beginnt das Widerrufsrecht für alle Artikel, auch derer, die der Verbraucher bereits erhalten hat, erst mit Erhalt auch des letzten Artikels.

Problematisch ist auch die Konstellation, in der einer der Artikel aktuell gar nicht mehr lieferbar ist.

Wenn Sie mehr über die Änderungen im Verbraucherschutzrecht erfahren wollen, klicken Sie hier.