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Viel Rauch um nichts!

Viel Rauch um nichts! - British American Tobacco (BAT) unterliegen im Rechtsstreit gegen Online-Verkäufer für Zigaretten in Spanien.

von Rechtsanwalt Anselm Withöft

Die BAT mit Sitz in Hamburg versucht derzeit, den onlinegestützten Verkauf von Glimstengeln aus Länder der EU gerichtlich zu untersagen. Nach der aktuellen Gesetzeslage sind zum Beispiel in Spanien per Internet gekaufte Zigaretten unter bestimmten Voraussetzungen von der deutschen Tabaksteuer befreit. Voraussetzung ist unter anderem natürlich, dass der Verkäufer auf dem spanischen Festland die dortigen Abgaben berappt hat. Sofern der Käufer dann die Ware dort abholen lässt oder selbst abholt, geht Hans Eichel hierzulande leer aus. Die BAT, die insbesondere nach Berichten der Financial Times Deutschland selbst massiv unter Schmuggelverdacht steht, versucht sich hier als Saubermann der Branche darzustellen und geht gerichtlich gegen alle erreichbaren Anbieter vor. Hierbei versucht sie in der Regel zunächst, den Anbietern in Spanien oder Portugal einen Sitz in Deutschland nachzuweisen. Sofern dies gelingt, gucken Verkäufer und Verbraucher in die Röhre. Die Steuerbefreiung gilt nämlich nur dann, wenn der Verkäufer seinen Sitz in einem anderen Staat der EU hat.

 

 

Hierbei setzt die BAT auch schon einmal Ermittler ein, die sich vor Ort ein Bild vom Geschäftslokal des Verkäufers zu machen versuchen. Die Ermittlungsergebnisse werden dann zuweilen schon einmal großzügig ausgelegt, um den „Beweis“ einer Briefkastenadresse zu führen.

 

 

 

 

 

Das Landgericht Arnsberg (Aktenzeichen: 8 O 216/03)

hat in einem dieser Verfahren den Glauben der BAT ein wenig erschüttert, dass alle online angebotenen Zigaretten als Teufelswerk zu verbieten seien. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht bereits sehr deutlich zu erkennen gegeben, dass es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stattgeben werde. Dieser wurde unter anderem damit begründet, dass sich die BAT etwas viel Zeit gelassen hat, bevor es das Gericht anrief. Der Vertreter der BAT wollte trotzdem nicht auf eine gerichtliche Entscheidung verzichten und bekam prompt seinen Antrag abgewiesen.

 

 

 

 

Es handelt sich vermutlich hier nur um einen Zwischenstopp im Feldzug der BAT. Es zeigt aber auch, dass die bestehende Gesetzeslage bei entsprechender Gestaltung des Internetauftritts voll ausgeschöpft werden kann. Leicht beruhigend zu wissen, dass deutsche Gesetze auch gegen internationale Großkonzerne noch immer Bestand haben.

 

 

 

 

 

Die BAT verfolgt aber übrigens eine Doppelstrategie. Sie schreibt immer sowohl den Anbieter der Zigaretten als auch dessen Provider an. In dem Schreiben wird der – falsche – Eindruck erweckt, dass das zuständige Zollkriminalamt in Köln ebenfalls der Auffassung sei, das Angebot sei verboten. Es werden sogar Namen und Telefonnummern der dortigen Sachbearbeiter angegeben. Ruft man diese Sachbearbeiter an, teilen diese leicht angesäuert mit, dass zwar die BAT und die dort tätigen Mitarbeiter bekannt seien, sie in dem einzelnen Fall aber keinerlei Stellungnahme abgegeben hätten. Tatsächlich wissen sie von den einzelnen Verfahren überhaupt nichts.

 

 

 

 

 

Von den etwas vollmundigen Behauptungen der BAT lassen sich leider einzelne Provider beeindrucken. Sie schalten dann die (möglicherweise erlaubten) Angebote der Zigarettenhändler ab. Die BAT erreicht dann auf „kaltem“ Wege ihr Ziel. Derartige Eilfertigkeit ist häufig gar nicht erforderlich. Ein gestandener Provider muss zwar nicht für jeden Kunden unbedingt seinen Kopf hinhalten. Er sollte sich allerdings auch nicht zu leicht ins Boxhorn jagen lassen.

 

 

 

 

Sollte Ihnen als Provider entsprechende Post ins Haus flattern, lassen Sie uns gegebenenfalls kurz prüfen, ob es sich hier um ein Stroh- oder das Fegefeuer handelt.

 

 

 

 

RA Anselm Withöft