Versandkostenangabe bei Preissuchmaschinen - OLG Stuttgart sieht Online-Shops in der Haftung
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Wer glaubte, dass Rechtsfragen rund um die Preisangabenverordnung (kurz: PAngV) mittlerweile hinreichend geklärt sind, muss vielleicht nun umdenken. Grund dafür könnte eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart sein. Doch eins nach dem anderen.
Preisangaben bei einem Online-Shop
Bereits vor über einem Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 4.10.2007, AZ: I ZR 143/04) sich mit den Voraussetzungen des Preisangaberechts bei Online Shops eingehend auseinandergesetzt. Gegenstand des Verfahrens war damals insbesondere die Frage, ob und an welcher Stelle innerhalb seines Internetauftritts der Shopbetreiber den Kunden über anfallende Umsatzsteuer und über etwaige Versand- und Lieferkosten informieren muss.
Die Entscheidung fiel dabei erfreulich klar und praxisnah aus. Der BGH urteilte, dass den mit den Besonderheiten des Internets vertrauten Verbrauchern inzwischen hinlänglich bekannt sei, dass neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Ebenso selbstverständlich gingen sie außerdem auch davon aus, dass die angegebenen Preise auch die Umsatzsteuer bereits enthielten. Deshalb sei es im Regelfall völlig ausreichend, wenn die erforderlichen Angaben nicht schon direkt neben dem eigentlichen Angebot, aber dann alsbald sowie leicht erkennbar und wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseiten gemacht würden. Wichtig sei nur, dass diese Informationen noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werden.
Preisangaben bei einer Preissuchmaschine
Mit einer auf den ersten Blick ganz ähnlichen Thematik hatte sich nun das OLG Stuttgart (Urt. v. 17.1.2008, 2 U 12/07) zu befassen. Hier ging es nämlich um die Pflicht zur Angabe von Versandkosten im Rahmen des Listing in einer Preissuchmaschine. Ein Anbieter hatte im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall seinen Preis für eine Kamera an den Suchmaschinenbetreiber weitergeleitet, dabei aber keine Angaben über die anfallenden Versandkosten gemacht. Diese Angaben waren für Kunden erst dann ersichtlich, wenn diese über den entsprechenden Link auf der Suchmaschinenseite auf den Internetauftritt des Händlers weitergeleitet wurden. Selbstverständlich kam es wie es kommen musste - der Anbieter erhielt eine Abmahnung wegen irreführender Werbung durch einen Konkurrenten. Wie das OLG nun festgestellt hat: Zu Recht.
Ausgehend von der oben skizzierten Entscheidung des BGH stellte der Senat zunächst fest, dass der durchschnittliche Internetnutzer sich in der Tat darüber im Klaren sei, dass Informationen zu bestimmten Waren im Internet üblicherweise auf mehrere (miteinander verlinkten) Internetseiten abrufbar seien. Gleichwohl sei der Sachverhalt mit dem vom BGH entschiedenen Fall nicht ohne weiteres vergleichbar. Denn durch Angabe des unvollständigen Gesamtpreises im Rahmen der Preissuchmaschine sei die von der PAngV bezweckte Vergleichbarkeit nicht gewährleistet. Bereits durch die Angebe des Preises erliege der Kunde der Weichenstellung des Händlers, wenn er sich über den Link in das „virtuelle Ladenlokal“ des Werbenden begibt.
Durch diesen Schritt sei der Kunde sodann der weiteren Werbung des Händlers ausgesetzt. Diese wettbewerbliche Lage sei vergleichbar mit derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung das - tatsächliche - Ladenlokal des Werbenden aufsuche und sich in einer Vergangenheit wiederfände. Der dadurch erzeugte Irreführungseffekt sei auch nicht unerheblich, da schon ein geringer nominaler Preisunterschied in der betroffenen Warengruppe zu einer Verschiebung um viele Plätze in der durch die Suchmaschine ausgeworfenen Rangliste führen und dadurch den Wettbewerb stark beeinflussen könne.
Detailfragen noch ungeklärt
Nachdem der BGH mit seiner Entscheidung aus dem letzten Jahr einer großen Abmahnwelle zunächst den Boden entzogen hatte, könnte es für Internethändler nun wieder ernst werden. Auch wenn noch unklar ist, ob die Entscheidung des OLG Stuttgart Bestand haben wird (der Senat hat die Revision ausdrücklich zugelassen), ist zunächst sicherlich anzuraten, auch im Rahmen von Preissuchmaschinen die erforderlichen Angaben zu machen.
Im Übrigen sollte aber auch nicht vergessen werden, dass einige bedeutende haftungsrechtliche Details im Rahmen der Nutzung von Preissuchmaschinen nach wie vor gerichtlich völlig ungeklärt sind. So ist etwa nach wie vor offen, wie die Haftungsverteilung bei redaktionell gestalteten Suchmaschinen – also solchen, die Händlerdaten selbst und eigenverantwortlich auslesen und auswerten – vorzunehmen ist. Auch die Konsequenz sonstiger Fehler bei der Datenübernahme bedarf nach wie vor weiterer Klärung.
Selbstverständlich werden wir Sie über neue Erkenntnisse hierzu wie gewohnt auf dem Laufenden halten. Bei Fragen und Anregungen sprechen Sie uns gerne einfach an.