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Verbraucherrechte bei Verspätungen der Bahn

Verbraucherrechte der Bahnkunden

Was gilt bei Verspätungen der Bahn? Bekomme ich mein Geld zurück? Wer zahlt das Taxi? Was sage ich meinem Arbeitgeber? - Fragen über Fragen die man sich beim Warten auf einem zugigen Bahnsteig stellt...

Es ist ein trauriges Spiel und beginnt sobald die Blätter von den Bäumen fallen. Die Hauptverspätungszeit der Bahn ist, trotz Ausfällen im Sommer wegen defekter oder überlasteter Kühlaggregate, immer noch der Herbst und der Winter.

Bahnkunden müssen lange Wartezeiten und Verspätungen in Kauf nehmen. Nahezu einmal im Jahr wird zudem bei der Bahn gestreikt. Über die Rechte der Verbraucher und die arbeitsrechtlichen Fragestellungen gab der Autor dem Sender NRW.TV bereits ein Fernsehinterview. Die wichtigsten Punkte sind an dieser Stelle noch einmal zusammengefasst:

Was sind eigentlich meine Rechte als Bahnkunde?

Während man lange Zeit auf die Kulanz der Bahn und der regionalen Verkehrsbetriebe angewiesen war, gibt es seit dem 29. Juli 2009 eine gesetzliche Regelung. Hierin sind verschiedene Rechte der Reisenden geregelt, die bei Verspätungen greifen.
Was passiert bei Verspätungen?

Nach den neuen Regelungen gibt es ab einer Verspätung von 60 Minuten 25 % des Ticketpreises erstattet und ab einer Verspätung von mehr als 120 Minuten gar 50 %. Maßgeblich ist immer die verspätete Ankunft am Zielbahnhof.
Sitzt man in einem ICE-Sprinter wird der Aufpreis hierfür bereits ab einer Verspätung von 30 Minuten erstattet.

Bei einer erwarteten Verspätung um 60 Minuten kann der Reisende alternativ zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen. Dies gilt auch für nicht genutzte Teilstrecken.

Was gilt im Nahverkehr?

Streckenzeitkarten werden ab Verspätungen von 60 Minuten pauschal mit einem Betrag zwischen 1,50 € und 15,00 € entschädigt. Aber Vorsicht! Entschädigungsbeträge von weniger als 4,00 € werden nicht ausgezahlt. Es müssen daher, z. B. bei einer Fahrt in der zweiten Klasse, mindestens drei Verspätungen geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für Wochen- oder Monatskarten.

Einige Nahverkehrsunternehmen, so z. B. die Rheinbahn in NRW, bieten darüber hinaus auch eine Mobilitätsgarantie an. Dies kann bereits ab einer Verspätung von 20 Minuten greifen. Erstattet werden u. U. Fahrten mit dem Taxi bis zu einem Betrag von 20,00 €. Der Fahrgast sollte sich hier aber vorab bei seinem zuständigen Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs einmal informieren.

Kann ich mit einem anderen Zug weiter fahren?

Ab einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten kann der Fahrgast mit seinem Ticket selbstverständlich den nächsten Zug nehmen oder auf eine andere Strecke ausweichen. Zudem besteht die Möglichkeit als Kunde des Nahverkehrs auf höherwertige Züge umzusteigen. Hierfür ist dann zunächst das höhere Entgelt zu entrichten, was dann später erstattet wird.

Wer zahlt Taxi, Übernachtung, den verpassten Flug, u. ä.?

Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wer des Nachts zwischen 0 und 5 Uhr strandet und eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erwartet kann in den Bus oder das Taxi umsteigen. Erstattet werden in der Regel Kosten bis 80,00 €. Dies gilt auch bei einem völligen Ausfall der gebuchten Verbindung, wenn es der letzte Zug war.

Bei Übernachtungen wird es aufgrund der höheren Kosten für die Verkehrsunternehmen natürlich noch einmal schwieriger. Die Übernachtung muss aufgrund des Ausfalls oder der Verspätung erforderlich sein und die Fortsetzung der Reise am selben Tag nicht zumutbar. Eine Übernachtung auf Kosten der Bahn wird es daher in aller Regel nur in seltenen Ausnahmefällen geben.

Hinsichtlich eines verpassten Fluges z. B. am Frankfurter Flughafen, stehen den Bahnkunden keine Rechte zur Seite. Ähnlich wie der Stau auf der Autobahn obliegt es dem Fluggast pünktlich am Gate zu erscheinen.

Was gilt bei einem Streik, Unwetter oder Personenschäden?

Häufig werden Verspätungen auf defekte Loks, Laub auf den Gleisen, Personen im Gleis u. a. zurückzuführen sein. Hierzu heißt es in den Beförderungsbedingungen des Personenverkehrs:

(i) betriebsfremde Umstände, die der den Zug betreibende Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte,
(ii) Verschulden des Reisenden oder
(iii) Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

Mit Sicherheit zählen zu den „betriebsfremden Umständen“ schwere Unwetter, lange Kälteperioden, extremer Schneefall oder Tornados. Ob auch das jedes Jahr plötzlich von den Bäumen fallende Laub hierzu zählt, mag bezweifelt werden. Schließlich gibt es die Möglichkeit den Baumbestand entsprechend zu beschneiden.

Auch die bekannte Ansage, „Personen im Gleis“ liegt nicht in der Sphäre der Bahn oder der anderen Anbieter. Gleiches gilt für eine Bombendrohung oder einen terroristischen Anschlag. Es handelt sich um ein Verhalten Dritter, welches in der Regel nicht zu vermeiden ist.

Umstritten ist, ob dies auch für die turnusmäßigen Streiks von einer der Gewerkschaften rund um den Bahnverkehr gilt. Hier streiten sich die Gelehrten. Die Bahn sieht hierin selbstverständlich ein nicht vermeidbares Verhalten Dritter. Andere wiederum gehen davon aus, dass sich die Bahn nicht aus der Affäre ziehen kann. Dem Streik geht in der Regel eine lange Verhandlungszeit voraus, in der man einen Streik u. U. hätte vermeiden können.

Hier muss man der Bahn allerdings zugutehalten, dass sie bei den letzten Streiks äußerst kulant nach den oben beschriebenen Verfahren den Kunden ihre vermeintlichen Rechte gebilligt hat.

Was sage ich meinem Arbeitgeber?


Für den Arbeitnehmer gilt:

"Sorge dafür, dass du pünktlich zur Arbeit erscheinst!"

Im Falle eines Streikes kommt dieser nicht überraschend und es sind generell längere Fahrten zur Arbeitsstelle einzuplanen. D. h. früher aufstehen und einen früheren Zug nehmen.

Sollte es dennoch nicht gelingen, ist es ganz wichtig, den Arbeitgeber über ein mögliches Zuspätkommen zu informieren. Nichts ist für einen Arbeitgeber ärgerlicher, als das Gefühl zu haben, sich nicht auf seine Arbeitnehmer verlassen zu können und nicht zu wissen ob und warum sie nicht kommen.

Die nicht abgeleistete Arbeitszeit ist in aller Regel nachzuholen.

Sonst gilt: "Ohne Arbeit kein Lohn!"

Arbeitsrechtliche Konsequenzen hat ein Zuspätkommen wegen eines Streiks bei der Bahn in aller Regel nicht. Eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung stellen sich nach überwiegender Auffassung als deutlich überzogen dar.