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Steuern im Internet

STEUERN IM INTERNET

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

[s.hierzu auch: <link news-und-beitraege steuerrechtliche-aspekte-des-e-commerce.html _blank external-link-new-window einen externen link in einem neuen>Steuerrechtliche Aspekte des E-Commerce]

 

I. Einführung

Der zunehmenden Verbreitung des Internets folgt mehr und mehr dessen Kommerzialisierung. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis weitgehend verbreitet, dass sich mit diesem Medium tatsächlich Geld verdienen lässt. Natürlich möchte auch der Fiskus ein Stück vom Kuchen.

Anknüpfungspunkt ist zumeist der Begriff des Inlands, d.h. die Bindung des Steuerpflichtigen zum Steuerberechtigten. Das Fehlen einer solch konkretisierenden Beziehung und eine daraus resultierende Steuerfreiheit im globalen Medium Internet ist ein Trugschluss.

 

II. Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer

Ansässigkeit

Diese persönliche Bindung begründet sich bei natürlichen Personen aus dem Wohnsitz oder dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, bei juristischen Personen aus dem Geschäftssitz oder deren Ort der Geschäftsleitung. Der Staat, in dem man diese Voraussetzung erfüllt, besteuert grundsätzlich das gesamte Einkommen des Betroffenen, egal, wo oder wie dieser es erwirtschaftet.

Besteht demgegenüber lediglich eine enge sachliche Verbindung zu einem Staat, etwa deshalb, weil dort eine Betriebsstätte unterhalten wird, so gibt der Staat sich mit der Besteuerung der daraus erzielten Betriebseinkünfte zufrieden. Überschneidungen werden durch sogenannte internationale Doppelbesteuerungsabkommen vermieden.

Soviel zum Grundsätzlichen. Aber welche Rolle spielt hier das Internet? Dieses ist nicht so virtuell, wie es gerne dargestellt wird. Seine Inhalte sind recht bodenständig auf verschiedenen Servern über der ganzen Welt verteilt.

Wer normalerweise Einkünfte über eine Betriebsstätte in einem Billig- oder Niedrigsteuerland erzielen möchte, muss hierzu erhebliche finanzielle Aufwendungen in Kauf nehmen. Anders sähe es allerdings aus, wenn auch schon ein Internet-Server eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist. Ein solcher ist grundsätzlich schnell und vor allem kostengünstig z.B. auf den Antillen installiert.

 

Server als Betriebsstätte

Ob ein Server als solcher bereits eine Betriebsstätte darstellt, ist umstritten. Mittlerweile hat sich weitestgehend herauskristallisiert, dass dies dann der Fall sein kann, wenn der Server vor Ort – und nicht über das Internet selbst – von eigenverantwortlich und maßgeblich zum Ergebnis beitragenden Mitarbeitern gewartet und gepflegt wird.

Ein solch "betreuter" Server kann steuerlich eine Betriebsstätte begründen und bietet, durch die richtige Wahl des Standortes, Gestaltungsmöglichkeiten zur legalen Steuerminimierung. Höchstrichterliche Entscheidungen bleiben zu diesem Themengebiet jedoch ebenso abzuwarten, wie entsprechende Neuregelungen des Gesetzgeber.

 

Einkünfte aus dem Internet

Die einzelnen Einkünfte, die durch eine Präsenz oder einen virtuellen Shop im Internet erwirtschaftet werden, entsprechen denen der realen Welt. Der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen unterscheidet sich zwischen althergebrachten und den modernen Internetunternehmungen lediglich in der Präsentation. Daher lässt sich ein sogenannter Online-Shop am Besten mit einem normalen Versandkatalog vergleichen. Blättert man durch einen Katalog entspricht dies dem Durchklicken durch einen Internetauftritt. Auch Webdesign oder Werbebanner, alle diesbezüglichen Einnahmen sind in eine der sieben im Einkommensteuergesetz normierten Einkunftsarten (wohl zumeist solche aus Gewerbebetrieb) einzuordnen.

Grundsätzlich ist sogar ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter PC – wie ein Firmenwagen – als geldwerter Vorteil zu versteuern. Gleiches auch auf die bloße Nutzung eines Internetzugangs des Arbeitgeber zu erweitern, steht derzeit in heftiger Diskussion, sogen. "Surfsteuer".

 

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Internet

Einzig vertretbare Kehrseite ist, dass auch über – oder für – das Internet getätigten Ausgaben, nach den üblichen Voraussetzungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Problematisch ist hierbei zunächst, dass für sogenannte Online-Umsätze, Rechnungen bevorzugt per E-Mail gestellt werden. Voraussetzung der Abzugsfähigkeit ist jedoch grundsätzlich weiterhin die Vorlage einer Originalrechnung. Dieses Erfordernis erfüllen Rechnung per elektronischer Post bislang nicht, wobei die aktuelle Steuerreform ab 2002 – in noch nicht näher konkretisierter Form – Besserung verspricht. Anbietern, welche die kostengünstige Möglichkeit der Emailrechnung nutzen möchten, muss bislang nur geraten werden, mindestens einmal im Veranlagungszeitraum eine Sammelrechnung im Original nachzusenden.

Die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug von Online-Verbindungen als Werbungskosten wurden kürzlich in einer Erklärung des Bundesfinanzministerium neu definiert. Hiernach ist so etwas wie ein Surf-"Fahrtenbuch" zu führen, welches man im Straßenverkehr erst nach Rechtsverstößen "auf's Auge gedrückt" bekommt. An der Praxisnähe und Durchsetzbarkeit dieser Regelung darf allerdings sehr gezweifelt werden.

 

III. Fazit

Im Wesentlichen birgt das Internet auch für das Steuerrecht keine wesentlich neuen Problematiken. Die reale Steuergesetzgebung bzw. -rechtsprechung lässt sich weistestgehend auf die virtuelle Finanzwelt übertragen. Auch wenn böse Zungen behaupten, dass nachdem die Autobahnen nicht so einfach zum Füllen der Staatskasse herhalten können, es nunmehr verstärkt den Datenautobahnen "an den Kragen gehen" soll, geht diese Einschätzung wohl an der Wirklichkeit vorbei. Richtigerweise dienen Bestrebungen, die modernen Absatzmöglichkeiten fiskalisch zu erfassen, lediglich der allgemeinen Steuergerechtigkeit.