Rechtsschutz gegen die Androhung von Schufa-Einträgen
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann für den Betroffenen regelmäßig sehr weitreichende Konsequenzen haben. Gerade für selbständige Unternehmer ist das SCHUFA-Konto der ausschlaggebende Faktor für die Bemessung von deren Kreditwürdigkeit.
Über die Möglichkeiten des Rechtschutzes gegen unberechtigte SCHUFA-Einträge hatten wir bereits an anderer Stelle umfassend berichtet.
„Zahlen Sie, sonst melden wir das der SCHUFA“
Einer – wie wir finden – grässlichen Unsitte wurde nun durch eine erfreulich erfrischende Entscheidung des Amtsgericht Leipzig in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (118 C 10105/09) Einhalt geboten.
Die Rede ist von der Drohung mit einer Meldung an die SCHUFA für den Fall, dass eine vermeintliche Forderung nicht erfüllt wird. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Portal die Inhaberin einer Werbeagentur im Wege der Mahnung auf Zahlung eines Betrages in Höhe von „stolzen“ 96 Euro für einen Jahreszugang in Anspruch genommen. Obgleich die spätere Verfügungsklägerin gewichtige Einwendungen (Vertragsschluss erfolgte durch die minderjährige Tochter, Widerruf, Anfechtung und Kündigung) geltend gemacht hatte, drohte das Online-Portal mit weiteren Inkasso-Maßnahmen und insbesondere mit einer SCHUFA-Meldung. Gegen genau diese Drohung wehrte die Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – und erhielt Recht.
Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung mit einer aus der widerrechtlichen Drohung resultierenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn für die Weitergabe der Daten der Verfügungsklägerin an die SCHUFA bestand zunächst keine Einwilligung gemäß §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BDSG. Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führe eindeutig dazu, dass die schutzwürdigen Interessen der Verfügungsklägerin überwiegen.
Denn angesichts der großen Bedeutung des SCHUFA-Registers sei unbedingt zu verhindern, dass durch derartige Drohungen Druck ausgeübt und Betroffene so zur Zahlung möglicherweise unberechtigter Forderungen bewegt werden. Denn Schutz des SCHUFA-Systems sei der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung unberechtigter Forderungen und der Missbrauch des Systems zu reinen Inkassozwecken.
Nicht gleich mit der SCHUFA drohen
Da auch uns das diesbezügliche Geschäftsgebahren einiger Verkehrsteilnehmer seit längerem ein Dorn im Auge ist, sind wir über die überzeugende und ausführlich begründete Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig sehr erfreut.
Sofern gegen eine Forderung berechtigte Einwände bestehen und auch geltend gemacht wurden, ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag rechtswidrig. Angesichts der oben genannten nachteiligen Folgen eines einmal erfolgten Eintrages wird es häufig sinnvoll sein, sich bereits gegen die Drohung angemessen zur Wehr zu setzen.
Bei Rückfragen oder Beratungsbedarf stehen wir Ihnen jederzeit gern mit Rat und Tat zur Seite.