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Online-Auktionen

Online-Auktionen

 

Rechtsanwältin Ute Rossenhövel (September 1999)

Wer das Wort "Auktion" oder Versteigerung hört, hat sofort den kleinen Holzhammer vor Augen, mit dem bei herkömmlichen Versteigerungen der Zuschlag besiegelt wird. Dieser Holzhammer wird sich in Zukunft mehr und mehr in eine Computermouse verwandeln, denn über das Internet kann man inzwischen nicht nur (fast) alles kaufen, sondern auch ersteigern. Besonders beliebt sind dabei Last-Minute-Reisen, Hardware und andere "Schnäppchen". Eine vergleichbare aufgeheizte Stimmung wie bei "realen" Auktionen entsteht aber allenfalls in einem auf kurze Zeit befristeten Life-Chat mit guter Moderation.

Zur Zeit unterscheidet man im Online-Auktionsgeschäft zwei sogenannte "Häusertypen". Bei Business-to-Consumer-Anbietern zahlt der Meistbietende direkt an das jeweilige Auktionshaus. Dabei gibt es Auktionatoren, die auf eigene Rechnung handeln, und solche, die im Wege der Kommission Ware für Dritte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung anbieten und dafür eine Provision erhalten. Anders bei Consumer-to-Consumer-Angeboten: Hier bringen Privatleute ihre gebrauchten Gegenstände auf einer gemeinsamen Plattform zur Versteigerung, der Auktionator betätigt sich lediglich als Vermittler zwischen Wareninhaber und Interessenten.

Internet-Auktionshäuser dürfen im Gegensatz zu klassischen Versteigerern wohl auch neuwertige Produkte gegen Höchstgebot verkaufen. Das Landgericht Hamburg wies zuletzt einen Antrag auf einstweilige Verfügung des Vereins Hamburger Auktionatoren gegen die Online-Auktionsfirma Ricardo zurück. Die Auktionatoren wollten mit dem Antrag ein Verbot der Versteigerung ungebrauchter Handelsware erreichen, die u.a. aus dem Gesichtspunkt des unerlaubten Wettbewerbs problematisch sein kann. Bedenken bestehen, wenn ein besonders niedriges Mindestgebot für ein hochwertiges Produkt vorgegeben ist oder Scheinmitbietende den Preis in die Höhe treiben. Es ist durchaus denkbar, dass in diesem Bereich noch einige Abmahnungen von Abmahnvereinen oder Wettbewerbern anstehen.

Je nach Art der versteigerten Ware müssen auch die in den verschiedenen Ländern geltenden Verkaufsverbote oder –beschränkungen beachtet werden. Auch bei der Versteigerung von Domains ist nach deutschem Recht Vorsicht geboten. Bestehen zum Beispiel Markenrechte, so könnte der Verkauf wettbewerbswidrig sein und zu Schadensersatzforderungen führen. Auch Artikel, deren Handel unter Strafandrohung verboten ist, sollten selbstverständlich nicht zum Verkauf angeboten werden. Beim Consumer-to-consumer-Business können sittenwidrige Geschäfte nur dann ausgeschlossen werden, wenn jedes aufgenommene Angebot kurz auf rechtliche Konflikte geprüft wird. Ergänzend sollte in den Versteigerungsbedingungen bei Consumer-to-consumer-Angeboten darauf hingewiesen werden, dass der Auktionator für die Rechtmäßigkeit des Verkaufs nicht verantwortlich ist.

 

Vertragsschluss bei Online-Auktionen

Wem bei einer Versteigerung im Internet die Ware zugesprochen wird, der muss sie auch abnehmen. Mit dem Zuschlag kommt ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden zustande, aus dem letztlich auf Zahlung geklagt werden kann. Auch bei Online-Auktionen besteht das Risiko des Unternehmers, seinen Käufer nicht richtig identifizieren und letztlich seine Zahlungsforderung nicht realisieren zu können. Sonst können Pannen wie die des Internet-Auktionator eBay entstehen, bei dem ein 13jähriger Teenager au00s New Jersey Waren für knapp 3 Millionen Mark ersteigerte. Solange die digitalen Signaturen noch nicht ausgegeben werden, bleibt es bei dem quittierenden Lieferempfänger als Schuldner. Die Identifizierung kann auch mit der im E-Commerce üblichen Anforderung von Kreditkartennummer mit einem weiteren persönlichen Datum einigermaßen gesichert werden. Um sicherzustellen, dass ein Gebot nicht falsch zugeordnet wird, bietet sich auch die verschlüsselte Datenübertragung an.

 

Erlaubnispflichten für Auktionen?

Ob bei der zur Zeit gängigen Art der Versteigerung eine "echte" Versteigerung durchgeführt wird, ist fraglich. Die Beurteilung dieser Frage ist nicht nur juristische Spitzfindigkeit, sondern spielt bei der Erlaubnispflicht der Dienstleistung eine wichtige Rolle. Bei Versteigerungen im Sinne der Gewerbeordnung wird das letzte Gebot vor dem Zuschlag ausgerufen. Bei den bislang üblichen Online-Auktionen wird dagegen über das Mindestgebot und den Zeitpunkt, bis zu dem das letzte Gebot abgegeben sein muss, informiert. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass einmal das Ende der Versteigerung durch Zeitablauf, zum anderen durch ergebnislosen Aufruf zu weiteren Geboten bestimmt ist. Rechtlich ist die Internet-Auktion deshalb wohl meistens als Vertragsangebot gegen Höchstgebot zu qualifizieren und daher nicht erlaubnispflichtig.

Wer die klassische Versteigerung online durchführen will, muss beim örtlich zuständigen Gewerbeamt zuvor die Erlaubnis beantragen. Da die Gewerbeämter nur über ihren örtlichen Bezirk entscheiden dürfen, wird der Antrag wohl den langen Weg durch die Verwaltung bis zum Ministerium antreten und entsprechend langsam beschieden werden. Zudem darf die Erlaubnis nur natürlichen Personen erteilt werden, die vom Amt als zuverlässig eingeschätzt werden. Die geringsten Probleme für die Realisierung eines Auktions-Projekts bestehen wohl dann, wenn man sich auf bereits bestehende Genehmigungen und Strukturen stützt. Neben der Erlaubnis sind dann die Vorschriften der Versteigerungsverordnung wie Schriftform, Besichtigungsmöglichkeit der Waren etc. zu beachten.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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