×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
E-Commerce
/
Neues Widerrufsrecht Kosten der Hin- und Rücksendung ab 13. Juni 2014

Wer trägt die Kosten für die Hinsendung und wer für die Rücksendung der Ware?

Nach der aktuellen Gesetzeslage gab es keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wer die Kosten der Hinsendung der Ware zum Verbraucher zu tragen hat. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und des ihm folgenden BGH ist derzeit der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die Kosten für die erste Versendung der Ware vom Unternehmer zum Verbraucher zu erstatten. Damit muss der Unternehmer auch die Kosten erstatten, die dadurch entstanden sind, dass der Verbraucher eine besonders schnelle aber kostenintensive Versandart gewählt hat.

Wer trägt künftig die Kosten der Hinsendung?

Diese Rechtsprechung wurde in die Neuregelungen vom Grundgedanken her aufgenommen, sodass nach § 357 Abs. 2 BGB n. F. der Unternehmer gesetzlich verpflichtet sein wird, die Kosten der Hinsendung zu erstatten. Allerdings werden diese Kosten künftig nach § 357 Abs. 2 S. 2 BGB n. F. gedeckelt. Hiernach muss der Unternehmer künftig nur die Hinsendekosten in der Höhe erstatten, soweit sie für den von ihm angebotenen günstigen Standardversand angefallen wären. Wählt der Verbraucher eine hiervon abweichende teurere Versandart, muss er den Differenzbetrag selber tragen.

Wer trägt die Kosten der Rücksendung?

Nach der aktuellen gesetzlichen Lage hat der Unternehmer grundsätzlich die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen (vgl. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Unternehmer kann allerdings nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, soweit der Wert der gelieferten Ware einen Betrag von 40,00 EUR nicht übersteigt und der Unternehmer den Verbraucher über diese Rechtsfolge auch in der Widerrufsbelehrung aufgeklärt hat.

Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie wird künftig nicht mehr der Unternehmer gesetzlich verpflichtet sein, die Rücksendekosten zu tragen. Nach § 357 Abs. 6 S. 1 BGB n. F. in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EGBGB n. F. wird künftig der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen müssen, es sei denn der Unternehmer hat dem Verbraucher die Tragung der Rücksendekosten angeboten oder er hat es versäumt den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht zu unterrichten.

Wenn Sie mehr über die Änderungen im Verbraucherschutzrecht erfahren wollen, klicken Sie hier.