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Neues Jahr, neues Gewährleistungsrecht

Neues Jahr, neues Gewährleistungsrecht

von Peter Kaumanns, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht

Seit dem 1. Januar 2018 gelten neue Regelungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung insbesondere die neuen § 439 Abs. 3 BGB, §§ 445a, 445b BGB sowie Änderungen in den §§ 474 bis 479 BGB sind in Kraft getreten.

Grundsätzlich muss ein Verkäufer mangelfreie Ware liefern. Bei Mängeln stehen dem Käufer diverse Gewährleistungsrechte zu. In den zurückliegenden Jahren wurden durch die Gerichte mehrfach Sachverhalte entschieden, bei denen es darum ging, wer bei Mängeln für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten des Aus- und Neueinbaus mangelhafter Sachen haftet.

Die neuen Vorschriften setzen dabei insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundsgerichtshofs (BGH) um.

Kosten Einbau / Ausbau

Der neue § 439 Abs. 3 BGB regelt, dass der Veräufer die Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache sowie die Kosten für den Einbau einer neuen oder der reparierten Sache übernehmen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist.

Der neu eingeführte § 439 Abs. 3 BGB lautet:

Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.

In § 475 BGB finden sich nunmehr ebenfalls neue Regelungen zur Rückgewähr der mangelhaften Sache, Leistungsverwegerungsrecht des Verkäufers, Beschränkung des Aufwendungsersatzes sowie ein Vorschussrecht bei Nacherfüllung zu Gunsten des Käufers.

Änderungen Unternehmerregress in der Lieferkette

In § 445a BGB und § 445b BGB werden die Regressrechte der Verkäufer, die gleichzeitig auch Käufer einer mangelhaften Sache sind, somit in der Lieferkette, sowie deren Verjährung neu geregelt.

Neues Klauselverbot § 309 Nr. 8 b) cc) BGB für AGB

Der Ausschluss oder die Beschränkung der Verpflichtung der zur Nacherfüllung erforderlichem Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB oder nach § 635 Abs. 2 BGB sind in AGB unwirksam. 

Fazit

Durch die neuen Regelungen wird das Gewährleistungsrecht entsprechend der aktuellen Rechtsprechung angepasst und zu Gunsten der Käufer erweitert. Hieraus ergeben sich daneben auch AGB-rechtliche Auswirkungen.

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