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Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11. Juni 2010 - in Gesetzesform!

Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11. Juni 2010 - in Gesetzesform!

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Das Muster der Widerrufsbelehrung hat in der Vergangenheit bei Onlinehändlern für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Immer wieder haben Gerichte bemängelt, dass die Widerrufsbelehrung Passagen enthielt, die mit geltendem deutschen Recht nicht zu vereinbaren waren. Dies verwunderte viele Händler, da das Muster doch vom Bundesgesetzgeber herausgegeben worden war.

Der Kniff war jedoch für viele nur schwer verständlich. Die Belehrung war in einer Verordnung veröffentlicht worden, die im Rang unter dem eines Gesetzes steht. Dadurch konnte tatsächlich die widersinnige Situation auftreten, dass das Muster nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprach.

Gesetzliches Muster

Der Gesetzgeber hatte sich in der letzten Zeit mit einem Trick beholfen - die BGB-InfoV bestimmte, dass wer das Muster verwendet nicht wettbewerbswidrig handelt. Gerichtlich überprüft wurde diese Bestimmung allerdings nie.

Damit ist es nun aber ohnehin vorbei, denn die Musterbelehrung soll nun endlich in den Rang eines Gesetzes erhoben werden. Sie wird hierzu in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) integriert. Zudem wird in das BGB die Vorschrift des § 360 eingefügt, der noch einmal deutlich klarstellt, welche Anforderungen an die Belehrung zu stellen sind:

§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung

(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.

(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.

Damit dürfte nun endlich Rechtssicherheit für die Verwendung der Musterbelehrung eintreten.

Vereinheitlichung der Fristen

Der Gesetzgeber hat zudem die Dauer des Widerrufsrechts angeglichen. Bislang vielen die Fristen auseinander, weil der Händler vor Vertragsschluss belehren musste. Dies war bei eBay nicht möglich, weil der Kunde vor Vertragsschluss ja gar nicht bekannt sein konnte.

Dies wird nun dadurch geändert, dass es auch ausreichend sein soll, wenn der Kunde "unverzüglich nach Vertragsschluss" über sein Widerrufsrecht belehrt wird, die Belehrung also in der ersten Mail nach Auktionsende erfolgt.

Damit kommen auch eBay-Händler in den Genuß der 14-Tage-Frist.

Anpassung notwendig

Durch diese gesetzlichen Änderungen wird im Juni nahezu zwingend eine Überprüfung der bisher verwendeten Belehrung erforderlich. Sie sollten sich zu diesem Bereich durch einen Anwalt oder Fachanwalt beraten lassen.