Neue Preisangabepflichten für Rufnummern - Wichtige Änderungen des TKG im Überblick
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.
Bereits aus den Dialer- bzw. 0900-Fällen ist hinlänglich bekannt, dass der Anbieter von solchen Diensten bzw. Rufnummern zum Teil erhebliche Hinweise und Preisansageverpflichtungen erfüllen muss, um das Entgelt für die erbrachte Leistung auch tatsächlich zu erhalten. Die Regelungen waren bislang jedoch über verschiedene Gesetze verteilt und insgesamt recht undurchsichtig. Bei 0900-Nummern entsprang daher beispielsweise die Verpflichtung zum Hinweis auf den Preis in der Werbung der Preisangabenverordnung, die Verpflichtung zur Ansage des Preises noch vor der Kostenpflichtigkeit des Telefonats entsprang dem TKG. Diese Regelungen werden mit den zum 1. September 2007 in Kraft tretenden Neuregelungen des TKG nun vereinheitlicht und teilweise auch drastisch verschärft. Insbesondere ist hier die Vorschrift des § 66a TKG zu nennen, die wie folgt lautet:
§ 66 a TKG - Preisangabe
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, geteilte Kosten-Dienste, neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis, abhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umgang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.
Hieraus ergibt sich zunächst, dass für verschiedene Rufnummerngassen ein einheitliches Regelungswerk geschaffen wird. Die Vorschrift betrifft Premium-Dienste (0900), Auskunftsdienste (118xx), Massenverkehrsdienste (0137), Geteilte Kosten-Dienste (0180) Neuartige Dienste (012) und Kurzwahldienste, die insbesondere im Mobilfunk zunehmend Verwendung gefunden haben. Damit sind nahezu alle Dienstarten betroffen, die zur Generierung von Verbindungsentgelten über die herkömmlichen Telefonkosten hinaus genutzt werden können.
Für derartige Dienste ist in der Werbung der Preis entweder je Minute oder bei Blocktarifen für die Inanspruchnahme anzugeben, selbstverständlich inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Hervorzuheben ist hier, dass die Preisangabe gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben ist. Diese Formulierung könnte bereits das Aus für die oftmals genutzte Methode des Sternchenhinweises bedeuten. Auch der bislang oft genutzte Hinweis "€/min aus dem deutschen Festnetz" dürfte nun um die Formulierung "Abweichungen für Anrufe aus dem Mobilfunknetz möglich" erweitern zu sein.
Auch in anderen Bereichen gibt es Änderungen. So wurde die Verpflichtung, bei Beginn des Gespräches mindestens drei Sekunden vor Beginn der Kostenpflichtigkeit auf eben diese hinzuweisen, erweitert. Die Pflicht trifft nicht mehr nur 0900-Nummern, sondern nunmehr auch Auskunftsdienste (118xx) oder 012-Nummern.
Die Änderungen gehen allerdings einher mit einer Erhöhung der zulässigen Preise bei 0900-Nummern von 2 auf 3 Euro je Minute. Die Blocktarifierung bleibt bei einem Maximalpreis von 30 € je Anruf.
Schließlich gelten die neuen Regeln auch für den Mobilfunk. Wenn hier der Preis von 2 € für Kurzwahlnummern überschritten wird, muss der Kunde den Erhalt der Preisinformation gesondert bestätigen. Die Kündigungsfristen für Abonnementdienste werden ebenfalls verändert, diese müssen nun nach höchstens einem Monat mit einer Frist von einer Woche kündbar sein.
Insgesamt dürfte es daher rechtzeitig vor dem 1. September 2007 an der Zeit sein, bestehende Internetseiten, Werbematerialien oder auch derzeit eingesetzte Telefonskripte auf diese Neuerungen hin zu prüfen und gegebenenfalls notwendige Änderungen vorzunehmen. Denn nach diesem Stichtag ist davon auszugehen, dass hier eine Flut von Abmahnungen folgen wird.