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Musik-Konzerte, Bundesliga- und EM-Tickets 2008 - Weiterverkäufern von Eintrittskarten weht teilweise mächtig Gegenwind ins Gesicht - RA Terhaag bei Einslive

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kein Ticket zur EM, Rock am Ring o.ä. mehr bekommen?

- Was es wirklich beim Weiterverkauf oder Secondhand-Einkauf von Tickets zu beachten gibt -

von

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag

  

Am heutigen Vormittag hat Jogi Löw das Aufgebot der Deutschen Nationalmannschaft nominiert und so sind es nur noch wenige Wochen bis zum heißersehnten Auftritt unserer Jungs in Österreich und der Schweiz! 

Trotz der ungebrochenen Vorfreude, die ein solches Mega-Event allgemein mit sich bringt, beschattet wie schon bei der WM vor zwei Jahren ein leidiges Thema die Gemüter: Die Ticketvergabe.

Der Großteil der Tickets geht auch diesmal nicht an die vom Turnier eigentlich angesprochenen Fans, sondern vielmehr an Verbände, Vereine, Sponsoren und Nationalspieler. Genau wie beim damaligen Sommermärchen - bei dem wir ja glücklicherweise ausgesprochen gut  vor Ort vertreten waren- verbleibt für den weit überwiegenden Teil der Fußballfreunde daher wohl oder übel auch diesmal nur der Gang zu heimischen Sofa, der örtlichen Kneipe oder auch das so populär gewordene „Public Viewing“. Wer sich aber mit diesem traurigen Schicksal partout nicht anzufreunden vermag, muss sein Glück einmal mehr bei eBay oder aber dem berühmt, berüchtigten „Schwarzverkäufer“ versuchen.

Über diese Themen im Zusammenhang mit der WM 2006 hatten wir bereits umfassend berichtet (siehe hierzu unter anderem www.aufrecht.de/3975.htmlhttp://www.aufrecht.de/4434.html und www.aufrecht.de/4653.html).

Kampf dem Schwarzmarkt

Der so genannte „Schwarzmarkt“ ist natürlich nicht nur der FIFA oder der UEFA ein Dorn im Auge. Bei unserer Fortuna kommt es (noch) vergleichsweise selten zu Ticketengpässen. Gerade aber in der Bundesliga blüht der Handel mit offiziell bereits ausverkauften Tickets für Spitzenspiele nach wie vor. Aus diesem Grund versuchen viele der Bundesliga-Vereine inzwischen mit allen rechtlichen Mitteln gegen den Weiterverkauf der Tickets vorzugehen.Ein Blick in einschlägige Fußball-Foren zeigt, dass auf Seiten der Fans zurzeit eine große Unsicherheit darüber herrscht, was nun noch erlaubt ist und was nicht. Und auch die Rechtsprechung – dies sei vorab schon einmal bemerkt – ist in Bezug auf diese Fragen nicht immer ganz einheitlich.

Während der so genannten Festival-Woche bei "Einslive" durfte der Verfasser jüngst dem Westdeutschen Rundfunk mehrfach behilflich sein.

Rechts können Sie einen der Beiträge mit kurzen Kommentaren aus unserem Hause hören. 

  

AGB gegen den Weiterverkauf

Zahlreiche Vereine, übrigens auch die lokalen Götter in rot-weiß, verbieten dem Käufer eines Tickets den Weiterverkauf desselben durch einen entsprechenden Passus in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. So heißt es zum Beispiel in den Ticket-AGB des Hamburger Sportvereins:

„Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte(n) an den Karteninhaber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters ist verboten.“

Bei Fortuna Düsseldorf wird dem Ticketinhaber per AGB u.a. untersagt,

  • Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten,
  • Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Verein gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern,
  • Im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern,
  • Tickets ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung durch den Verein zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden,

Darüber hinaus ist häufig geregelt, dass bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot eine empfindliche Vertragsstrafe anfällt, das Ticket ungültig wird und der Verein berechtigt ist, dem Ticketbesitzer entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern. Ebenfalls häufig wird dem Ticketverkäufer gegenüber – und das wird den echten Fußballfan natürlich besonders empfindlich treffen – in diesen Fällen auch ein Stadionverbot verhängt.

Die Zulässigkeit dieser Regelungen im "Kleingedruckten" ist allerdings alles andere als unumstritten. Ganz wesentlich wird hierbei wohl zwischen privaten Weiterveräußerungen und geschäftsmäßigen Angebot von Eintrittskarten zu unterscheiden sein.
Eben genau mit dieser Frage hatte sich bereits 2005 in einer instruktiven Entscheidung das OLG Hamburg (AZ.: 5 U 65/04) auseinandergesetzt. Im dortigen Verfahren wehrte sich eben genannter HSV dagegen, dass ein anderes Unternehmen Eintrittskarten (u.a.) für die Heimspiele des Erstligisten auf einer Internetplattform zum Verkauf anbot – natürlich zu Preisen, die weit über dem offiziellem Verkaufspreis liegen.

Das Wichtigste vorab: Die Richter gaben dem einzig in der Bundesliga seit Gründung verbliebenen Sportverein Recht und der Gegner musste sein Geschäftsmodell einstellen. Sehr anschaulich unterschied der Senat dabei die verschiedenen, denkbaren Fallkonstellationen.

Der Grundfall ist dabei der, dass der Gegner die Tickets direkt vom HSV erwirbt. Hierzu stellte das Gericht ganz trocken fest, dass der Gegner mit seinem Geschäftsmodell gegen die AGB des Fußballclubs verstößt und damit eine Pflicht aus dem geschlossenen Kaufvertrag verletzt. Zu der aus unserer Sicht nicht ganz irrelevanten Frage, ob eine solche Klausel nach dem geltenden AGB-Recht überhaupt erlaubt ist, verloren die Richter dabei bedauerlicherweise kein einziges Wort. Neben dem sich aus dem Verstoß ergebenden vertraglichen Unterlassungsanspruch bejahte der Senat auch einen solchen aus Wettbewerbsrecht. Der HSV habe nämlich ein „weit über die konkrete Vertragsbeziehung hinausgehendes, schutzwürdiges Interesse daran, einen Schwarzhandel – und damit eine nachhaltige Wettbewerbsbeeinträchtigung – mit seinen Eintrittskarten zu unterbinden.

Auch in einer rechtlich noch interessanteren weiteren Konstellation erhielt der hanseatische Bundesligist Recht. Häufig erwarb der Weiterverkäufer die Tickets nämlich nicht direkt vom HSV, sondern mittelbar über Dritte (meist Privatpersonen). Da die AGB nämlich nur im unmittelbaren Verhältnis zwischen HSV und Erstkäufer direkte Anwendung finden, war die Feststellung eines Verstoßes hier entsprechend schwieriger. Doch auch hier half das Wettbewerbsrecht weiter. Der Gebrauch einer derartigen „Strohmann-Variante“ sei als Ausnutzung fremden Vertragsbruchs zu werten. Die besonderen, eine Unlauterkeit begründenden Umstände seien darin zu sehen, dass der Weiterverkäufer ein ihm selbst auferlegtes Verbot durch systematisches Ausnutzen eines vertragswidrigen Verhaltens Dritter ignoriert und damit das zum Ausdruck gebrachte Weiterveräußerungsverbot gezielt unterläuft.

Der Argumentation des OLG Hamburg schlossen sich in der Folgezeit übrigens auch andere Gerichte an, so zum Beispiel das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil v. 28.6.2007, AZ.: 1 HK O 3849/07) an. Etwas kritischer äußerte hierzu sich jedoch unlängst das hiesige Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 19.6.2007; AZ.: I-20 U 154/06).  In Fällen, bei denen die AGB nicht wirksam in die Kaufverträge einbezogen worden sind, wollen die Düsseldorfer nicht ohne weiteres einen Wettbewerbsverstoß annehmen. Und auch die weitere rechtliche Argumentation der Hamburger Kollegen – das lässt das rheinische OLG in einem Nebensatz anklingen – scheint den Senat nicht in Gänze zu überzeugen.

Weiterverkauf von Tickets vor dem Stadion

Sehr häufig werden wir gefragt, ob denn nun der private Weiterverkauf von Tickets vor dem Stadion eine strafbare Handlung darstellt. Zu Ihrer Beruhigung können wir sagen, dass dies in aller Regel nicht der Fall sein wird. Lediglich der gewerbsmäßige Handel mit Eintrittskarten auf offener Straße kann unter Umständen als „unerlaubter Vertrieb von Wertpapieren“ im Reisegewerbe und damit als Ordnungswidrigkeit zu werten sein. Im Falle der beharrlichen Wiederholung des Verstoßes liegt dann sogar ein echter Straftatbestand in Form eines Vergehens vor.

Ab wann ein solches gewerbsmäßiges Handeln vorliegt ist aber – wie so oft – eine Frage des Einzelfalls. Indizien hierfür können zum Beispiel sein die Anzahl der verkauften Tickets, oder aber auch, ob zusammenhängende oder verschiedene Einzeltickets verkauft werden.

Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung sei aber noch mal wiederholt, dass der Weiterverkauf (je nach Auffassung des zuständigen Gerichts) zivilrechtlich häufig als Verstoß gegen die Ticket-AGB zu werten sein wird, was dann zur Folge haben kann, dass das teure Ticket vom Betreiber kurzerhand für ungültig erklärt wird. Aus diesem Grund raten wir bei privaten Kauf oder Verkauf über Ebay darauf zu achten, die Tickets nicht ganz konkret zu bezeichnen.

Die EURO kommt

Da eine ganz einheitliche Linie in der Rechtsprechung zurzeit noch nicht zu beobachten ist, darf dem weiteren Verlauf der Dinge mit Spannung entgegen gesehen werden. Zu hoffen bleibt in jedem Fall, dass bei der von uns allen herbeigesehnten Europameisterschaft ein unmärchenhaftes „Ticket-Chaos“ wie noch bei der WM 2006 ausbleiben wird. Ans Herz gelegt sei Ihnen in diesem Zusammenhang nochmal unsere damalige Berichterstattung zur letztlich erfolgreich geführten Klage eines Fußballfans auf Umschreibung personalisierter Tickets vor dem

Landgericht Frankfurt Urteil v. 3.4.06, Az.: 31 C 3120/05-17.

Über aktuelle Neuigkeiten aus diesem hochinteressanten Bereich des Rechts halten wir Sie gern auf dem Laufenden und stehen auch für Beratung in diesem Zusammenhang, nicht zuletzt zu den

markenrechtlichen Problematiken UEFA Euro 2008, FIFA WM 2010, gern zur Verfügung.