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Internetportale schadenersatzpflichtig ?!

Internetportale schadenersatzpflichtig?!

 

 

 

 

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel

Eine neue Entscheidung des Landgerichts Köln vom 26. November 2003 (nicht rechtskräftig) setzt weitere Maßstäbe hinsichtlich der Pflichten von Betreibern von Internetportalen. Das LG verurteilte den Portalbetreiber unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeld von 2.000 €.

Stellen Sie sich vor: Ihr Handy klingelt, und jemand macht Ihnen ein Angebot für Ihren Porsche. In einer Internet-Anzeige hätten Sie ihn aufgrund Ihrer Insolvenz als Schnäppchen für 25.000 € angeboten - er sei bereit, sofort 20.000 € zu zahlen. Nachdem Sie diesen Anrufer noch kopfschüttelnd wegen eines Missverständnisses abgewiesen haben, klingelt es bei Ihrer Sekretärin gleich wieder – und auch sie wird von einem weiteren Anrufer über Ihren angeblichen Notverkauf und Ihre "Insolvenz" informiert. Alarmiert rufen Sie die Webseite auf - und tatsächlich, Sie finden die "Notverkaufsanzeige"!

Genau das ist dem Leiter einer Agentur für Personalmanagement im Bereich der Führungskräfte passiert. In einem Internetportal für den Verkauf von Fahrzeugen fand er eine Anzeige, in der es unter Angabe seiner Büro- und Handynummer hieß: "Wegen privater Insolvenz sofort zum Festpreis abzugeben!"
Die Anzeige wurde auf einen  Anruf bei dem Portalbetreiber von diesem sofort gelöscht und war lediglich etwas mehr als eine Stunde online.

In einem solchen Fall richtet sich jeglicher Anspruch naturgemäß zunächst einmal gegen denjenigen, der die Anzeige aufgegeben hat. Das Problem ist nur, herauszufinden, um wen es handele. Den entsprechenden Auskunftsanspruch erledigten die Parteien vor Gericht. Der Kläger verlangte jedoch darüber hinaus von dem Portalbetreiber ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 €, Schadenersatz für die erforderlichen Tätigkeiten seiner Sekretärin in Höhe on 80,00 € sowie eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, eine entsprechende Anzeige nicht noch einmal einzusetzen.
Allen diesen Anträgen ist das Landgericht Köln nachgekommen. Abgewiesen wurde die Klage lediglich hinsichtlich eines angeblich aufgrund der Anrufe abgesagtes Seminar. Hierzu war wohl nicht genügend vorgetragen worden.

Auf den ersten Blick mag es überraschend sein, dass die Richter einen Anspruch gegen den Portalbetreiber als begründet angesehen haben. Gemäß § 11 Teledienstegesetz wird es normalerweise ausreichen, unverzüglich tätig zu werden, sobald der Verletzte sich bei dem Portalanbieter meldet. In diesem Fall hatte der Portalbetreiber die Anzeigen jedoch vor der Veröffentlichung sämtlich manuell durchgesehen. Die Richter meinten, bei Anzeigen mit dem Anzeigentext "Insolvenz" oder "Pleite" hätte dem Diensteanbieter klar sein müssen, dass er für sich unerkennbar besonders einschneidende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht einer Person oder eines Betriebes handelt. Deshalb seien weitere Nachfragen bei der in den Anzeigen genannten Personen erforderlich gewesen. Dies entspricht auch seit langem schon der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes. Danach sind die Verleger von Druckerzeugnissen bei der Entgegennahme von Anzeigenaufträgen bei möglichen groben und eindeutigen Rechtsverstößen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anzeige verpflichtet. Im Einzelfall besteht eine Pflicht zur Rückfrage bei der Rechtsabteilung des Unternehmens; Sollte eine solche nicht bestehen, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.

In diesem Fall hätte es jedoch einer einfachen Rückfrage über die in der Anzeige angegebene Telefonnummer bei dem Kläger bedurft. Die Richter wertete es als erschwerend, dass die Anzeigen kostenlos aufgegeben werden können. Dadurch würde es Dritten besonders leicht gemacht, eine entsprechende Anzeige aus einem Internetcafe anonym zu erstellen.

Fazit: Portalbetreiber sollten ihre Politik, Organisationsabläufe und Geschäftsbedingungen für die Aufnahme – privater oder gewerblicher – Anzeigen im Hinblick auf dieses Urteil noch einmal genauestens prüfen. Die Argumentation des Landgerichts Köln zu diesem Verlust ist schlüssig und nachvollziehbar – es ist also sehr gut möglich, dass in vergleichbaren Fällen andere Land- und Oberlandesgerichte sich dieser Ansicht anschließen!