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Informationspflichten zu den Lieferzeiten

Serie zum Verbraucherrecht: Angabe eines konkreten Liefertermins

Die gesetzliche Regelung

Mit den Neuerungen zum 13. Juni 2014 werden auch die Informationspflichten des Unternehmers erweitert. So muss der Unternehmer nach dem dann neu eingeführten Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGBden Verbraucher über folgende Angaben informieren:

„die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden“.

Hiernach muss der Unternehmer künftig über den Termin informieren, bis zu dem er die Ware liefern muss.

Was ist ein "Termin"?

Anders als es der Wortlaut „Termin“ vermuten lässt, ist hiermit jedoch nicht zwangsläufig ein konkretes Datum gemeint. Schließlich ist es nahezu unmöglich dem Verbraucher vor Vertragsschluss ein konkretes Lieferdatum zu nennen. Dies wäre von zu vielen nicht bestimmbaren Faktoren abhängig. Leider gibt es hierzu weder in der europäischen Richtlinie sowohl in der deutschen, als auch in der englischen oder französischen Fassung Klarheit. Auch die Umsetzung in deutsches Recht in Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB gibt keine Klarheit. Derzeit geht der überwiegende Teil der Litaratur davon aus, dass die Angabe eines Lieferzeitraumes ausreichend ist. Es ist demnach auch nach der Änderung ausreichend, wenn der Unternehmer einen bestimmten Zeitraum benennt, innerhalb dessen er die Lieferung/Leistung gegenüber dem Kunden erbringen muss.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollten die Angaben zur Lieferzeit so genau wie möglich sein. Es gelten hierbei grundsätzlich die gleichen Vorgaben, wie zur aktuellen Rechtslage. Zulässig sind weiterhin „ca.“-Angaben, während weiterhin unzulässig Angaben sind, wie „in der Regel“ oder „voraussichtliche Lieferzeit“.

Wo sind die Angaben zu machen?

Da die Lieferzeiten von Produkt zu Produkt unterschiedlich sein können, hat die konkrete Lieferzeit für das jeweilige Produkt auf der entsprechenden Produktseite zu erfolgen. Ein Hinweis in den AGB ist insoweit nicht ausreichend. Hinzu sollten Angaben dargestellt werden, ab wann die Lieferfrist zu laufen beginnt.

Wenn Sie mehr über die Änderungen im Verbraucherschutzrecht erfahren wollen, klicken Sie hier.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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