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Heilmittelwerberecht

Heilmittelwerbung

Von Rechtsanwalt Sebastian Laoutoumai, LL.M.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält speziell für den E-Commerce einige Besonderheiten und Beschränkungen. Diese beziehen sich vor allem auf Pflichtangaben und die Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.  Außerhalb der Fachkreise ist es unter anderem verboten, auf fachliche Veröffentlichungen zu verlinken.

Prüfen Sie Ihre Internetpräsenz

Früher durften Heilmittel nicht in der Weise beworben werden, indem Personen in ihrer Berufskleidung oder Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu sehen sind. Diese Regelung ist allerdings mit der Reform des Heilmittelwerbegesetzes im Jahre 2012 gelockert bzw. abgeschafft worden.  Seit der Gesetzesänderung ist es nunmehr unter engen Grenzen erlaubt, auf seiner Internetseite mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben, solange dies nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend erfolgt. Mit der Reform wurde auch das frühere Verbot der Verwendung von fremd- oder fachsprachlichen Begriffen grundsätzlich aufgehoben. Trotz dieser Liberalisierungen befinden sich im HWG weiterhin zahlreiche Werbeverbote, die von im medizinischen Bereich tätigen Personen beachtet werden müssen. Verstöße gegen diese vielschichtigen Verbote und Beschränkungen werden durch das HWG strafrechtlich sanktioniert. Die Einhaltung der Regeln ist daher ganz besonders anzuraten.

Internetauftritte von Anbietern außerhalb der EU, die den deutschen Markt bewerben, müssen eine Person mit Sitz in der EU benennen, die die Pflichten aus dem HWG übernimmt und im Falle eines Verstoßes zur strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.

Disclaimer bei Heilmittelwerbung

Allerdings kann der Werbende das Verbreitungsgebiet der Werbung per Disclaimer einschränken. Diese Möglichkeit ist besonders dann interessant, wenn (auch)  in Deutschland nicht arzneimittelrechtlich zugelassenen Medikamenten beworben oder vertrieben werden sollen.

Ein wirksamer Disclaimer muss aber eindeutig gestaltet sein. Und selbstverständlich muss ihn der Werbende auch tatsächlich beachten und nicht entgegen seiner Ankündigung trotzdem nach Deutschland liefern.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen aber auch auf diesem Gebiet Abmahnungen durch Wettbewerber. Ein geprüfter Internetauftritt ist daher hier ganz besonders zu empfehlen.

Gibt es Ausnahmen?

Von den strengen Regeln im Heilmittelwerberecht gibt es einige Ausnahmen. Diese hier zu nennen ist schon aufgrund der Komplexität des Themas kaum möglich. Beachten Sie daher auch unsere weiteren Artikel zum Thema „Heilmittelwerberecht“.

Sollte bei Ihnen Beratungsbedarf bestehen, sprechen Sie uns einfach an. Unsere Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Heilmittelwerbung und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.